Aus dem Kapitel "Wer erhält die Grundsicherung für Arbeitsuchende?", S. 8-9: Für Personen zwischen 18 und 65 Jahren (teilweise schon ab 15), die noch mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können und über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, durch das sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können, wurde ein einheitlich neues Gesetz geschaffen, das SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB steht für Sozialgesetzbuch). Ehemalige erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger und Arbeitslosenhilfeempfänger erhalten ab 1.1.2005 die gleichen Leistungen. Somit werden ab diesem Zeitpunkt alle erwerbsfähigen Arbeits-losen gleich behandelt. Wie das Gesetz dann tat-sächlich umgesetzt wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt (Oktober 2004) noch offen, die Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld, das durch die Versicherungsbeiträge finanziert wird, war Arbeitslosenhilfe schon immer eine Fürsorgeleistung, die wie die Sozialhilfe allein durch Steuern finanziert wurde. Auch das Arbeitslosengeld II wird durch Steuern finanziert und nicht durch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Im Gegensatz zur normalen Sozialhilfe war Berechnungsgrundlage für die Höhe der Arbeitslosenhilfe das letzte Einkommen. Dies war eigentlich systemwidrig, da die Arbeitslosenhilfe ja wie gesagt nicht durch Versicherungsbeiträge finanziert wurde. Nunmehr wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in einem Gesetz zusammengeführt und das Bundessozialhilfegesetz wurde entsprechend geändert bzw. aufgehoben und in ein neues Gesetz, das SGB XII - Sozialhilfe, übergeführt. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht nicht nur aus Zahlung von Geld und der Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten, sondern aus einer Viel-zahl sonstiger Leistungen. BEGRIFFSKLÄRUNG Zum besseren Verständnis muss man zwei Begriffe unterscheiden: > Grundsicherung für Arbeitsuchende > Arbeitslosengeld II Der Begriff 'Grundsicherung für Arbeitsuchende' ist der Oberbegriff für alle Leistungen des neuen SGB II. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leis-tungen > zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürf-tigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Arbeit, und > zur Sicherung des Lebensunterhalts. Unter dem Arbeitslosengeld II versteht man im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende > Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie > einen auf maximal zwei Jahre befristeten Zuschlag im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld.