BEM - so wird's richtig gemacht.
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, für Beschäftigte ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, wenn diese innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Bei der krankheitsbedingten Kündigung muss das vorherige Durchführen eines Eingliederungsmanagements im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sogar grundsätzlich berücksichtigt werden.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gilt für alle Mitarbeiter des Betriebs. Ob die Arbeitsunfähigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz steht, spielt keine Rolle. Das BEM setzt auf alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Arbeitsunfähigkeit zu beenden und den Beschäftigten mit gesundheitlichen Problemen oder einer Behinderung möglichst dauerhaft auf einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. Ein sinnvolles BEM sollte aber auch durch eine Betriebsvereinbarung unterstützt werden. Den Weg dahin weist dieses Buch.
Die 4. Auflage berücksichtigt die umfassende neue Rechtsprechung:
- Beschluss des BAG zur Mitbestimmung beim BEM
- Kein Anspruch auf Rechtsbeistand bei BEM-Gesprächen
- Pflicht zum BEM vor Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen und Langzeiterkrankungen
- BEM vor Kündigung trotz Erhalt einer Erwerbsminderungsrente
Sigrid Britschgi, Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht in Düsseldorf und Referentin in der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit.