409 BGB schützt seinem Wortlaut nach auch den bösgläubigen Schuldner. Die Norm fällt damit aus dem im deutschen Recht geltenden Grundsatz der Rechtsscheinswirkung heraus. Die dadurch erzielten Ergebnisse widerstreiten in Teilen der Billigkeit. Die Arbeit zeigt die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion des 409 BGB auf den gutgläubigen Schuldner auf. Sie findet ihre Argumente dafür sowohl in der Entstehungsgeschichte als auch durch einen Vergleich zu den Normen des deutschen Zivilrechts, die ihrem Wortlaut nach ebenfalls den Schutz des Bösgläubigen einschließen. Darüber hinaus stärkt der Autor die Stellung des Zedenten bei unwirksamer Zession, indem er diesem schon vor Erhalt der Zustimmung in die Rückenahme der Anzeige seitens des Scheinzessionars die Möglichkeit einer Klage auf Hinterlegung gegen den Schuldner eröffnet.
Reihe
Thesis
Sprache
Verlagsort
Frankfurt a.M.
Deutschland
Zielgruppe
Editions-Typ
Maße
Höhe: 21 cm
Breite: 14.8 cm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-46497-7 (9783631464977)
Schweitzer Klassifikation
Der Autor: Mark Hoenike wurde 1963 in Hamburg geboren. Er studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Konstanz, Hamburg und Brüssel. Seine erste juristische Staatsprüfung legte er 1990 im Oberlandesgerichtsbezirk Hamburg ab. In den Jahren 1991 und 1992 studierte er im Master-Programm der Freien Universität Brüssel europäisches und internationales Recht. Promotion 1993.
Aus dem Inhalt: Die teleologische Reduktion - Die regelungsnahen Normen ( 404ff, 171ff, 793, 808 BGB; 836 II ZPO; Art. 40 II WG) - Die Klage auf Hinterlegung - Die Aufrechnung in Fällen des 409 BGB.