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Bürgerliches Gesetzbuch
Mit Einführungsgesetz (Auszug), Unterlassungsklagengesetz, Produkthaftungsgesetz, Erbbaurechtsverordnung, Wohnungseigentumsgesetz, Hausratsverordnung, Lebenspartnerschaftsgesetz, Gewaltschutzgesetz (Auszug)
Otto Palandt(Autor*in)
C.H.BECK (Verlag)
62. Auflage
Erschienen in 2003
Sonstiges
unbekannte Medienform
XXXV, 2895 Seiten
978-3-406-49837-4 (ISBN)
Artikel ist vergriffen; siehe Neuauflage
Beschreibung
Die 62. Auflage erscheint wieder in einem Band. Die Neuauflage erfasst alle aktuellen Gesetzesänderungen Auch Literatur und erste Rechtsprechung zum neuen Schuldrecht wird aufgenommen.
1. Das Gesetz zur weiteren Verbesserung von: Es sieht insbesondere Verbesserungen bei der Einbenennung eines Kindes (§ 1618) und bei der Fürsorge hinsichtlich öffentlicher Hilfen (§ 1666a) vor.
2. Das Seemanns-Änderungsgesetz brachte eine Ergänzung des § 613a (Arbeitnehmer bei Betriebsübergang).
3. Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts: Es bringt bundeseinheitliche Regelungen für die rechtlichen Anforderungen für das Entstehen einer Stiftung. Der Stifter erhält einen Rechtsanspruch auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung.
4. Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften: Dieses Gesetz wird folgende Verbesserungen bringen: Die Rechtsstellung von Kindern bei Unfällen im Straßen- und Bahnverkehr: Grundsätzlich ist
die Haftung und das Mitverschulden von Kindern unter 10 Jahren ausgeschlossen. Ein Haftungsausschluss des Kfz-Halters und des Bahnbetriebsunternehmers kann nur noch bei höherer Gewalt geltend gemacht werden. Ein allgemeiner Schmerzensgeldanspruch, der über die bereits jetzt erfasste außervertragliche Verschuldenshaftung hinaus auch die Gefährdungshaftung und die Vertragshaftung miteinbezieht, wird neu eingeführt.
Die Sachschadensabrechnung wird verändert. Die Kfz-Halterhaftung ist auf unentgeltlich beförderte Fahrzeuginsassen erweitert. Die Haftungshöchstgrenzen der Gefährdungshaftung werden erhöht und harmonisiert und alle in Betracht kommenden Vorschriften auf Euro umgestellt.
5. Das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten enthält u.a. Änderungen zum BGB und EGBGB, und zwar vor allem von verbraucherrechtlichen Vorschriften. Eine wesentliche Neuerung ist, dass Geschäfte des täglichen Lebens eines volljährigen Geschäftsunfähigen unter bestimmten Voraussetzungen rechtswirksam sind. Das Gesetz erweitert auch die Testiermöglichkeiten hör- und sprachbehinderter Personen durch eine Änderung der §§ 2232f. und regelt die Rücknahme des Erbvertrags aus der Verwahrung mit Widerrufswirkung.
Die 2. VO zur Änderung der BGB-InfoV ist eingearbeitet.
Diese 62. Auflage ist auf absehbare Zeit eine verlässliche Grundlage der zivilrechtlichen Arbeit, da sämtliche Änderungen der vergangenen Legislaturperiode berücksichtigt sind.
Bearbeitet von Dr. Peter Bassenge, Vorsitzender Richter am Landgericht Lübeck a.D., Dr. Gerd Brudermüller, Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe, Prof. Dr. Uwe Diederichsen, Göttingen, Wolfgang Edenhofer, Präsident des Amtsgerichts München a.D., Prof. Dr. Helmut Heinrichs, Präsident
des Oberlandesgerichts Bremen a.D., Prof. Dr. Andreas Heldrich, München, Prof. Dr. Hans Putzo, Vizepräsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts a.D., Hartwig Sprau, Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht, Prof. Dr. Heinz Thomas +, weiland Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
München., und Walter Weidenkaff, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München.
Für Richter, Rechtsanwälte, Rechtspfleger, Studenten, Referendare, Hochschuldozenten, Rechtsabteilungen in Unternehmen und Verbänden, Steuerberater.
