- Intro
- Inhaltsverzeichnis
- Bundesjagdgesetz
- Einleitung
- 1. Teil: Die Jagdbehörden
- I. Untere Jagdbehörde
- II. Obere Jagdbehörde
- III. Oberste Jagdbehörde
- IV. Verwaltungsverfahren/Rechtsweg
- V. Beratungsorgane
- VI. Sonstige Organe
- Fragenkatalog zum 1. Teil
- Antworten zum Fragenkatalog 1. Teil
- 2. Teil: Inhalt des Jagdrechts
- "Jagdbezirke", "Wild"
- "Hege"
- "Jagdausübung"
- "Aneignung"
- "Weidgerechtigkeit"
- "Fangen von Wild"
- Fragenkatalog zum 2. Teil
- Antworten zum Fragenkatalog 2. Teil
- 3. Teil: Beschränkungen der Jagd
- Sachliche Verbote
- Örtliche Verbote
- Fragenkatalog zum 3. Teil
- Antworten zum Fragenkatalog 3. Teil
- 4. Teil: Abschussregelung
- "Abschussplan"
- "Abschusskontrolle"
- "Abschussverbot"
- Fragenkatalog zum 4. Teil
- Antworten zum Fragenkatalog 4. Teil
- 5. Teil: Jagd- und Schonzeiten
- "Wild mit befristeter Jagdzeit"
- "Wild ohne Schonzeit"
- "Wild ohne Jagdzeit"
- Fragenkatalog zum 5. Teil
- Antworten zum Fragenkatalog 5. Teil
- 6. Teil: Wildfolge
- Allgemeineszur Wildfolge
- Wildfolge kraft Gesetzes
- Wildfolge kraft Vereinbarung(Vertrag)
- 7. Teil: Wild- und Jagdschaden
- Wildschadensersatz
- Jagdschadensersatz
- Deliktschaden
- Geltendmachung von Wild- und Jagdschäden
- Fragenkatalog zum 7. Teil
- Antworten zum Fragenkatalog 7. Teil
- 8. Teil: Jagdschutz
- Allgemeines
- Jagdschutzberechtigter Jagdausübungsberechtigter
- Jagdschutzberechtigter bestätigter Jagdaufseher
- Rechte und Pflichten des Jagdschutzberechtigten
- Fragenkatalog zum 8. Teil
- Antworten zum Fragenkatalog 8. Teil
- 9. Teil: Arten- und Naturschutz
- Die Gesetze des Artenschutzes
- Merke für den Naturschutz und die Jagdausübung
- Formen des Schutzes
- Fragenkatalog zum 9. Teil
- Antworten zum Fragenkatalog 9. Teil
- 10. Teil: Grundzüge des Tierschutzgesetzes
- 11. Teil: Grundzüge des Waffenrechts
- 1. Schusswaffen428 und Munition
- 2. Tatsächliche Gewalt über Schusswaffen und Munition
- 3. Entleihen, Führen und Transportieren von Schusswaffen
- 4. Führen und Transportieren von Messern
- 5. Schießen, Anschießen, Einschießen
- 6. Meldepflichten
- 7. Waffen-Aufbewahrung
- 8. Erbwaffenregelung
- 9. Altbesitz und Amnestieregelung
- 10. Beschusszeichen anderer Staaten
- Fragenkatalog zum 11. Teil
- Antworten zum Fragenkatalog 11. Teil
- 12. Teil : Gesetzliche Grundzüge zur Hundehaltung
- 1. Gesetzliche Grundlagen
- 2. Jagdhunde
- Was dürfen Hundeführer
- 13. Teil : Wildbrethygienevorschriften
- 1. Lebensmittel-Hygieneverordnung, Lebens- und Futtermittelgesetzbuch, Tierrische Lebensmittel-Hygieneverordnung, Lebensmittelüberwachungsverordnung
- 2. Behandlung und Abgabe von erlegtem Wild
- 3. Produkthaftung - Wildbret und Justitia
- 14. Teil : Reiten im Revier
- Anlage Unfallverhütungsvorschriften Jagd
- Anlage In NRW als gleichwertig anerkannte ausländische Jägerprüfungen
- Anlage Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes
- Anlage Verordnung über die Jagdzeiten und die Jagdabgabe
- Anlage Behandlung und Verwertung von eingezogenen oder verbotenen Waffen, von Munition und Jagdgeräten sowie polizeirechtlich sichergestellten Gegenständen
- Anlage Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters
- Anmerkung des Autors:
- Literaturverzeichnis
- Schlagwortverzeichnis
Textprobe:
Kapitel 1.II, Obere Jagdbehörde:
Obere Jagdbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz in Münster (§ 46 Abs. 2 Satz 1 LJG-NW). Sie ist Sonderaufsichtsbehörde für die 53 unteren Jagdbehörden und führt die Obere Aufsicht über die Jagdgenossenschaften in NRW. Das Weisungsrecht dieser Behörde richtet sich nach den §§ 8 ff. OBG. Ausdrücklich zugewiesen sind dieser Behörde folgende Verwaltungsaufgaben:
Die Entscheidung über die Zuständigkeit bei der Abrundung, Zusammenlegung oder Teilung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken, soweit die örtliche Zuständigkeit mehrerer unteren Jagdbehörden betroffen ist.
