
Verbraucherschützende Informationspflichten in der Werbung
Beschreibung
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Die Interessen von Verbrauchern und Unternehmern und deren vermeintliche Gegensätzlichkeit beschäftigen schon seit Langem nicht nur die rechtliche Diskussion, sondern die Gesellschaft insgesamt. Dabei wurde das vorwiegende Augenmerk auf den Schutz des Verbrauchers gelegt, welcher allzu oft Opfer der Werbung sei.
Dieses Werk hingegen betrachtet den Verbraucherschutz in der Werbung auch aus einer unternehmerischen Perspektive. Dabei kommt der Autor zu der Erkenntnis, dass ein effektiver und zugleich unternehmerfreundlicher Verbraucherschutz durchaus möglich ist, wenn nur die rechtlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen hinreichend berücksichtigt werden. Dabei werden vor allem die Werbung als Kommunikationsmittel, das Leitbild des mündigen Verbrauchers, die Wettbewerbsfreiheit und der Einfluss der Grundrechte vom Autor gewürdigt.
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Inhalt
2 - Inhaltsverzeichnis [Seite 12]
3 - Abkürzungsverzeichnis [Seite 26]
4 - Einleitung [Seite 32]
5 - 1. Kapitel. Werbung als Kommunikationsmittel [Seite 34]
5.1 - A. Bedeutung der Werbung in der Markttheorie [Seite 34]
5.2 - B. Funktionen der Werbung [Seite 41]
5.3 - C. Informationsvermittlung durch die Werbung [Seite 49]
5.4 - D. Fazit: Grenzen der Informationsvermittlung durch Werbung [Seite 72]
6 - 2. Kapitel. Das rechtliche System der Informationspflichten [Seite 80]
6.1 - A. Grundlagen der Informationspflichten [Seite 80]
6.2 - B. Die Werberelevanz generalklauselartiger Informationspflichten [Seite 111]
6.3 - C. Die Notwendigkeit werbemittelspezifischer Informationspflichten [Seite 126]
7 - 3. Kapitel. Die Rolle des Verbraucherleitbildes [Seite 146]
7.1 - A. Deutsches und europäisches Verbraucherleitbild [Seite 146]
7.2 - B. Das Verbraucherleitbild im Lichte der Marktfreiheiten [Seite 169]
7.3 - C. Verbraucherleitbild und Informationspflichten [Seite 183]
8 - 4. Kapitel. Das Spannungsverhältnis zwischen der Freiheit des Wettbewerbs und der Pflicht zur Information [Seite 198]
8.1 - A. Die Wettbewerbsfreiheit als maßgebliche Konzeption [Seite 198]
8.2 - B. Wettbewerbsregeln als Spielregeln [Seite 209]
8.3 - C. Schutz der Entscheidungs- und Handlungsfreiheit [Seite 213]
9 - 5. Kapitel. Informationspflichten und Grundrechte des Werbenden [Seite 238]
9.1 - A. Bedeutung und Verhältnis der Grundrechtsregime, systematisches Vorgehen [Seite 238]
9.2 - B. Meinungsäußerungsfreiheit [Seite 240]
9.3 - C. Kunstfreiheit [Seite 277]
9.4 - D. Unternehmensfreiheit [Seite 286]
9.5 - E. Eigentumsrecht [Seite 287]
10 - Schlußbetrachtung [Seite 292]
11 - Literaturverzeichnis [Seite 294]
12 - Rechtsprechungsübersicht [Seite 308]
Die zweite Betrachtung soll im nun folgenden aus dem Blickwinkel der Informationspflichten erfolgen. Es gilt das bestehende rechtliche System aufzuzeigen und zu analysieren, um auf dieser Grundlage neue Anknüpfungspunkte für eine unternehmerfreundliche Ausgestaltung von Informationspflichten zu gewinnen. Dazu ist zunächst auf deren Grundlagen, insbesondere die rechtlichen, sowie deren Unterscheidungsmerkmale einzugehen, um so eine Verknüpfung zum Werbekontext herzustellen. Eine gesonderte Betrachtung verdienen zudem die generalklauselartigen Informationspflichten, da deren Interpretation und Ausgestaltung im wesentlichen dem Unternehmer obliegen, sowie die generelle Schwierigkeit für diesen, Informationspflichten adäquat in seine Werbung einzubinden. Hier spielt vor allem die in modernen Vertriebsformen zunehmende Verknüpfung von Werbung und Vertragsschluß eine besondere Rolle.
