Schweitzer Fachinformationen
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Über die Autorinnen 7
Einleitung 21
Teil I: Einstieg in die Lohn- und Gehaltsabrechnung 25
Kapitel 1: Was alles zur Lohn- und Gehaltsabrechnung gehört. 27
Kapitel 2: Inhalt und Aufbau der Lohnabrechnung 39
Teil II: Die Lohnsteuer. 53
Kapitel 3: Die Lohnsteuer - ein lohnender Überblick. 55
Kapitel 4: Lohnsteuerbescheinigung und Lohnsteueranmeldung. 71
Kapitel 5: ELStAM: Grundlagen und Prozesse. 85
Kapitel 6: Progressionsvorbehalt und Pauschalversteuerung 103
Teil III: Die Sozialversicherung 121
Kapitel 7: Die Sozialversicherungsbeiträge und -leistungen. 123
Kapitel 8: Nummernlogik und Codes der Sozialversicherung. 139
Kapitel 9: Beitragsbemessungsgrenzen und das Ausgleichsverfahren. 149
Kapitel 10: Meldungen in der Sozialversicherung. 161
Teil IV: Die Lohn- und Gehaltsabrechnung 177
Kapitel 11: Die Lohn- und Gehaltsabrechnung erstellen. 179
Kapitel 12: Laufender und einmaliger Bezug. 199
Teil V: Arbeitslohn und Lohnbestandteile. 211
Kapitel 13: Einer gilt für alle - Mindestlohn. 213
Kapitel 14: Sachbezüge, Firmenwagen und Dienstrad. 221
Kapitel 15: Überstunden und SFN - Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. 241
Kapitel 16: Betriebliche Altersversorgung 255
Kapitel 17: Steuerfreie Entgeltbestandteile. 267
Kapitel 18: Pauschalversteuerte Entgeltbestandteile. 295
Teil VI: Besonderheiten bei der Lohnabrechnung. 303
Kapitel 19: Abtretung, Lohnpfändung. 305
Kapitel 20: Besondere Arbeitsverhältnisse 315
Kapitel 21: Fehlzeiten in der Lohnabrechnung: Urlaub, Krankheit und Co. 349
Teil VII: Jahresabschlusstätigkeiten. 369
Kapitel 22: Tätigkeiten zum Jahresabschluss und Jahresanfang. 371
Kapitel 23: Lohnsteuer- und SV-Prüfung 383
Teil VIII: Der Top-Ten-Teil. 391
Kapitel 24: Zehn Webseiten für Lohnbuchhalter. 393
Kapitel 25: Die zehn wichtigsten Begrifflichkeiten 397
Stichwortverzeichnis 401
Kapitel 1
IN DIESEM KAPITEL
Stellt man Menschen die Frage, was alles zur Lohnabrechnung gehört, dann werden hauptsächlich allgemeine Angaben wie Name, Anschrift und Geburtsdatum des Arbeitnehmers, Sozialversicherungsnummer, Steuer-ID und Steuerklasse sowie Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, Abrechnungszeitraum und Entgeltbestandteile aufgezählt; darin gibt es wiederum unterschiedliche Sachverhalte wie Bruttolohn, Sachbezüge und Ähnliches.
Wir wollen uns in diesem Kapitel diese Details genauer ansehen und die »Geheimnisse« dahinter lüften.
»Sicher: Einstein hätte unser Steuersystem kapiert. Unsicher: Wäre ihm noch Zeit geblieben für seine Relativitätstheorie?« Diese eher etwas frustrierend anmutenden Worte von Dipl.-Ing. Dr. phil. Josef Bordat (*1972), Publizist und Autor, machen deutlich, dass das deutsche Steuersystem wirklich komplex ist.
Dabei fing alles einmal einfach an: Der direkte Lohnsteuerabzug wurde 1920 in der Weimarer Republik im Zuge der Erzbergerschen Reform eingeführt. Eigentlich sollte mit dieser Reform vor allem der enorm gestiegene Finanzbedarf der Weimarer Republik gedeckt werden, was zu einer Anhebung des damals maximalen Spitzensteuersatzes von 4 Prozent auf 60 Prozent beitrug. Entscheidend für heute ist aber, dass zur Erhebung der Einkommensteuer damals die Lohnsteuerkarte und der direkte Lohnsteuerabzug eingeführt wurden.
Vermutlich sind Ihnen die Begriffe Lohnsteuer und Einkommensteuer in einer vermengten Form im Rahmen der Lohnabrechnung schon begegnet.
