
Von Fall zu Fall - Ambulante Pflege im Recht
Beschreibung
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Jetzt erst Recht - für die ambulante Pflege von A bis Z!
Wer haftet bei Sachschäden? Was muss der Pflegevertrag regeln? Wer zahlt bei Unfällen?
Immer wieder gibt es gerade in der ambulanten Pflege Situationen, in denen Pflegende mit arbeits-, straf- und haftungsrechtlichen Fragen konfrontiert werden. Dieser Wegweiser speziell für die Fragen der ambulanten Pflege vermittelt die notwendige Sensibilität für die rechtlichen Fallstricke und gibt Sicherheit im Pflegealltag: Schnell und kompakt findet der Leser wichtige Urteile und Fallbeschreibungen von A wie Abmahnung bis Z wie Zwangsvollstreckung.
Von "Fall zu Fall" für die ambulante Pflege - denn Vorbeugen ist besser als haften.
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Personen
Rolf Höfert: Geschäftsführer des DPV (Deutscher Pflegeverband)
Thomas Meißner: Vorstandsmitglied des AnbieterVerbands qualitätsorientierter Gesundheitspflegeeinrichtungen (AVG) e.V. und Geschäftsführer eines ambulanten Pflegedienstes
Inhalt
Ärztliche Anordnung und Ausführung ärztlicher Anordnungen (S. 17-18)
Ärztliche Anordnungen
Ärztliche Anordnungen sind Hauptbestandteil der Häuslichen Krankenpflege. In der Häuslichen Krankenpflege werden nach SGB V auf der Grundlage der Verordnungsrichtlinien (s.Verordnungsrichtlinie Häusliche Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 SGB V) Maßnahmen verordnet, bei der Krankenkasse eingereicht und im Bedarfsfall genehmigt. Schriftlich dargelegt werden sollten die Diagnose, außerdem Grund, Anzahl, Häufigkeit sowie Dosierung der durchzuführenden Maßnahme. Ärztliche Anordnungen müssen in jedem Falle schriftlich fixiert vorliegen und für den Patienten und den durchzuführenden bzw. beauftragten Pflegedienst verständlich und eindeutig sein.
Die Anordnungsverantwortung für medizinisch-diagnostische und therapeutische Maßnahmen trägt grundsätzlich der Arzt. Nach überwiegender Meinung ist die Durchführung von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen grundsätzlich dem Arzt vorbehalten. Er darf diese Tätigkeiten dem Assistenzpersonal übertragen, ist damit aber zur Aufsicht und Kontrolle der für ihn tätig werdenden Personen verpflichtet. Die Pflegeperson führt die verordnete Maßnahme im Sinne des Altenpflegegesetzes § 3,2. oder des Krankenpflegegesetzes § 3 (2) 2.a,b aus. Der Arzt haftet strafrechtlich und zivilrechtlich für die ordnungsgemäße Anordnung, bezogen auf den Patienten und den Adressaten der Anordnung.
Die Durchführungsverantwortung für die verordnete Maßnahme übernimmt die Pflegeperson. Bestehen Bedenken bezüglich der Verordnung, müssen diese umgehend dem Arzt mitgeteilt werden (Remonstrationsrecht, -pflicht). Bleibt der Arzt trotz dieser Bedenken bei seiner Anordnung, so trifft ihn im Schadensfall die alleinige Verantwortung. Das häufige Argument, der Arzt sei nicht verfügbar gewesen, kann nur im äußersten Notfall gelten, denn Anordnungen durch den Hausarzt können auch per Fax oder per E-Mail erfolgen.
Der Arzt darf die Durchführung von intravenösen Injektionen, Infusionen oder Blutentnahmen an den Pflegedienst übertragen. Dieser garantiert dem Arzt die fach- und patientengerechte Durchführung auf Grundlage seiner Kassenzulassung im Sinne des SGB und bestimmt die ausführende Person.
Systemvoraussetzungen
Dateiformat: PDF
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