A. Grundlagen der Informationspflichten
I. Entwicklung von Informationspflichten
Der Ursprung und die Entwicklung von Informationspflichten schaffen ein gutes Verständnis dafür, warum es sie gibt und welche Zwecke sie erfüllen sollen. Im folgenden soll daher ein kurzer historischer Abriß gemacht werden.
1. Ursprung und frühe Entwicklung
Von den ersten Forderungen Ciceros nach Aufklärungspflichten wurden diese in der Folgeentwicklung maßgeblich von Thomas von Aquin im Rahmen der christlichscholastischen Naturrechtslehre und später von den Naturrechtsdenkern Hugo Grotius und Samuel Pufendorf geprägt. Während die Grundideen schon früh vorlagen, hat vor allem eine Verschiebung der Begründung und eine allmähliche Fokussierung auf die vertragsschließenden Personen stattgefunden, die auch in der modernen Entwicklung fortgesetzt wurde.
a) Römisches Recht
Während Cicero (106-43 v. Chr.), vom griechisch-hellenistischen Naturrechtsdenken geprägt, in seinem Werk de officiis sich schon früh mit Aufklärungspflichten beschäftigte, war im klassischen Vertragsrecht die Übervorteilung des Vertragspartners, das sog. circumscribere, noch gestattet. Es gab nur einzelne punktuelle Korrekturen, wie die actio empti, eine Art Rechtsmängelhaftung bei Zusicherung oder Arglist, die auch bei mittelbaren Schäden griff und die ädizilische Haftung, eine Mängelhaftung für Sklaven und Zugtiere. Letztere konnte verschuldensunabhängig auf eine ausdrückliche oder stillschweigende Garantie für Krankheit, Gebrechen, charakterliche und soziale Mängel oder eine Belastung mit einer Noxalhaftung gestützt werden. Sie entfiel bei Kenntnis, Offensichtlichkeit oder Unerheblichkeit und wurde mittels einer Wandelungs- oder Minderungsklage durchgesetzt. Mit der Zeit wurde die ädizilische Haftung mehr und mehr auch auf andere Rechtsgeschäfte ausgedehnt und verschmolz allmählich mit der actio empti. Die Kenntnis war dann nur noch im Rahmen des Haftungsumfangs von Bedeutung. Im Übrigen aber bestanden seitens des Verkäufers keinerlei Aufklärungspflichten über wechselnde Marktlagen, wenngleich ein Verschweigen zwar als rechtlich nicht unzulässig, doch aber als moralisch verwerflich angesehen wurde. Entsprechend bestanden auch seitens des Käufers keine Aufklärungspflichten über werterhöhende Eigenschaften. Insgesamt galt alles als mit der bona fides vereinbar, was keine betrügerische Täuschung war und lediglich eine Ausnutzung der eigenen Geschäftstüchtigkeit darstellte. Das gesellschaftliche System war von einer strengen Trennung von Recht und Moral geprägt, weshalb es Aufklärungspflichten nur in sehr engen Grenzen gab. Lediglich bei besonderen Treueverhältnissen bestanden weitreichende Offenlegungspflichten. Als viel diskutiertes Beispiel diente durch alle Epochen hindurch Ciceros Fall des alexandrinischen Getreidehändlers, der den hungernden Rhodiern das Herannahen großer Mengen Nachschubs verheimlichte, um weiterhin hohe Preise verlangen zu können. Er handelte zwar rechtlich, nicht aber moralisch einwandfrei. Erst mit der Regentschaft Kaiser Konstantins I. (303-336) und der konstantinischen Wende gewann das Christentum und die christliche Werteordnung Eingang in das nachklassische Rechtsdenken. Das Recht wurde nun an ethischen Maßstäben gemessen und im Einklang mit Gerechtigkeit und Billigkeit gesucht. Richtern war hierzu sogar eine Abweichung vom positiven Recht erlaubt. Die dadurch entwickelte Lehre vom iusto pretio, dem gerechten Preis, begrenzte das Ausnutzen von Wissensvorsprüngen eng und stellte Informationspflichten in den Dienst der gerechten Preisfindung.
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