
Insolvenzanfechtung
Description
Der Autor greift deshalb über 100 Sachverhalte aus der inzwischen sehr umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf, fasst diese komprimiert und zugleich fachlich exakt zusammen und versieht sie mit griffigen Hinweisen zur unmittelbaren Anwendbarkeit in der Praxis. Mit der Neuauflage des Buchs von Rechtsanwalt Bertold Schäfer, der als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Rechtsanwälten am BGH bestens mit der Praxis im Anfechtungsrecht vertraut ist, werden nunmehr neben zahlreichen neuen Fällen aus der einschlägigen Rechtsprechung auch die einzelnen Anfechtungstatbestände ausführlich dargestellt.
Eine CD-ROM mit den zitierten Entscheidungen im Volltext sowie ein ausführliches Rechtsprechungs- und Stichwortregister runden das hochaktuelle Handbuch ab.
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Content
2 - Vorwort zur 1. Auflage [Seite 8]
3 - Hinweise zur Benutzung der CD-ROM [Seite 9]
4 - Inhaltsverzeichnis [Seite 12]
5 - Literaturverzeichnis [Seite 40]
6 - Abkürzungsverzeichnis [Seite 48]
7 - Einleitung [Seite 52]
8 - A. § 129 InsO , Tatbestandsmerkmal der m Rechtshandlung [Seite 68]
9 - B. § 129 InsO , Erfordernis der objektiven Gläubigerbenachteiligung [Seite 210]
10 - C. § 130 InsO , Anfechtung einer kongruenten Deckung [Seite 274]
11 - D. § 131 InsO , Anfechtbarkeit wegen inkongruenter Deckung [Seite 314]
12 - E. § 132 InsO , Anfechtbarkeit unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen [Seite 356]
13 - F. § 133 InsO , Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung in Kenntnis des anderen Teils [Seite 366]
14 - G. § 134 InsO , Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen des Schuldners [Seite 416]
15 - H. § 142 InsO , Bargeschäft [Seite 452]
16 - I. § 143 InsO , Wesen, Wirkung und Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung [Seite 480]
17 - J. Rechtsprechungsregister [Seite 516]
18 - Stichwortverzeichnis [Seite 544]
B. § 129 InsO – Erfordernis der objektiven Gläubigerbenachteiligung (S. 159-160)
I. Beeinträchtigung der Gläubigergesamtheit
Voraussetzung eines jeden Anfechtungsanspruchs ist nach § 129 Abs. 1 InsO das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Eine solche Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ohne die angefochtene Rechtshandlung günstiger gestaltet hätten. Das ist nicht der Fall, wenn der Schuldner einen wertlosen Gegenstand weggibt..
Werden Vermögensgegenstände übertragen, die aufgrund bestehender Sicherungsrechte einem Gläubiger zustehen und ausgesondert werden können, so wird die künftige Insolvenzmasse nicht benachteiligt. Die Gläubiger des Schuldners werden durch die Rechtshandlung benachteiligt, wenn entweder dessen Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt wird. Eine Gläubigerbenachteiligung kann aber auch schon in der Erschwerung des Gläubigerzugriffs zu sehen sein.
Eine Gläubigerbenachteiligung ist hingegen nicht gegeben, wenn dem Schuldnervermögen unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung zufließt, wie es etwa bei einem Bargeschäft gem. § 142 InsO der Fall ist. Eine vermögensschmälernde Rechtshandlung des Schuldners kann auch von demjenigen angefochten werden, der zwar zur Zeit ihrer Vornahme noch nicht Gläubiger war, jedoch später durch sie benachteiligt wird.454 Eine Gläubigerbenachteiligung kann auch bei bestehender Masseunzulänglichkeit gegeben sein.
Andernfalls würde das Ziel des Insolvenzverfahrens, die Gläubiger – und dazu zählen auch die Massegläubiger – zu befriedigen, nicht erreicht und die Anfechtungsgegner erhielten einen nicht gerechtfertigten Vorteil. Vgl. dazu Beispielsfall 63. II. Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung Zu unterscheiden ist zwischen einer nach dem Gesetz erforderlichen unmittelbaren (vgl. § 132 Abs. 1 und § 133 Abs. 2 InsO) und einer ansonsten genügenden mittelbaren Gläubigerbenachteiligung.
Für die Erstere ist der Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung maßgebend, während bei der Letzteren der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgebend ist. Eine Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO ist daher nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte.
Da für § 133 Abs. 1 InsO eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung genügt, ist es für den auf eine solche Benachteiligung gerichteten Vorsatz des Schuldners unerheblich, ob er sich gegen alle oder nur einzelne, gegen bestimmte oder unbestimmte, gegen schon vorhandene oder nur mögliche künftige Gläubiger richtet.