Grundsätzlich gilt:
Der Steuertarif ist grundsätzlich gleich, die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer.
Die Lohnabrechnung befasst sich mit der Lohnsteuererhebung beim Arbeitgeber, daher gehen wir auf diese im Folgenden genauer ein.
Die Steuerpflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Das Einkommensteuergesetz (EStG) umschreibt dies mit der Begrifflichkeit der unbeschränkten Steuerpflicht und hebt in § 1 Absatz 1 EStG auf alle natürlichen Personen mit einem Einkommen ab, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, also in Deutschland haben.
Der Begriff der natürlichen Person umfasst nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) jeden Menschen, unabhängig vom Alter oder sonstigen äußeren Umständen. Nach dem BGB ist eine natürliche Person jeder Mensch, unabhängig von Geschlecht, Herkunftsort und ob sie voll- oder minderjährig ist.
§ 2 Absatz 1 Nr. 4 EStG umschreibt die sachliche Steuerpflicht eines Menschen für seinen Arbeitslohn.
Arbeitslohn
Steuerpflichtiger Arbeitslohn kann individuell nach den persönlichen Lohnsteuermerkmalen oder pauschal besteuert werden. Detaillierte Regelungen dazu finden Sie im Einkommensteuergesetz. Vorrang hat immer die individuelle Besteuerung.
Ob und welcher Arbeitslohn einem Menschen steuerfrei zufließen kann, regeln § 3, § 3b und § 8 EStG. Die unterschiedlichen Ansätze und die steuerfreien oder pauschal besteuerten Optionen finden Sie in Kapitel 17 und 18.
Sie merken es bereits auf der ersten Seite: Die Lohn- und Einkommensteuer ist durch eine Vielzahl von Gesetzen geregelt.
Neben der Grundlage, wer in Deutschland Steuern zu zahlen hat und auf was diese im Bereich des Arbeitslohns erhoben werden, legt § 38 EStG den Einbehalt der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber fest.
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer und der Ermittlungszeitraum ist immer das Kalenderjahr (§ 2 Nr. 7 EStG). Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, die auch als Quellensteuer bezeichnet wird, da sie bereits an der Quelle - nämlich beim Arbeitgeber - erhoben wird. Die Lohnsteuer hat also die Wirkung einer Einkommensteuervorauszahlung. Reicht der Mitarbeiter seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein, wird die bereits gezahlte Lohnsteuer von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen. In den meisten Fällen kommt es zu einer Steuererstattung, da die bereits gezahlte Lohnsteuer zu hoch war.
Ist ein Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig, legt er seinem Arbeitgeber seine Steueridentifikationsnummer vor. Mit der Steueridentifikationsnummer kann der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) des Mitarbeiters beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen.
Um die Steuerberechnung für den Arbeitgeber zu erleichtern, sind die Mitarbeiter nach ihren persönlichen Verhältnissen in unterschiedliche Lohnsteuerklassen eingeordnet. Das Steuerrecht unterscheidet dabei sechs Lohnsteuerklassen:
Voraussetzung für die Ermittlung der Lohnsteuer ist die Bestimmung des Steuerbruttos des Mitarbeiters, also der Teil des Arbeitslohns, für den Lohnsteuer gezahlt werden muss. Aus diesem steuerpflichtigen Arbeitslohn wird dann die Lohnsteuer ermittelt. Dabei gehen Sie wie folgt vor:
Bestimmte Frei- und Pauschbeträge werden bereits automatisch bei der Steuerberechnung berücksichtigt und sind schon in den Lohnsteuertabellen eingearbeitet, wie beispielsweise
Darüber hinaus kann der Mitarbeiter individuelle Freibeträge oder einen Hinzurechnungsbetrag bei seinem zuständigen Wohnstättenfinanzamt beantragen.
Die individuellen Freibeträge beziehungsweise der Hinzurechnungsbetrag des Mitarbeiters werden über das ELStAM-Verfahren übermittelt. Mehr zum ELStAM-Verfahren finden Sie in Kapitel 5, letztlich verbirgt sich dahinter aber einfach die Lohnsteuerermittlung:Die Grundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer bilden die Lohnsteuertabellen, die je nach Ermittlungszeitraum bereitgestellt werden. Das Steuerrecht unterscheidet dabei drei Ermittlungszeiträume, wie Tabelle...
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