
Haufe Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Kommentar
Komplettes Praxiswissen zu Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz mit Bewertungsrecht
Haufe-Lexware (Verlag)
5. Auflage
Erschienen am 9. Mai 2014
Buch
Hardcover
1370 Seiten
978-3-648-02782-0 (ISBN)
Artikel ist vergriffen; siehe Neuauflage
Beschreibung
Der Praxiskommentar zum Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht ist das Komplett-Informationssystem zur Bearbeitung Ihrer erbschaftsteuer- und schenkungsteuerlichen Mandate.
Haufe Praxiskommentare - einfach schneller informiert:
- Berücksichtigung des Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz 2013
- Intensive Diskussion der Rechtsprechung, insbesondere des Vorlagebeschlusses des BFH
- mit den aktuellen ErbStRL
Leistungsumfang:
- Kompakte Normenkommentierung zum sich dynamisch entwickelnden Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz einschließlich Bewertungsrecht
- Erfahrene Herausgeber und Autoren aus BFH-Richterschaft, Richterschaft, Verwaltung und Beratung
- Klarer Fokus auf Beratungsansätze und Gestaltungstipps zur Erbschaftssteuer
Haufe Praxiskommentare - einfach schneller informiert:
- Berücksichtigung des Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz 2013
- Intensive Diskussion der Rechtsprechung, insbesondere des Vorlagebeschlusses des BFH
- mit den aktuellen ErbStRL
Leistungsumfang:
- Kompakte Normenkommentierung zum sich dynamisch entwickelnden Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz einschließlich Bewertungsrecht
- Erfahrene Herausgeber und Autoren aus BFH-Richterschaft, Richterschaft, Verwaltung und Beratung
- Klarer Fokus auf Beratungsansätze und Gestaltungstipps zur Erbschaftssteuer
Weitere Details
Produkt-Info
Mit 1 DVD und Zugang zur stets aktuellen Online-Fachdatenbank
Auflage
5. Auflage 2014
Sprache
Deutsch
Verlagsort
Freiburg um Breisgau
Deutschland
ISBN-13
978-3-648-02782-0 (9783648027820)
Schweitzer Klassifikation
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Personen
Autor*in
Prof. Dr. iur. Michael Fischer, Inhaber des Lehrstuhls für Steuerrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg sowie Autor verschiedener Publikationen.
Dr. iur. Roland Jüptner, Präsident des Bayerischen Landesamtes für Steuern und Autor verschiedener Publikationen.
Dr. iur. Armin Pahlke, Richter am BFH a. D. sowie Herausgeber und Autor verschiedener Publikationen.
Dr. Thomas Wachter, Notar in München, ist Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen zum Steuer- und Gesellschaftsrecht.
Inhalt
Welche Inhalte bietet der Erbschaftsteuer Kommentar? Hier erfahren Sie es!
Abfindung
Abfindung für aufschiebend bedingte Ansprüche
Abfindung für Erb- und Pflichtteilsverzicht
Ableitung des Anteilswerts
Ableitung des Unternehmenswerts aus Verkäufen
Anerbenrecht (Höferecht)
Anfall der Erbschaft und Ausschlagung
Anrechnung ausl. Erbschaftsteuer
Anzeige
Anzeigepflicht
Aufhebung der Stiftung
Auflage oder Bedingung
Auflösend bedingter Erwerb
Auflösung Verein oder Trusts
Aufschiebend bedingte Lasten
Aufschiebend bedingter Erwerb
Aufschiebende Bedingung
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Ausländisches Sachvermögen
Auslandserwerb
Auslegung
Ausscheiden Gesellschafter, Abfindungsentgelt
Ausschlagung Erbeinsetzung
Außensteuerrecht
.
Zugewinnausgleich
Zugewinnausgleich Erbrechtlich
Zugewinnausgleichsanspruch
Zugewinnausgleichsanspruch Anfangsvermögen
Zugewinnausgleichsanspruch Endvermögen
Zugewinngemeinschaft
Zusammenrechnung
Zuwendungsgegenstand
Zuwendungsgegenstand im Kapitalgesellschafsrecht
Zuwendungstatbestand
Zweckzuwendung
Abfindung
Abfindung für aufschiebend bedingte Ansprüche
Abfindung für Erb- und Pflichtteilsverzicht
Ableitung des Anteilswerts
Ableitung des Unternehmenswerts aus Verkäufen
Anerbenrecht (Höferecht)
Anfall der Erbschaft und Ausschlagung
Anrechnung ausl. Erbschaftsteuer
Anzeige
Anzeigepflicht
Aufhebung der Stiftung
Auflage oder Bedingung
Auflösend bedingter Erwerb
Auflösung Verein oder Trusts
Aufschiebend bedingte Lasten
Aufschiebend bedingter Erwerb
Aufschiebende Bedingung
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Ausländisches Sachvermögen
Auslandserwerb
Auslegung
Ausscheiden Gesellschafter, Abfindungsentgelt
Ausschlagung Erbeinsetzung
Außensteuerrecht
.
Zugewinnausgleich
Zugewinnausgleich Erbrechtlich
Zugewinnausgleichsanspruch
Zugewinnausgleichsanspruch Anfangsvermögen
Zugewinnausgleichsanspruch Endvermögen
Zugewinngemeinschaft
Zusammenrechnung
Zuwendungsgegenstand
Zuwendungsgegenstand im Kapitalgesellschafsrecht
Zuwendungstatbestand
Zweckzuwendung
Verschaffen Sie sich mit der Leseprobe des Erbschaftsteuergesetz Kommentars einen kurzen Überblick über das Angebot.
§ 13a Steuerbefreiung fr Betriebsvermögen, Betriebe der Land und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften (1) 1Der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 4 bleibt insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag). 2 Voraussetzung ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Absatz 4) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). 3 Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre.
Mehr lesen Sie im Haufe ErbStG-Kommentar.
§ 13a Steuerbefreiung fr Betriebsvermögen, Betriebe der Land und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften (1) 1Der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 4 bleibt insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag). 2 Voraussetzung ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Absatz 4) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). 3 Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre.
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