
Bewertungsrecht
Beschreibung
Die wichtige Grundsteuerreform stellt die Bewertungsregeln auf eine neue verfassungsgemäße Grundlage. Das neue Grundsteuerrecht, einschließlich der neuen Bewertung wird ab sofort im Stenger/Loose kommentiert. Damit versammelt der bewährte Großkommentar jetzt das vollständige Bewertungsgesetz und alle damit zusammenhängenden Steuergesetze in einem Werk – ergänzt um sorgfältig eingeordnete Rechtsprechung, Verwaltungsmeinung und Literatur.
Schauen Sie sich hier das Interview von Prof. Dr. Matthias Loose zum Thema an.
Neu sind auch der Name des Werks – Stenger/Loose – und sein Herausgeber – Prof. Dr. Matthias Loose. Als Mitglied des u.a. für Bewertung, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sowie Grundsteuer zuständigen II. Senats des Bundesfinanzhofs gewährleistet er weiterhin die geschätzte Tiefgründigkeit und Praxisnähe des Kommentars.
Qualität aus einer Hand
Alleinstellungsmerkmal des renommierten Großkommentars zum Bewertungsrecht ist die fundierte Kommentierung der Vorschriften des BewG und der beiden bewertungsabhängigen Gesetze Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) und Grundsteuergesetz (GrStG) in einem einzigen Werk. Die sowohl kritischen als auch praxisnahen Kommentierungen machen den Stenger/Loose zum unverzichtbaren Handwerkszeug für all diejenigen, die mit Fragen der Bewertung praktisch befasst sind.
Bewährte Arbeitshilfe
- Die Kommentierungen sind eng miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt
- Berechnungsbeispiele, Tabellen und Schaubilder veranschaulichen die komplizierte Materie
- Rechtsprechung, Verwaltungsmeinung und Literatur sind kritisch erläutert und vollständig dokumentiert
- Am Aufbau der jeweiligen Norm orientierte systematische Kommentierungen
- Regelmäßige Aktualisierungen – online und im Loseblattwerk
Topaktuell enthalten
Um die Grundsteuerreform mit der neuen Grundstücksbewertung abzubilden, erhält der Kommentar zusätzliche Inhalte.
- Kommentiert werden die neuen Regeln des Bewertungsgesetzes: §§ 218-266 BewG
- Sukzessive aufgenommen und kommentiert wird das komplette GrStG und hinzutretende Landesbewertungsgesetze
- Eingebunden in die bestehende Kommentierung zum ErbStG werden die Erbschaftsteuer-Richtlinien und Erbschaftsteuer-Hinweise 2019
Inklusive Datenbank
Abonnenten des Loseblattwerks erhalten zusätzlich Zugang zu der eigenständigen Datenbank „Stenger/Loose online“ mit weiterführender Literatur zu den wichtigsten Bewertungsthemen.
Inhalte der Datenbank „Stenger/Loose online“
- Stenger/Loose Bewertungsrecht BewG ErbStG GrStG Kommentar
- von Oertzen/Loose Erbschaftsteuergesetz und Schenkungsteuergesetz Kommentar mit Bewertung und ErbSt-DBA
- Wiese Unternehmensnachfolge – Steuerliche und rechtliche Gestaltung
- Erbschaft-Steuerberater, 12 Ausgaben/Jahr mit Zeitschriften-Archiv seit 2003
- Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen
- Möglichkeit zum Selbststudium nach § 15 FAO
Neuer Name, Neuer Herausgeber
Aus Gürsching/Stenger wird Stenger/Loose. Als neuer Herausgeber und Mitautor sorgt RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose für Kontinuität in Qualität und Anspruch des bereits seit 1953 erscheinenden und bewährten Kommentars.
Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer sowie Rechts- und Steuerabteilungen der Unternehmen nutzen den Stenger/Loose mit Gewinn. Das Gleiche gilt für die Angehörigen der Finanzverwaltung, die Richter der Finanzgerichtsbarkeit und die Immobilienwirtschaft.
Alle Änderungen stets im Blick.
Lieferung 178 – Januar 2026
Mit der 178. Ergänzungslieferung werden Kommentierungen des BewG, des ErbStG des GrStG und des LGrStG Sachsen-Anhalt aktualisiert. Bearbeiter sind die Autoren Bruschke , Esskandari , Krause , Loose , Mandler , Mannek , Marx und Münch.
