
RVG
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Content
2 - Inhaltsverzeichnis [Seite 8]
3 - Bearbeiterverzeichnis [Seite 15]
4 - Literaturverzeichnis [Seite 16]
5 - Abkürzungsverzeichnis [Seite 18]
6 - Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften [Seite 28]
7 - Abschnitt 2: Gebührenvorschriften [Seite 171]
8 - Abschnitt 3: Angelegenheit [Seite 202]
9 - Abschnitt 4: Gegenstandswert [Seite 244]
10 - Abschnitt 5: Außergerichtliche Beratung und Vertretung [Seite 281]
11 - Abschnitt 6: Gerichtliche Verfahren [Seite 305]
12 - Abschnitt 7: Straf- und Bußgeldsachen [Seite 319]
13 - Abschnitt 8: Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe [Seite 330]
14 - Abschnitt 9: Übergangs- und Schlussvorschriften [Seite 394]
15 - Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2): Vergütungsverzeichnis [Seite 402]
16 - Teil 1: Allgemeine Gebühren [Seite 402]
17 - Teil 2: Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren [Seite 447]
18 - Teil 3: Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren [Seite 505]
19 - Teil 4: Strafsachen [Seite 692]
20 - Teil 5: Bußgeldsachen [Seite 796]
21 - Teil 6: Sonstige Verfahren [Seite 827]
22 - Teil 7: Auslagen [Seite 869]
23 - Stichwortverzeichnis [Seite 938]
Abschnitt 5: Außergerichtliche Beratung und Vertretung (S. 254-255)
§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro, § 14 Abs. 1 gilt entsprechend, für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro. (2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
I. Allgemeines
In § 34 RVG wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Beratung, die Gutachtertätigkeit oder eine Tätigkeit als Mediator „gebührenrechtlich" erfasst. Die bis zum 30.06.2006 gegebenen gesetzlichen Vorschriften für die Beratungs- und Gutachtertätigkeit sind damit außer Kraft getreten. Für eine anwaltliche Tätigkeit der vorbezeichneten Art gilt ab dem 01.07.2006 nur noch § 34 RVG. Durch § 34 RVG entfällt der ehemals erste Gebührentatbestand der Nr. 2100 VV. Dieser Gebührentatbestand wird ab dem 01.07.2006 für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels erfüllt. § 34 RVG enthält keinen eigenen Gebührentatbestand, sondern empfiehlt dem Rechtsanwalt lediglich, auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken (§ 34 Satz 1 RVG). Damit gibt es keinen konkreten gesetzlichen Gebührentatbestand mehr, der genau die Vergütung des Rechtsanwalts bestimmt, dessen Tätigkeit sich entsprechend dem ihm erteilten Auftrag auf die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft beschränkt.
Gleiches gilt für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens oder die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Mediator. Zwar ist fast jede anwaltliche Tätigkeit mit einer Raterteilung verbunden, § 34 RVG ist aber nur anwendbar, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts mit dem Rat oder der Auskunft beendet ist. Schließt sich eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts an, die mit der Raterteilung in einem Zusammenhang steht, hat § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG gebührenrechtlich i.d.R. keine Bedeutung. Die Vorschrift wird durch jede speziellere Gebühr verdrängt (vgl. Rn. 5, 11). II. Zweck der Regelung Zweck der Regelung ist, wie bisher nur bei der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Mediator, dass der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG die Gebühr für eine Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 612 BGB).
III. Nichtanwendbarkeit
Zu beachten sind die Fälle der Nichtanwendbarkeit des § 34 RVG. Fehlt es an einer anwaltlichen Tätigkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 RVG, greift § 34 RVG nicht. Erteilt der Rechtsanwalt einen Rat oder eine Auskunft i.R.d. Beratungshilfe nach dem BerHG, ist § 34 RVG nicht anwendbar. Es entstehen ausschließlich die Beratungsgebühren der Nrn. 2500 und 2501 VV. Aus Vorbem. 2 Abs. 1 und Abs. 2 VV ergeben sich weitere Einschränkungen der Anwendbarkeit des § 34 RVG (s. Vorbem. 2 VV Rn. 2 – 4). Ebenfalls nicht einschlägig ist § 34 RVG, wenn das Vergütungsverzeichnis in Teil 2 VV für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts eine Gebühr vorsieht (Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels Nrn. 2100 ff. VV, außergerichtliche Tätigkeit Nrn. 2300 ff. VV).