Quelle: Wikipedia. Seiten: 245. Nicht dargestellt. Kapitel: Schadensersatz, Entschädigung, Rechtmäßiges Alternativverhalten, Versicherungsvertrag, Betreuerhaftung, Staatshaftungsrecht, Arbeitnehmerhaftung, Schmerzensgeld, Haftpflichtversicherung, Nassauskiesungsbeschluss, Enteignungsgleicher Eingriff, Minderwert, Quotenvorrecht, FAKULTA, Grundsatz der Schadenseinheit, Umwelthaftpflichtversicherung, GUV/Fakulta, Selbstvornahme, Aufopferungsanspruch, Schadensminderungspflicht, Conditio-sine-qua-non-Formel, Culpa post contractum finitum, Wrongful life, Drittschadensliquidation, Haftung des Abschlussprüfers, Montrealer Abkommen, Staatshaftungsgesetz, Fremdbesitzerexzess, Schadenmanagement, Havarie, Eintrittswahrscheinlichkeit, Amtspflicht, Schadenersatzrecht, Havariekommissar, Streuschaden, Nutzungsausfall, Schadensregulierung, Schutzgesetz, Sowiesokosten, Schlüsselversicherung, Versicherungsverhältnis, Just-in-time-Vertrag, Sachschaden, Schadenskorrespondenz, Immaterieller Schaden, Normativer Schadensbegriff, Schadensersatzklage, Haushaltsführungsschaden, Schadensereignis, Liquidated damages, Vermögensschaden, Flurschaden, Havariegeld, Jahresüberschadenexzedent, Positiver Schaden, Ersatz vergeblicher Aufwendungen, Betriebsunterbrechungsversicherung, Vermögensverfügung, Erfüllungsinteresse, Verletzungsdelikt, Sturmschaden. Auszug: Unter Schadenersatz (im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch auch Schadensersatz, mit Fugen-S) versteht man den Ausgleich eines Schadens. Ein Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an Lebens- und Rechtsgütern. Der Schädiger muss aber nichts erlangt haben. Schadensersatzansprüche können sich aus Gesetz oder aus Vertrag ergeben. Das deutsche Zivilrecht unterscheidet zunächst nach der Begründung zwischen gesetzlichen und vertraglichen Schadensersatzansprüchen. Voraussetzung ist grundsätzlich rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen. Ausnahmsweise kommt eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung oder eine Haftung für rechtmäßiges Verhalten (Gefährdungshaftung) zum Tragen. Verschulden ist ein Zurechnungsmaßstab für eigenes rechtswidriges Verhalten; fremdes Verhalten kann nur in Ausnahmefällen zugerechnet werden. Der Schadenersatzanspruch ist auf Ausgleich des messbaren Schadens gerichtet. Daneben kann bei Personenschäden Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld (v. a. in Österreich: Schmerzengeld) entstehen. Der Haftung auf Schadenersatz kann ein Mitverschulden des Geschädigten entgegengehalten werden. Die Haftung Dritter entlastet Mithaftende im Verhältnis zu dem Geschädigten nicht. Eventuell können mehrere Haftende als Gesamtschuldner haften. Gesetzliche Schadensersatzansprüche sind in entsprechenden Gesetzen (z. B. §§ 823 ff. BGB) normiert. Den wichtigsten Fall bildet das Deliktsrecht. I BGB regelt: ¿Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.¿ Unter die sonstigen Rechte fallen anerkanntermaßen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, der berechtigte Besitz, Immaterialgüter sowie Familienrechte. Nicht ersatzfähig sind primäre Vermögensschäden. Vermögensschäden, die durch die Verletzung der genannten Rechtsg
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Produkt-Hinweis
Broschur/Paperback
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Illustrations, black and white
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Höhe: 228 mm
Breite: 154 mm
Dicke: 14 mm
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ISBN-13
978-1-159-30977-0 (9781159309770)
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