1 - Inhaltsverzeichnis [Seite 3]
2 - Einführung [Seite 5]
3 - I. Kurzarbeit - Was hat der Betriebsrat zu beachten? [Seite 6]
4 - II. Kurzarbeit - Definition und Rechtsgrundlagen [Seite 17]
4.1 - Was ist das? [Seite 17]
4.2 - Bedeutung für die Betriebsratsarbeit [Seite 33]
4.3 - Bedeutung für die Beschäftigten [Seite 36]
5 - III. Das Gesetz im Wortlaut - Regelungen zur Kurzarbeit im Sozialgesetzbuch III [Seite 38]
5.1 - 1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - Auszug - [Seite 38]
5.2 - 2. Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld [Seite 47]
5.3 - 3. Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld [Seite 48]
6 - IV. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Kurzarbeit - Kommentierung zu § 87 I Nr. 3 BetrVG [Seite 49]
7 - V. Rechtsprechungsübersicht zur Kurzarbeit [Seite 52]
7.1 - 1. Keine Einführung von Kurzarbeit kraft Direktionsrechts - Änderungskündigung - Mitbestimmung [Seite 54]
7.2 - 2. Initiativ-Mitbestimmungsrecht bei Einführung von Kurzarbeit [Seite 56]
7.3 - 2 a. Tarifregelung über Einführung von Kurzarbeit [Seite 57]
7.4 - 3. Tarifliche Ansagefrist über Einführung von Kurzarbeit [Seite 57]
7.5 - 4. Tariflicher Zuschuss zum Kurzarbeitergeld nur für Angestellte? [Seite 57]
7.6 - 5. Betriebsbedingte Kündigung nach Einführung von Kurzarbeit? [Seite 58]
7.7 - 6. Kurzarbeitergeld [Seite 59]
7.8 - 7. Vergütungspflicht des AG bei Widerruf der Kurzarbeitergeldbewilligung durch Agentur für Arbeit [Seite 60]
7.9 - 8. Belgische Arbeitslosenleistungen für niederländischen Kurzarbeiter [Seite 61]
8 - VI. Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld und Leiharbeitnehmer - Entlassungen durch verkürzte Arbeitszeiten vermeiden [Seite 62]
8.1 - 1. Kurzarbeit [Seite 73]
8.2 - 2. Kurzarbeitergeld im Überblick [Seite 74]
8.3 - 3. Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Kurzarbeitergeld [Seite 77]
8.4 - 4. Checkliste »Regelungspunkte in einer Betriebsvereinbarung« [Seite 79]
8.5 - 5. Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Kurzarbeit [Seite 81]
8.6 - 6. Antrag an das Arbeitsgericht auf Errichtung einer Einigungsstelle wegen Kurzarbeit (§ 98 ArbGG) [Seite 82]
8.7 - 7. Betriebsvereinbarung »Kurzarbeit« [Seite 83]
8.8 - 8. Betriebsvereinbarung »Kurzarbeit« [Seite 85]
8.9 - 9. Was tun bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers? [Seite 87]
9 - Kurzarbeitergeld - Informationen für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen [Seite 89]
9.1 - Inhalt [Seite 92]
9.2 - Allgemeines [Seite 94]
9.3 - Regelvoraussetzungen [Seite 95]
9.4 - Höhe des Kurzarbeitergeldes [Seite 107]
9.5 - Beginn der Gewährung [Seite 111]
9.6 - Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung der Bezieher von Kug [Seite 113]
9.7 - Verfahren [Seite 115]
9.8 - Transferkurzarbeitergeld [Seite 119]
9.9 - Datenschutz [Seite 120]
9.10 - Übersicht Merkblätter [Seite 123]
10 - Kurzarbeitergeld - Informationen für Arbeitnehmer [Seite 125]
10.1 - Vorwort [Seite 127]
10.2 - Inhalt [Seite 128]
10.3 - Allgemeines [Seite 130]
10.4 - Tatbestände, die den Anspruchauf Kurzarbeitergeld ausschließen [Seite 133]
10.5 - Höhe des Kurzarbeitergeldes, Anrechnung von Nebeneinkommen und steuerliche Behandlung [Seite 135]
10.6 - Anzeige- und Meldepflicht, Vermittlung in andere Arbeit [Seite 140]
10.7 - Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung [Seite 142]
10.8 - Entscheidung, Rechtsbehelf und Auskunft [Seite 144]
10.9 - Transferkurzarbeitergeld [Seite 145]
10.10 - Datenschutz [Seite 146]
10.11 - Übersicht Merkblätter [Seite 147]
I. Kurzarbeit – Was hat der Betriebsrat zu beachten? (Seite 4)
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Stunden ausfallen oder ob sich der Ausfall auf bestimmte Wochentage oder ganze Wochen bezieht. Dieser arbeitsrechtliche Begriff der Kurzarbeit ist eng mit dem arbeitsförderungsrechtlichen Institut des Kurzarbeitergeldes verknüpft, das eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit darstellt. Um der derzeitigen Konjunkturkrise personalwirtschaftlich zu begegnen, bietet sich das Instrument Kurzarbeit als Alternative zu Entlassungen an.
