
Juris Staudinger Bankrecht
Beschreibung
Juristische Datenbanken — wir informieren Sie gerne! Auf unserer Serviceseite finden Sie den richtigen Kontakt bei Fragen und eine Übersicht über das Angebot an Datenbanken.
Mit juris STAUDINGER Bankrecht nutzen Sie die maßgeblichen Bände des führenden BGB-Kommentars der Verlage Dr. Otto Schmidt und De Gruyter. Exklusiv integriert in das juris Portal liefert juris STAUDINGER Bankrecht sekundenschnell fundierte Erläuterungen zu den relevanten BGB-Vorschriften inklusive Geld-, Wertpapier- und Kondiktionsrecht.
Die ständige Aktualisierung sowie die intelligente Verlinkung der zitierten Quellen durch das exzellente juris Wissensmanagement garantieren Ihnen vollständige Suchergebnisse und erleichtern Ihnen die tägliche Arbeit.
- Maßgeschneiderte Auswahl der für das Bankrecht relevanten STAUDINGER Bände
- Deutliche Zeitersparnis dank juris Wissensmanagement-Technologie
- Intelligent vernetzt mit zitierter Premiumliteratur, Rechtsprechung und Vorschriften
- Innovatives Aktualisierungskonzept mit monatlichen Updates

Das Schweitzer Vademecum ist ein renommierter Fachkatalog, der speziell die relevanten Angebote für juristisch und steuerrechtlich Interessierte sortiert, aufbereitet und seit über 100 Jahren der Orientierung dient. Das Schweitzer Vademecum beinhaltet Bücher, Zeitschriften, Datenbanken, Loseblattwerke aus dem deutschsprachigen In- und Ausland und ist seit 1997 wichtiger Bestandteil des Schweitzer Webshops.
Alle Preise
Mindestlaufzeit 12 Monate
Weitere Details
Inhalt
Inhalte:
- §§ 346-361 Rücktritt und Widerruf
- §§ 358-360 Verbundene und zusammenhängende Verträge
- Leasingrecht
- §§ 488-490, 607- 609 Darlehensrecht
- §§ 491-512 Verbraucherdarlehen
- §§ 662-675b Auftrag und Geschäftsbesorgung
- §§ 675c-676c Zahlungsdiensterecht
- §§ 134-138 ProstG (Gesetzliches Verbot, Verfügungsverbot, Sittenwidrigkeit)
- §§ 244-248 Geldrecht
- §§ 305-310 UKlaG (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
- §§ 779-811 Vergleich, Schuldversprechen, Anweisung, Schuldverschreibung
- §§ 812-822 Ungerechtfertigte Bereicherung