INHALT
- Vorwort
- Neue Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Altersvorsorge
- Welches Kapitalvermögen unterliegt der Abgeltungsteuer?
- Welche Erträge unterliegen nicht der Abgeltungsteuer?
- Wie werden Aufwendungen und Sparer-Freibetrag berücksichtigt?
- Wie wird die Abgeltungsteuer bei laufenden Kapitalerträgen erhoben?
- Wie wird die Abgeltungsteuer bei Veräußerungsgewinnen erhoben?
- Wie werden Verluste mit Gewinnen verrechnet?
- Wie wird der laufende Ertrag aus Investmentfonds besteuert?
- Wie wird die Rückgabe und Veräußerung von Investmentfondsanteilen besteuert?
- Wie werden Versicherungen und Altersvorsorgeprodukte besteuert?
- Wie wird die Abgeltungsteuer bei ausländischen Kapitalerträgen erhoben?
- Was passiert bei der Übertragung eines Depots?
- Wie wird die Kirchensteuer erhoben?
- Welche Leistungen erbringt die auszahlende Stelle?
- Welche Auswirkungen hat die Abgeltungsteuer auf die Steuererklärung des Anlegers?
- Welche Gestaltungsspielräume gibt es bis zum 31.12.2008?
- Welche Fristen müssen beachtet werden?
- Stichwortverzeichnis
LESEPROBE AUS DEM KAPITEL "NEUE BESTEUERUNG VON EINKÜNFTEN AUS KAPITELVERMÖGEN UND ALTERSVORSORGE" (S.4-5)
NEUE BESTEUERUNG VON EINKÜNFTEN AUS KAPITALVERMÖGEN UND ALTERSVORSORGE
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 wird die Besteuerung
der Einkünfte aus PRIVAT GEHALTENEN KAPITALVERMÖGENneu geregelt. Sie besteuert laufende Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne - losgelöst von der tariflichen Einkommensbesteuerung der
übrigen Einkünfte - mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag u. ggf. Kirchensteuer
(Schedulenbesteuerung). Auch der Umfang der zu besteuernden
Einkünfte wird hierdurch neu bestimmt (siehe dazu Kapitel "Welches
Kapitalvermögen unterliegt der Abgeltungsteuer?", S. 6)
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen (auch: Kapitalerträge) umfassen LAUFENDE KAPITALERTRÄGEund GEWINNE AUS DER VERÄUßERUNG
von Kapitalvermögen, einschließlich bestimmter Altersvorsorgeprodukte
(siehe Kapitel "Wie werden Versicherungen und Altersvorsorgeprodukte
besteuert?", S. 27).
Daher können Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Streubesitzanteilen
an Kapitalgesellschaften und anderen Wertpapieren der
einjährigen Spekulationsfrist nicht länger steuerfrei vereinnahmt werden.
Außerdem werden Dividenden (laufende Erträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften,
die bisher nach dem Halbeinkünfteverfahren zu 50 %
steuerfrei sind, künftig in voller Höhe der Abgeltungsteuer unterworfen
(zur Ausnahme: siehe Abschnitt "Auf Antrag: laufende Kapitalerträge aus
unternehmerischen Anteilen an Kapitalgesellschaften.", S. 13).
Der pauschale Einkommensteuersatz für die Abgeltungsteuer beträgt
25 %, zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5 % der Abgeltungsteuer) und ggf.
zzgl. Kirchensteuer. Bei einem Kirchensteuersatz von 8 % (Bayern und
Baden-Württemberg, die übrigen Länder: 9 %) beläuft sich die Gesamtsteuerbelastung
künftig auf 27,82 %, anstelle von bis zu 49,30 %
(bei Annahme des Grenzsteuersatzes von 45 %).
Die Abgeltungsteuer wird von der Bank oder der auszahlenden Stelle
(nachfolgend: auszahlende Stelle) einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt. Die Abgeltungsteuer wird aber nicht immer direkt an der
Quelle einbehalten (wie z. B. bei Kapitalerträgen, die über eine im Ausland ansässige auszahlende Stelle ausbezahlt werden). In diesem Fall
wird sie im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuererklärung
erhoben.
Ist der tarifliche Einkommensteuersatz eines Anlegers niedriger als
25 %, hat er die Wahl: Er kann in seiner Einkommensteuererklärung
auch zur Besteuerung der Kapitalerträge mit seinem tariflichen Einkommensteuersatz
optieren. In diesem Fall unterliegen die Kapitalerträge der
tariflichen Einkommensteuer (siehe Abschnitt "Regelbesteuerung als
Option", S. 39).
Die Abgeltungsteuer gilt grundsätzlich für Kapitalerträge, die dem
Anleger nach dem 31.12.2008 zufließen. Für bestimmte Kapitalerträge
gibt es aber auch Übergangsregelungen.