Durch das Kurzarbeitergeld können Durststrecken in der Auftragslage überbrückt und Arbeitslosigkeit vermieden werden. So wird von dem Instrument der Kurzarbeit in Zeiten schlecht gefüllter Auftragsbücher auch rege Gebrauch gemacht. Das Institut für Arbeitsmarktund Berufsforschung geht von einer Verdoppelung der Zahl der Kurzarbeiter auf rund 160.000 im Jahr 2009 aus. Die Zahl der Kurzarbeiter würde damit auf den höchsten Wert seit sieben Jahren steigen. Allein im November 2008 gingen laut Bundesagentur für Arbeit 165.000 Anzeigen auf Kurzarbeit ein, während es im November des Vorjahres nur etwa 39.000 Anzeigen waren. Nicht nur bei der mitbestimmungspflichtigen Einführung der Kurzarbeit, sondern auch im Verfahren für die Beantragung von Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur ist der Betriebsrat einzubeziehen. Bereits in der AiB-Januarausgabe aus dem Jahr 2007 ist ein umfassender Beitrag von Jürgen Ulber zur Kurzarbeit erschienen, auf den an dieser Stelle verwiesen wird. Der vorliegende Beitrag soll diesen dadurch ergänzen, dass er die Neuerungen, die im Rahmen der Konjunkturpakete durch die Bundesregierung eingeführt worden sind und betriebsratsspezifische Themen beleuchtet.
Neuerungen bei der Kurzarbeit
Im Rahmen des »ersten Konjunkturpaketes« hat die Bundesregierung im November 2008 die Verordnung über die Bezugsfrist des Kurzarbeitergeldes erlassen. Hierdurch wurde die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entstanden ist, von 12 auf 18 Monate verlängert.
Das »erste Konjunkturpaket« der Bundesregierung sieht darüber hinaus auch vor, die Zeit des Bezuges von konjunkturellem Kurzarbeitergeld für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen. Neu geschaffen wird die Möglichkeit, dass auch für Bezieher von konjunkturellem Kurzarbeitergeld die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen gefördert werden kann. Die Bundesregierung legt hierzu für die Jahre 2009 und 2010 ein vom Europäischen Sozialfonds (ESF) ko-finanziertes Programm auf, mit dessen Durchführung die Bundesagentur für Arbeit betraut ist. Bislang unterstützte der ESF nur ergänzende Qualifizierungsangebote für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld gemäß § 216 b SGB III.
Mit dem Anfang 2009 auf den Weg gebrachten »zweiten Konjunkturpaket« soll nun das Instrument der Kurzarbeit für die Arbeitgeber noch attraktiver gemacht werden. So wurde diskutiert, dass die Bundesagentur für Arbeit die Hälfte der bei der Kurzarbeit anfallenden Sozialversicherungsbeiträge übernimmt, wenn die Arbeitgeber ihren Beschäftigten in Kurzarbeit eine Weiterqualifizierung ermöglichen. Bis Redaktionsschluss ist eine Entscheidung hierüber noch nicht getroffen worden.
Gerade vor diesem Hintergrund ist es anzuraten, in Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit Regelungen zur Weiterbildung der betroffenen Beschäftigten zu treffen.