
Mitteilungsverfahren für elektronische Aufzeichnungssysteme
Alles Wichtige rund die Meldung von Kassen(systemen), Taxametern & Co.
DATEV (Verlag)
1. Auflage
Erscheint ca. am 31. Mai 2026
Buch
Softcover
120 Seiten
978-3-96276-174-5 (ISBN)
Beschreibung
Elektronische Aufzeichnungssysteme, z. B. Registrierkassen, PC-Kassen(systeme), Taxameter oder Wegstreckenzähler, sind dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu melden (§ 146a Abs. 4 Abgabenordnung).
Eine Meldung ist grundsätzlich erforderlich, sobald ein elektronisches Aufzeichnungssystem in Besitz genommen wird, (z. B. durch Anschaffung, Leasing, Leihe etc.) oder außer Betrieb genommen wird (Besitzaufgabe). Ebenso sind Änderungen am elektronischen Aufzeichnungssystem oder der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) grundsätzlich meldepflichtig. Auch beim Wechsel elektronischer Aufzeichnungssysteme in eine andere Betriebsstätte müssen entsprechende Meldungen abgegeben werden.
Das Fachbuch enthält Praxisbeispiele, die Klarheit schaffen und vor Unstimmigkeiten im Rahmen einer Kassen-Nachschau nach § 146b AO oder einer Betriebsprüfung schützen sollen. Neben den Grundzügen zeigen die Autoren auch viele Besonderheiten auf, die es im Meldeverfahren zu beachten gilt.
Bei Detailfragen, auch zu den Einsatzmöglichkeiten der DATEV-Lösungen, unterstützt Sie Ihre Steuerberatungskanzlei.
Weitere Details
Sprache
Deutsch
Verlagsort
Deutschland
Deutschland
Editions-Typ
Neue Ausgabe
Maße
Höhe: 190 mm
Breite: 130 mm
Gewicht
200 gr
ISBN-13
978-3-96276-174-5 (9783962761745)
Schweitzer Klassifikation
Personen
Autor*in
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Seit fast 20 Jahren ist er Betriebsprüfer des Landes NRW und überwiegend mit Betriebsprüfungen im Bargeldgewerbe befasst, u.a. bei Gewerbebetrieben, gemeinnützigen Organisationen und der öffentlichen Hand. In dieser Eigenschaft schult er Themen rund um die Kassenführung innerhalb der Oberfinanzdirektion NRW und ist zudem Gastdozent für "Risikomanagement bei Bargeschäften" an der Bundesfinanzakademie (BFA). Außerhalb der Finanzverwaltung betätigt er sich als Autor diverser Fachbücher und Publikationen sowie als Referent für Kassenführung, Verfahrensdokumentation und Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Seit fast 20 Jahren ist er Betriebsprüfer des Landes NRW und überwiegend mit Betriebsprüfungen im Bargeldgewerbe befasst, u.a. bei Gewerbebetrieben, gemeinnützigen Organisationen und der öffentlichen Hand. In dieser Eigenschaft schult er Themen rund um die Kassenführung innerhalb der Oberfinanzdirektion NRW und ist zudem Gastdozent für "Risikomanagement bei Bargeschäften" an der Bundesfinanzakademie (BFA). Außerhalb der Finanzverwaltung betätigt er sich als Autor diverser Fachbücher und Publikationen sowie als Referent für Kassenführung, Verfahrensdokumentation und Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Dipl. Finanzwirt (FH)
Thomas Geberzahn ist seit 1995 Betriebsprüfer des Landes Hessen. Seit 2018 ist er Fachprüfer für Datenzugriff und Datenanalyse für Kassen- und sonstige Aufzeichnungssysteme im Finanzamt Wiesbaden. Dabei ist er u. a. zuständig für die Durchführung von Kassen-Nachschauen nach § 146b AO. Des Weiteren war er von 2022 bis 2025 steuerfachliches Mitglied der Arbeitsgruppe KOMet (KONSENS Mitteilung elektronische Aufzeichnungssysteme) zur Realisierung und Einführung des Mitteilungsverfahrens nach § 146a (4) AO. Das vorliegende DATEV Buch wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst und gibt ausschließlich die persönliche Rechtsauffassung des Autors und nicht der Finanzverwaltung wieder.
Thomas Geberzahn ist seit 1995 Betriebsprüfer des Landes Hessen. Seit 2018 ist er Fachprüfer für Datenzugriff und Datenanalyse für Kassen- und sonstige Aufzeichnungssysteme im Finanzamt Wiesbaden. Dabei ist er u. a. zuständig für die Durchführung von Kassen-Nachschauen nach § 146b AO. Des Weiteren war er von 2022 bis 2025 steuerfachliches Mitglied der Arbeitsgruppe KOMet (KONSENS Mitteilung elektronische Aufzeichnungssysteme) zur Realisierung und Einführung des Mitteilungsverfahrens nach § 146a (4) AO. Das vorliegende DATEV Buch wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst und gibt ausschließlich die persönliche Rechtsauffassung des Autors und nicht der Finanzverwaltung wieder.