Der/Die Auszubildende hat nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 und der Ersten Verordnung zur Änderung vom 2. April 2004 ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
Das Berichtsheft soll den zeitlichen und sachlichen Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten - Auszubildende(r), Ausbildungsbetrieb, Ausbildungsstätte, Berufsschule und gesetzliche Vertreter des/der Auszubildenden - nachvollziehbar machen.
Der Ausbildungsnachweis ist von dem/der Auszubildenden fortlaufend, mindestens wöchentlich, zu führen. Der Ausbilder hat den Ausbildungsnachweis regelmäßig zu kontrollieren und abzuzeichnen.
Sinn und Zweck des Ausbildungsnachweises können aber erst dann erreicht werden, wenn sowohl Ausbilder als auch bei noch nicht volljährigen Auszubildenden die Eltern regelmäßig Einsicht in das Berichtsheft nehmen. Der Ausbilder hat dadurch die Möglichkeit, sich zu vergewissern, inwieweit der/die Auszubildende den Inhalt seiner/ihrer Tätigkeiten verstanden und richtig wiedergegeben hat. Die Eltern haben bei noch nicht volljährigen Auszubildenden eine erzieherische Mitverantwortung bei der Berufs-ausbildung. Sie sollen den Ausbildungsbetrieb bei dessen pädagogischen und fachlichen Ausbildungsmaßnahmen unterstützen.
Die Vorlage der Ausbildungsnachweise ist Zulassungsvoraussetzung für die Facharbeiter- und Gesellenprüfung gemäß § 43 Abs. 1 Ziffer 2 BBiG bzw. § 36 Abs. 1 Ziffer 2 HWO.