1. Das Gesetz zur weiteren Verbesserung von: Es sieht insbesondere Verbesserungen bei der Einbenennung eines Kindes (§ 1618) und bei der Fürsorge hinsichtlich öffentlicher Hilfen (§ 1666a) vor.
2. Das Seemanns-Änderungsgesetz brachte eine Ergänzung des § 613a (Arbeitnehmer bei Betriebsübergang).
3. Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts: Es bringt bundeseinheitliche Regelungen für die rechtlichen Anforderungen für das Entstehen einer Stiftung. Der Stifter erhält einen Rechtsanspruch auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung.
4. Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften: Dieses Gesetz wird folgende Verbesserungen bringen: Die Rechtsstellung von Kindern bei Unfällen im Straßen- und Bahnverkehr: Grundsätzlich ist
die Haftung und das Mitverschulden von Kindern unter 10 Jahren ausgeschlossen. Ein Haftungsausschluss des Kfz-Halters und des Bahnbetriebsunternehmers kann nur noch bei höherer Gewalt geltend gemacht werden. Ein allgemeiner Schmerzensgeldanspruch, der über die bereits jetzt erfasste außervertragliche Verschuldenshaftung hinaus auch die Gefährdungshaftung und die Vertragshaftung miteinbezieht, wird neu eingeführt.
Die Sachschadensabrechnung wird verändert. Die Kfz-Halterhaftung ist auf unentgeltlich beförderte Fahrzeuginsassen erweitert. Die Haftungshöchstgrenzen der Gefährdungshaftung werden erhöht und harmonisiert und alle in Betracht kommenden Vorschriften auf Euro umgestellt.
5. Das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten enthält u.a. Änderungen zum BGB und EGBGB, und zwar vor allem von verbraucherrechtlichen Vorschriften. Eine wesentliche Neuerung ist, dass Geschäfte des täglichen Lebens eines volljährigen Geschäftsunfähigen unter bestimmten Voraussetzungen rechtswirksam sind. Das Gesetz erweitert auch die Testiermöglichkeiten hör- und sprachbehinderter Personen durch eine Änderung der §§ 2232f. und regelt die Rücknahme des Erbvertrags aus der Verwahrung mit Widerrufswirkung.
Die 2. VO zur Änderung der BGB-InfoV ist eingearbeitet.
Diese 62. Auflage ist auf absehbare Zeit eine verlässliche Grundlage der zivilrechtlichen Arbeit, da sämtliche Änderungen der vergangenen Legislaturperiode berücksichtigt sind.
Bearbeitet von Dr. Peter Bassenge, Vorsitzender Richter am Landgericht Lübeck a.D., Dr. Gerd Brudermüller, Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe, Prof. Dr. Uwe Diederichsen, Göttingen, Wolfgang Edenhofer, Präsident des Amtsgerichts München a.D., Prof. Dr. Helmut Heinrichs, Präsident
des Oberlandesgerichts Bremen a.D., Prof. Dr. Andreas Heldrich, München, Prof. Dr. Hans Putzo, Vizepräsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts a.D., Hartwig Sprau, Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht, Prof. Dr. Heinz Thomas +, weiland Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
München., und Walter Weidenkaff, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München.
Für Richter, Rechtsanwälte, Rechtspfleger, Studenten, Referendare, Hochschuldozenten, Rechtsabteilungen in Unternehmen und Verbänden, Steuerberater.
Weitere Details
Reihe
Auflage
62., neubearb. Aufl.
Sprache
Deutsch
Verlagsort
München
Deutschland
Editions-Typ
Überarbeitete Ausgabe
ISBN-13
978-3-406-49837-4 (9783406498374)
Weitere Ausgaben
Nachauflagen

Palandt
Bürgerliches Gesetzbuch
Mit Einführungsgesetz (Auszug), BGB-Informationspflichten-Verordnung, Unterlassungsklagengesetz, Produkthaftungsgesetz, Erbbaurechtsverordnung, Wohnungseigentumsgesetz, Hausratsverordnung, Lebenspartnerschaftsgesetz
Sonstiges
11/2003
63. Auflage
C.H.BECK
100,00 €
Artikel ist vergriffen; siehe Neuauflage