Die Kommentierung von §§ 2 und 3 BewG wurde umfassend an die Grundsteuerreform (§§ 218-266 BewG ab 1.1.2022), das Jahressteuergesetz 2022 mit erhöhten Bewertungsansätzen nach §§ 176 ff. BewG (ab 1.1.2023) und das MoPeG mit der Rechtsfähigkeit der Personengesellschaften (ab 1.1.2024) angepasst. Zusätzlich wurden aktuelle Rechtsprechung zur Abgrenzung wirtschaftlicher Einheiten bei Abbauflächen und neue BMF-Schreiben zu PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen eingearbeitet. Esskandari
Die Kommentierungen der durch den Wegfall der klassischen Einheitsbewertung gegenstandslos gewordenen §§ 34, 50 und 51a BewG wurden auf den wesentlichen Teil beschränkt, so dass für laufende Verfahren auf die Ausführungen zurückgegriffen werden kann. Bruschke
Dasselbe betrifft §§ 69, 72 und 73 BewG, die letztmalig überarbeitet und in diesem Zuge deutlich gestrafft wurden. Esskandari
Die Kommentierung der Vorschriften über die Nachfeststellung und zum Grundstücksbegriff bei der Grundsteuerbewertung (§§ 223, 244 BewG) wurden umfangreich aktualisiert. Neben der Einarbeitung aktueller Verwaltungsanweisungen wurden Praxiserfahrungen und erläuternde Beispiele ergänzt und um Ausführungen zur bewertungsrechtlichen Behandlung von Betriebsgrundstücken öffentlicher Verkehrsunternehmen erweitert. Krause
Die Vorbemerkungen zu §§ 158 bis 175 BewG und §§ 232 bis 242 BewG wurden überarbeitet und der aktuellen Rechtslage angepasst. Bruschke
Die Anwendungsvorschriften des Bewertungsgesetzes ( § 265 BewG) wurden unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich verabschiedeten gesetzlichen Änderungen aktualisiert. Mannek
Die Kommentierung des § 19a ErbStG wurde umfassend überarbeitet und aktualisiert. Dabei wird insbesondere die jüngere BFH-Rechtsprechung ausgewertet und der im Schrifttum umstrittenen Frage nachgegangen, ob ein Begünstigungswegfall i.S.d. § 19a Abs. 5 BewG stets vollständig oder nur pro rata temporis erfolgt. Münch
§ 35 ErbStG regelt die örtliche Zuständigkeit für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Vorschrift ist auch deshalb von großer praktischer Bedeutung, weil sich nach ihr richtet, welchem Bundesland das Steueraufkommen zusteht. § 36 ErbStG enthält eine Reihe von Ermächtigungen, von denen die Verwaltung jedoch nur wenig Gebrauch gemacht hat. Die Überarbeitung der beiden Vorschriften berücksichtigt aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen. Loose
Die Kommentierung zu § 1 GrStG setzt sich mit der Berechtigung der Gemeinde zur Erhebung der Grundsteuer auseinander und berücksichtigt aktuelle Entwicklungen. Die Vorschrift konkretisiert Art. 106 Abs. 6 GG, der das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zuordnet und ihnen das Recht zur Bestimmung der Hebesätze einräumt. Um das politische Ziel einer aufkommensneutralen Umsetzung der Grundsteuerreform zu erreichen, haben viele Gemeinden das Jahr 2024 zu Hebesatzerhöhungen genutzt und damit das Vergleichsniveau angehoben. Marx
Die Kommentierung zu § 2 GrStG konkretisiert den Steuergegenstand für die Grundsteuer. Mit der Bezugnahme auf inländischen Grundbesitz wird das Heberecht räumlich auf die Gemeinden bezogen. Mit den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, den Grundstücken und den Betriebsgrundstücken sind jeweils bestimmte wirtschaftliche Einheiten i.S.v. Einzelgegenständen oder Sachgesamtheiten Gegenstand der Grundsteuer. Berücksichtigt wurden die Verwaltungsanweisungen AEGrSt 2025 und AEBewGrSt v. 30.4.2025. Marx
§ 13 GrStG regelt den zweiten Schritt der Grundsteuerbemessung. Die Norm verbindet die Bewertung des Grundbesitzes mit einer Steuermesszahl, sodass der Steuermessbetrag im nächsten Verfahrensschritt weiterverarbeitet werden kann. Berlin, Bremen, Saarland und Sachsen haben von der Abweichungsgesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und vom Bundesmodell abweichende Messzahlen bestimmt. Marx
Die Kommentierung zu § 36 GrStG wurde aktualisiert. Berücksichtigt wurde insbesondere die Änderung durch das JStG 2024, mit der die Möglichkeit zur Fehlerbeseitigung einer Hauptveranlagung eingeführt wurde. Mannek
Durch das Bundesgrundsteuermodell kommt es strukturell zu einer Belastungsverschiebung zulasten der Wohngrundstücke. Um den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, hierauf zu reagieren, hat der Landesgesetzgeber Sachsen-Anhalt differenzierte Hebesätze zugelassen. Die umfassende Kommentierung des LGrStG Sachsen-Anhalt verdeutlicht die den Gemeinden eingeräumten Möglichkeiten und untersucht vertieft die damit verbundenen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Fragen. Mandler

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