5. Nationale Regelungen
Das AufenthG, genauer: "Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet", wie es richtigerweise genannt wird, regelt die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet.
Für Sie relevant sind jedoch nicht alle Normen des AufenthG. Die wichtigsten werden wir Ihnen nach und nach näherbringen.
Diese sind u. a.:
§ 3 AufenthG (Passpflicht)
§ 4 AufenthG (Aufenthaltstitelpflicht)
§ 6 ff. AufenthG (Aufenthaltstitel im Sinne des AufenthG)
§ 13 AufenthG (Grenzübertritt)
§ 14 AufenthG (Unerlaubte Einreise)
§ 15 AufenthG (Zurückweisung)
§ 50 AufenthG (Ausreisepflicht)
§ 57 AufenthG (Zurückschiebung)
§ 58 AufenthG (Abschiebung)
Die AufenthV ist die Durchführungsvorschrift zum AufenthG. Diese regelt u. a. die Konkretisierung von Passersatzpapieren und wichtige Ausnahmen von der Aufenthaltstitelpflicht.
Die Zuständigkeit der Bundespolizei für das AufenthG und die AufenthV ergibt sich aus § 1 II i. V. m. § 2 BPolG i. V. m. § 71 III AufenthG, denn die Bundespolizei ist u. a. eine Behörde, die zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt wurde.
5.1 Passpflicht
Der erste wichtige Grundsatz im Ausländerrecht ist die Passpflicht.
Nach § 3 I AufenthG dürfen Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.
Jeder Grundsatz hat aber auch Ausnahmen.
Lesen Sie § 3 I AufenthG weiter, finden sie folgenden Wortlaut:
1. Sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind.
2. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes.
3. § 3 II AufenthG lässt eine einzelfallbezogene Befreiung durch Verwaltungsakt zu.
Grundsatz
Passpflicht für Einreise und Aufenthalt
Ausnahmen
1. Befreiung von der Passpflicht durch Rechtsverordnung
2. Ausweisersatz
3. Einzelfallbezogene Befreiung durch Verwaltungsakt
Im Rahmen der Passpflicht müssen Sie sich auch mit den Begriffen anerkannt, gültig, besitzen, Pass und Passersatz auseinandersetzen.
Um zu verstehen, warum es unabdingbar ist, einen Pass zu besitzen, müssen Sie die Funktionen eines Passes kennen. Diese sind:
Jeder souveräne, also anerkannte und eigenständige Staat stellt seinen Staatsangehörigen in geeigneter Form ein Dokument aus, um diesen als Staatsangehörigen ausweisen zu können. Sie selbst besitzen i. d. R. einen Bundespersonalausweis, der Sie als deutschen Staatsangehörigen ausweist. Auf diesem Ausweis befinden sich Ihre Personaldaten, Ihre Anschrift und ein Lichtbild von Ihnen. Dadurch ist es möglich, Sie zweifelsfrei zu identifizieren, also Ihre Identität festzustellen.
Durch Ausstellen eines Passes verpflichtet sich der ausstellende Staat, den Inhaber des Passes jederzeit wieder in den eigenen Staat einreisen zu lassen. Weiterhin verpflichtet sich der Staat, seine eigenen Staatsangehörigen wiederaufzunehmen, sollten sie sich in anderen Staaten nicht mehr aufhalten dürfen.
Weiterhin ist zu beachten, dass es unterschiedliche Passarten gibt:
Nationalpässe
Fremdenpässe
Reisepass
Amtliche Pässe
Passersatzpapiere
für Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose
Diplomatenpass
Dienstpass
Ministerialpass
Spezialpass
Diese Art von Reiseausweis erhalten Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzen, denen aber Aufenthalt gewährt wurde und die nicht oder nicht in zumutbarer Weise in der Lage sind, einen Pass von ihrem Heimatstaat zu erlangen.
Jeder Pass muss einen bestimmten Inhalt als Mindeststandard haben.
Ein Pass muss folgende Angaben enthalten:
Der Pass ist bzw. wird ungültig, wenn
dieser zeitlich abgelaufen ist,
nicht den erforderlichen Inhalten entspricht,
Angaben unleserlich oder unkenntlich sind,
keine zweifelsfreie Identifizierung des Inhabers möglich ist oder
Veränderungen und nichtamtliche Eintragungen vorgenommen wurden.
Für die Anerkennung von Reisepässen ist gem. § 71 VI AufenthG das BMI im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt zuständig.
In den §§ 3 und 4 AufenthV finden Sie genannte Papiere, die als Passersatz zugelassen sind. Hierunter zählen u. a.
der Reiseausweis für Flüchtlinge,
der Reiseausweis für Staatenlose,
Schülersammellisten und
Flugbesatzungsausweise.
Des Weiteren gibt es einen sogenannten Notreiseausweis für Ausländer, welcher durch die Bundespolizei gem. den Voraussetzungen des § 13 AufenthV ausgestellt werden kann.
Abgrenzung zur Mitführpflicht:
§ 3 AufenthG regelt die Passbesitzpflicht, jedoch keine Passmitführpflicht.
Die Mitführpflicht ergibt sich aus § 13 I 2 AufenthG. Demnach sind Ausländer verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz gem. § 3 I AufenthG mitzuführen.
Im Inland aufhältige Ausländer haben somit keine Passmitführpflicht.
5.2 Aufenthaltstitelpflicht
Der zweite wichtige Grundsatz im Ausländerrecht ist die Aufenthaltstitelpflicht (AT-Pflicht). Laut § 4 I AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht
durch das Recht der Europäischen Union oder
durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder
auf Grund des Assoziationsabkommens EWG-Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht.
Grundsatz
AT-Pflicht für Ausländer für Einreise und Aufenthalt
Ausnahmen
1. Befreiung durch das Recht der EU
2. Befreiung durch Rechtsverordnung
3. Befreiung durch Abkommen EWG-Türkei
Von der AT-Pflicht gibt es sehr viele Ausnahmen, auf die wir im weiteren Verlauf noch detailliert eingehen werden. Doch vorher möchten wir Ihnen erklären, welche Aufenthaltstitel es gem. § 4 I AufenthG gibt und welche Rechte diese entfalten.
Nationale Aufenthaltstitel gem. § 4 I AufenthG sind:
Visum
? Kategorie C (Schengen-Visum) § 6 I Nr. 1 AufenthG
? Kategorie D (nationales Visum) § 6 III AufenthG
Aufenthaltserlaubnis
§ 7...