Die Bestimmung der zuständigen Jagdbehörde, soweit mehrere Jagdbehörden für die Bildung von Hegegemeinschaften zuständig sind.
Die staatliche Anerkennung eines Fachinstitutes.
Die Regelung der Jagdausübung in Wildschutzgebieten und in Nationalparken.
Die Festsetzung des Abschussplanes, soweit ein Einvernehmen mit dem Jagdbeirat nicht zu erzielen ist.
Die befristete Aufhebung der Schonzeit in Sonderfällen.
In Einzelfällen die Zulassung des Lebendfangs von Wild während der Schonzeit, des Erlegens von Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist; das Aushorsten (aus dem Nest nehmen) von Junghabichten für Beizzwecke; die Gestattung des Ausnehmens der Gelege von Federwild.
Die Genehmigung des Aussetzens fremder und weiterer Tierarten in der freien Wildbahn.
Die Führung der oberen Aufsicht über die Jagdgenossenschaften.
Die Abrundung von Jagdbezirken erfolgt durch behördlichen Verwaltungsakt, der der Klage zugänglich ist. Eine Abrundung kommt z. B. dann in Betracht, wenn eine Veränderung aus dem Gesichtspunkt der Hege und der Jagdausübung zweckmäßig erscheint. Für die Abrundung ist es unerheblich, ob ein privater Dritter dieser zustimmt oder diese ablehnt. Auch allein die Zweckmäßigkeit ist nicht ausreichend.
1.III, Oberste Jagdbehörde:
Die Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Es hat seinen Sitz in Düsseldorf. Das Ministerium führt die Aufsicht über die obere Jagdbehörde und die unteren Jagdbehörden als Sonderaufsichtsbehörde. Es ist zugleich Sonderordnungsbehörde i. S. des § 12 OBG NW. Eine Übertragung von Verwaltungszuständigkeiten ist nicht erfolgt.
Für staatseigene Jagdbezirke sind je nach Landesrecht die Forstbehörden zuständig. Diese regeln die wesentlichen Aufgaben der unteren Jagdbehörde. Die staatlichen Forstbetriebe des Landes Nordrhein-Westfalen bewirtschaften nur rund 1,6 % der gesamten Jagdfläche des Landes in Eigenregie (Verwaltungsjagden).
1.IV, Verwaltungsverfahren/Rechtsweg:
Seit dem 1. November 2007 wurde in Nordrhein-Westfalen durch das 2. Gesetz zum Bürokratieabbau vom 9.10.2007 in einer Reihe von verwaltungsrechtlichen Fällen das Widerspruchsverfahren gestrichen. Anhand des Gesetzeswortlautes muss daher in jedem Einzelfalle geprüft werden, ob vor der Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.
Nach dem Widspruchsverfahren bzw. bei Entbehrlichkeit, wird Klage beim Verwaltungsgericht (VerwG) erhoben (§§ 74 ff. VwGO). Nächsthöhere Instanz ist dann das Oberverwaltungsgericht (OVG). Zurzeit wird überprüft, ob ein Widerspruchsverfahren zukünftig noch durchgeführt werden muss. Eine entsprechende gesetzliche Änderung bleibt abzuwarten.
1.V, Beratungsorgane:
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden die Jagdbehörden vom Jagdbeirat und von Jagdberatern unterstützt. Beide Organe haben beratende Funktion.
Der Jagdbeirat:
Der Jagdbeirat wird bei den Jagdbehörden zur Beratung von Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung und wichtiger Einzelfragen gebildet (§§ 37 Abs. 1 BJG, 51 Abs. 3 LJG NW). Dieser setzt sich zusammen aus:
drei Jägern (entsandt vom zuständigen Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V.),
zwei Vertretern der Landwirtschaft (entsandt vom zuständigen Landwirtschaftsverband),
zwei Vertretern der Forstwirtschaft (entsandt von den Verbänden der Waldbesitzer),
einem Vertreter der Jagdgenossenschaft (entsandt von der Körperschaft, die die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt),
einem Vertreter des Naturschutzes (gemeinsam benannt von den nach § 58 BNatSchG anerkannten Vereinen),
einem Vertreter der unteren Forstbehörden (benannt von der höheren Forstbehörde),
und dem hauptamtlichen Landrat bzw. Oberbürgermeister, der die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt.
Der Jagdbeirat soll dem widerstreitenden Interessenausgleich der Jäger, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Jagdgenossenschaften dienen.
Bei der Obersten Jagdbehörde wird der Landesjagdbeirat gebildet (§ 51 Abs. 1 LJG NW), der sich in der Zusammensetzung erweitert.
Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind ehrenamtlich tätig (§§ 81 bis 87 VwVfG NW), erhalten jedoch eine Aufwandsentschädigung nach § 24 KrO i. V. m. § 33 GO bzw. dem Gesetz über die Entschädigung ehrenamtlicher Mitglieder von Ausschüssen v. 13.05.1958 (GV.NW.S. 193).
Die Mitglieder des Jagdbeirates sind weisungsunabhängig. Die Beschlüsse des Jagdbeirates bindet die Jagdbehörde jedoch nicht (Ausn.: Einvernehmen bei Bestätigung/Festsetzung der Abschusspläne, §§ 21 Abs. 2 Satz 1 BJG; 22 Abs. 3 und 4 LJG NW).
Die Jagdberater:
Der Jagdberater und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Jagdbeirates gewählt (§ 51 Abs. 4 LJG NW). Sie beraten die Jagdbehörde bei der Erfüllung der laufenden Geschäfte (§ 51 Abs. 5 Satz 1 LJG NW). Auch ist die Wahl eines Vertreters für bestimmte Angelegenheiten, z.B. als Vertreter des Jagdberaters im Prüfungsausschuss für die Jägerprüfung (vgl. § 2 Abs. 2 JPO), zulässig. Der Jagdberater und deren Stellvertreter sind jagdlich erfahrene Personen, die ehrenamtlich tätig sind und Inhaber eines Jagdscheins sein müssen (§ 51 Ab. 4 LJG NW).
1.VI, Sonstige Organe:
Weitere Organe sind die Vereinigung der Jäger und die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung.
Vereinigung der Jäger (§ 52 LJG NW):
Die Vereinigung der Jäger ist der freiwillige Zusammenschluss der Jäger in den Landesjagdverbänden/Landesjägerschaften der einzelnen Bundesländer. Es gibt 16 deutsche Landesjagdverbände mit knapp 300.000 Mitgliedern. Weist eine Vereinigung von Jägern nach, dass ihr mehr als ein Drittel der Jagdscheininhaber im Lande NRW angehört, so ist sie von der obersten Landesjagdbehörde als Landesvereinigung der Jäger anzuerkennen. Der Landesjagdverband NRW hat mehr als 60.000 Mitglieder.
Dachverband ist der Deutsche Jagdschutzbund e.V. (DJV). Mitglieder des DJV sind die einzelnen Landesjagdverbände (LJV), Mitglieder der LJV die jeweiligen Kreisjägerschaften. Die einzelnen Jäger sind Mitglieder der Kreisjägerschaften in den verschiedenen Hegeringen.
Dem Landesjagdverband NRW obliegt die Förderung:
des Artenschutzes durch geeignete Maßnahmen zur Erhaltung artenreicher, gesunder und den landeskulturellen Verhältnissen angepasster Wildbestände, insbesondere durch nachhaltige Nutzung,
des Tierschutzes durch tierschutzgerechte Jagd sowie die Bekämpfung von Wildseuchen,
des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes NW,
des Biotopschutzes durch die Sicherung und Pflege der Lebensräume wildlebender Tierarten,
des jagdlichen Schießens und Jagdhornblasens sowie der Führung und Prüfung brauchbarer Jagdhunde gemäß Vorgabe Landesjagdgesetz,
des Natur- und Umweltbewusstseins junger Menschen, insbesondere in außerschulischen Lernorten.
Der Deutsche Jagdschutzbund e.V. ist Mitglied der FACE (Fédération des Associations des Chasseurs et Conservation de la Faune Sauvage de l´U.E.).
Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung (§ 53 LJG NW).
Diese ist im Geschäftsbereich des Ministeriums errichtet. Aufgabe dieser Stelle ist u. a. die Erforschung der Wildkrankheiten sowie deren möglichen Bekämpfung und die Öffentlichkeitsarbeit.
Landschaftswacht:
Die Landschaftswacht ist beauftragte der Unteren Landschaftsbehörde für den Außendienst. Die Landschaftswacht soll die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden (§ 13 Abs. 1 LG NW).
Fragenkatalog zum 1. Teil:
Wer ist zuständig für die Ahndung von Überschreitungen des Abschussplanes?
Von wem wird der Jagdberater gewählt?
Welche Stellen in Nordrhein-Westfalen sind Untere Jagdbehörden?
Welcher Stelle ist der Abschussplan einzureichen?
Welche der aufgeführten Stellen nimmt in der Regel die Abrundung von Jagdbezirken vor?
Bei welcher Behörde sind der Abschluss sowie jede Änderung eines Jagdpachtvertrages anzuzeigen?
Welche Stelle ist die höhere Landschaftsbehörde?
Welche Funktion hat der Jagdberater?
Was verstehen Sie unter der "Landesvereinigung der Jäger"?
Welche Behörde kann das Aushorsten von Junghabichten zu Beizzwecken zulassen?
Bei welcher Behörde ist ein Beizvogel anzumelden?
Welche Aufgaben hat die Landschaftswacht?