
Steuer Check-up 2018
Beschreibung
Zum Jahreswechsel 2017/2018 sind wieder zahlreiche neue Regelungen zu beachten, die Ihre Aufmerksamkeit erfordern. Der kompakte Ratgeber gibt einen Überblick über die für das Jahr 2018 geplanten steuerlichen Rechtsänderungen sowie die für die Veranlagung 2017 wichtigen Neuerungen aus Gesetzgebungsverfahren, Entscheidungen der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltungen.
Bedarfsgerecht strukturiert, mit praktischen Tipps und Hinweisen.
Rückblick 2017:
Das Kapitel Rückblick VZ 2017 gibt einen Überblick über die steuerlichen Entwicklungen des Jahres 2017. Es enthält wichtige Entscheidungen der Steuerrechtsprechung und Verlautbarungen der Finanzverwaltung, die Bedeutung für die Steuererklärungen 2017 haben. Ebenso Gesetzesänderungen, die erstmals bei der Betrachtung des Veranlagungsjahres 2017 relevant werden, wie z. B. Bürokratieentlastungsgesetz II, Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, Verbesserte Verlustverrechnung für Körperschaften und Umsetzung von BEPS-Maßnahmen wie die "Country by Country Reports".
Ausblick 2018:
Das Kapitel Ausblick schaut auf praxisrelevante Steueränderungen, die ab 2018 gelten. Im Fokus stehen u. a. die Neuregelungen aus dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (Lizenzschranke) und dem Betriebsrentenstärkungsgesetz. Aufgezeigt werden außerdem anstehende steuerpolitische Projekte auf EU-Ebene und erforderliche Umsetzungen von EU-Vorschriften in nationales Recht.
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Inhalt
Steuerrückblick
1 Das betrifft alle Steuerpflichtigen
1.1 Anhebung des Einkommensteuer-Grundfreibetrags
1.2 Erhöhung des Kinderfreibetrags und des Kindergelds
1.3 Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
1.4 Häusliches Arbeitszimmer eines Pensionärs
1.5 Aussetzung der Vollziehung des Solidaritätszuschlags 2012
1.6 Grundlage der Grundsteuer verfassungswidrig?
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6 Änderungen für Arbeitnehmer
6.1 Bewirtungskosten als Werbungskosten abzugsfähig
Bewirtungskosten können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuermindernd angesetzt werden, wenn die Aufwendungen auch beruflich veranlasst sind. In dieser in der Praxis häufig streitanfälligen Frage hat das FG Münster eine Abschiedsfeier als beruflich veranlasst angesehen und die Aufwendungen als Werbungskosten zum Abzug zugelassen (FG Münster, Urteil v. 29.5.2015, 4 K 3236/12 E).
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