Schweitzer Fachinformationen
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"Kapitel 2: Die wirksame Einigung (S. 27-28) Um einen verpflichtenden oder einen verfügenden Vertrag zu schließen, müssen sich die Parteien einigen (siehe unten 1.). Die gewollten Rechtswirkungen entfaltet die Einigung aber nur dann, wenn keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen (siehe unten 2.). Relativ häufig ergeben sich Besonderheiten beim Vertragsschluss daraus, dass Beteiligte den Vertrag nicht selbst schließen, sondern sich vertreten lassen (siehe unten 3.) oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Bestandteil eines verpflichtenden Vertrages gemacht werden sollen (siehe unten 4.). 1. Einigung Wichtig Ein Vertrag kommt durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Das Zustandekommen von Verträgen ist in §§ 145 ff. geregelt und setzt im Einzelnen voraus: Vertragsangebot (oder Antrag) und Vertragsannahme Annahmefähigkeit des Angebots zur Zeit der Annahme Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen Im Normalfall des Vertragsschlusses gibt es eine zeitlich vorangehende Willenserklärung, das Angebot, das durch eine zeitlich nachfolgende Willenserklärung, die Annahme, angenommen wird. Für die Einordnung als Angebot oder Annahme ist völlig egal, ob und wie die Parteien ihre Willenserklärungen bezeichnen. Es ist gar nicht selten, dass das, was als Annahme gedacht und bezeichnet war, in Wirklichkeit ein (neues) Angebot ist, weil das vermeintliche Angebot noch nicht oder nicht mehr existierte. Denkbar sind auch Abschlussformen, bei denen Angebot und Annahme gar nicht mehr als solche einzuordnen sind, so etwa wenn die Parteien gleichzeitig einem vorbereiteten Vertragstext zustimmen. Maßgebend ist dann nur, dass mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen bestehen. a) Angebot"
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