Teil 1: Gesetzestext Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Teil 2: Kommentierung zum Teilzeit- und Befristungsgesetz
Allgemeine Vorschriften § 1 Zielsetzung § 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers § 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers § 4 Verbot der Diskriminierung § 5 Benachteiligungsverbot
Zweiter Abschnitt: Teilzeitarbeit
§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit § 7 Ausschreibung; Informaion über neue Arbeitsplätze § 8 Verringerung der Arbeitszeit § 9 Verlängerung der Arbeitszeit § 10 Aus- und Weiterbildung § 11 Kündigungsverbot § 12 Arbeit auf Abruf § 13 Arbeitsplatzteilung
Dritter Abschnitt: Befristete Arbeitsverträge § 14 Zulässigkeit der Befristung § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages § 16 Folgen unwirksamer Befristung § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts. § 18 Information über befristete Arbeitsplätze § 19 Aus- und Weiterbildung § 20 Information der Arbeitnehmervertretung § 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge
Vierter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften § 22 Abweichende Vereinbarungen § 23 Besondere gesetzliche Regelungen
Teil 3: Kommentierung sonstiger Vorschriften § 11 TVöD Teilzeitbeschäftigung § 30 TVöD Befristete Arbeitsverträge § 1 WissZeitVG Befristung von Arbeitsverträgen § 2 WissZeitVG Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung § 3 WissZeitVG Privatdienstvertrag § 4 WissZeitVG Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen § 5 WissZeitVG Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen § 6 WissZeitVG Rechtsgrundlage für bereits abgeschlossene Verträge; Übergangsregelung
Dritter Abschnitt: Befristete Arbeitsverträge
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen
Grund gerechtfertigt ist. 2Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um
den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt
wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich
für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt
wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines
sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer
von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines
kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1
ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes
oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die
Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von
Satz 1 festgelegt werden. 4Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können
nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen
Regelungen vereinbaren...