
Insolvenzanfechtung
Description
gehört zu den kompliziertesten
Bereichen des Zivilrechts und ist
von erheblicher praktischer
Bedeutung.
Rechtsanwalt Berthold Schäfer, mit dem Thema
Insolvenzanfechtung seit vielen
Jahren in der Praxis vertraut, greift
über 100 Sachverhalte aus der
umfangreichen höchstrichterlichen
Rechtsprechung auf, erläutert diese
anschaulich und zeigt ihre Konsequenzen
für die Praxis auf. Damit
sind selbst schwierigste Sachverhalte in kürzester Zeit zu erfassen.
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Content
2 - Vorwort zur 1. Auflage [Seite 8]
3 - Hinweise zur Benutzung der CD-ROM [Seite 10]
4 - Inhaltsverzeichnis [Seite 12]
5 - Literaturverzeichnis [Seite 36]
6 - Abkürzungsverzeichnis [Seite 40]
7 - I. § 129 InsO ? Tatbestandsmerkmal der ?Rechtshandlung? [Seite 54]
8 - II. § 129 InsO ? Erfordernis der objektiven Gläubigerbenachteiligung [Seite 124]
9 - III. § 130 InsO ? Anfechtung einer kongruenten Deckung [Seite 166]
10 - IV. § 131 InsO ? Anfechtbarkeit wegen inkongruenter Deckung [Seite 188]
11 - V. § 132 InsO ? Anfechtbarkeit unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen [Seite 212]
12 - VI. § 133 InsO ? Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung in Kenntnis des anderen Teils [Seite 218]
13 - VII. § 134 InsO ? Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen des Schuldners [Seite 248]
14 - VIII. § 135 InsO ? Anfechtung der Befriedigung oder Sicherung bei eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen [Seite 272]
15 - IX. § 142 InsO ? Bargeschäft [Seite 280]
16 - X. § 143 InsO ? Wesen, Wirkung und Rechsfolgen der Insolvenzanfechtung [Seite 298]
17 - Stichwortverzeichnis [Seite 342]
Beispielsfall 69: „Ratenzahlungsfall (1)" (S. 174-175)
§ 133 Ins – Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei Ratenzahlungsvereinbarung, Beweislast hinsichtlich des späteren Wegfalls der Zahlungsunfähigkeit
Die verklagte Krankenkasse beantragte nach fruchtlosem Pfändungsversuch mit Schreiben v. 24.11.1995 wegen Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Schuldnerin. Der Beitragsrückstand der Schuldnerin belief sich zu diesem Zeitpunkt auf ca. 75.000 DM. Ein Dritter beantragte am 13.12.1995 wegen eines Beitragsrückstandes i.H.v. ca. 90.000 DM ebenfalls die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Am 14.12.1995 vereinbarte die Beklagte mit der Schuldnerin die sofortige Zahlung von 37.000 DM sowie monatliche Ratenzahlungen i.H.v. 6.500 DM. Die Schuldnerin zahlte daraufhin 37.000 DM. Die Beklagte nahm am 16.01.1996 ihren Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung zurück. Am 01.01.1997 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Der klagende Verwalter verlangte von der Beklagten die Rückzahlung von 6.500 DM und (ca.) 7.000 DM, welche die Schuldnerin am 19.02. und am 13.03.1996 an die Beklagte gezahlt hatte, sowie von weiteren ca. 40.500 DM, die ein Drittschuldner der Schuldnerin aufgrund einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten in Raten vom 01.08. bis zum 25.09.1996 gezahlt hatte. Das Berufungsgericht gab der auf Zahlung von ca. 54.000 DM gerichteten Klage in vollem Umfang statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Ein Gläubiger, der nach einem Gesamtvollstreckungsantrag mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung schließt und von ihm Ratenzahlungen erhält, darf nach dem Urteil des BGH grds. nicht davon ausgehen, dass die Forderungen der anderen, zurückhaltenderen Gläubiger in vergleichbarer Weise bedient werden wie seine eigenen. Vielmehr entspreche es einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schuldner – um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern – unter dem Druck eines Insolvenzantrages Zahlungen bevorzugt an den antragstellenden Gläubiger leisteten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen.
Diese Erfahrungswerte verböten einen Schluss des antragstellenden Gläubi gers dahingehend, dass der Schuldner – nur weil er selbst Zahlungen erhalten habe – seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen habe.318 Es habe auf der Hand gelegen, dass die Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten und der A nicht annähernd die einzigen der gewerblich tätigen Schuldnerin gewesen seien. Eine nach außen hin in Erscheinung getretene Zahlungseinstellung wirke grds. fort. Sie könne nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen würden, allenfalls ein nicht wesentlicher Teil der fälligen Forderungen dürfe unerfüllt bleiben. Die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen habe derjenige zu beweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung berufe.