
Compliance | Legale Nutzung von Fachliteratur im Unternehmen
Ihr Unternehmen beschafft und nutzt Fachinformationen in den unterschiedlichsten Medienformen: Print & Digital – Zeitschriften & E-Journals, Zeitungen & E-Paper, Bücher & E-Books, Datenbanken, Onlinezugänge u.v.m.

Lösungen für die rechtssichere Nutzung von Fachinformationen
Mit der Beschaffung allein erwirbt Ihr Unternehmen aber nicht das Recht auf unbeschränkte Nutzung oder Weitergabe der entsprechenden Medien. Wie wir Sie auch in diesem Bereich unterstützen, damit Sie sicher und compliant agieren, erfahren Sie auf dieser Seite oder direkt bei Ihren persönlichen Kontakten.
Lösung 1: Sammellizenz der VG WORT
- Eine Lizenz für alles: Nutzung und Weitergabe digitaler und gedruckter Inhalte
- Urheberrecht über alle (globalen) Standorte einfach und effektiv einhalten
- Schweitzer ist langjähriger Partner von RightsDirect
- RightsDirect agiert im Auftrag der VG WORT auf dem deutschsprachigen Markt
- Zweitverwertungsrechte von mehr als 400.000 Rechteinhabern
Lösung 2: Übergreifende Nutzungsplattform
- Das Schweitzer Mediacenter als Plattform für die legale Nutzung von Fachinformationen
- Maximale Sicherheit: was darf ich nutzen?
- Keine versehentlichen Lizenzverstöße oder versehentlich verursachten Mehrkosten
- Einfacher Zugriff, eine Anmeldung für alle lizenzierten Quellen
Lösung 3: Anfrage im Schweitzer Webshop
- Spezielles Formular im Webshop / Katalog
- Angaben zum gesuchten Titel sowie der geplanten Verwendung
- Sofort bestellbare digitale Angebote
- Einfache Integration in den Einkaufsprozess
Compliance – in eigener Sache
Datenschutz — Compliance, Transparenz und Fairness sind die Maßstäbe unseres Handelns. Das gilt für den Start unserer Zusammenarbeit, für die gemeinsame Weiterentwicklung und selbst für ein eventuelles Ende.
Ein professioneller Umgang mit dem Thema Datenschutz ist für uns genauso selbstverständlich, wie Ihnen komplette Transparenz und Zugriff auf die unsere Zusammenarbeit betreffenden Daten und Informationen zu gewähren. Unser Rechenzentrum ist entsprechend ISO/IEC 27001:2013 zertifiziert und erfüllt höchste Anforderungen an Sicherheit und Zuverlässigkeit.
Preisbindung — Als Unternehmen erwarten Sie von Ihren Lieferanten gesetzeskonformes Verhalten. Seit 2002 ist in Deutschland das Gesetz zur Preisbindung von Büchern in Kraft. Jeder Verlag ist verpflichtet, für seine Bücher einen Verkaufspreis festzusetzen. Ebenso ist jeder Händler, der Bücher an Endabnehmer verkauft, verpflichtet, die vom Verlag festgesetzten Preise zu berechnen. Nur in den im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen dürfen Endabnehmern Rabatte gewährt werden. Buchpreisbindung
Für Unternehmen, die Bücher in großen Mengen abnehmen, gibt es keine speziellen Rabatte. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für private Kunden. Händler müssen sich daher auch bei Geschäften mit Großkunden an die gebundenen Preise halten. Das Preisbindungsgesetz kommt Großabnehmern allerdings entgegen: So können Verlage Mengenpreise festsetzen, die dann Anwendung finden, wenn ein Unternehmen mehrere Exemplare desselben Titels kauft. Hat ein Verlag Mengenpreise festgelegt, so sind auch dies gebundene Preise, die jeder Händler gewähren muss.
Im Direktkundengeschäft mit Großabnehmern werden diese Vorgaben immer wieder unterlaufen. Einkäuferinnen und Einkäufer in Unternehmen sind es gewohnt, Rabatte, Skonti und Boni mit ihren Lieferanten auszuhandeln. Einige Händler verschaffen sich einen unrechtmäßigen Wettbewerbsvorteil, indem sie entsprechenden Erwartungen entgegenkommen und auch für preisgebundene Produkte Rabatte gewähren. Damit gefährden sie nicht nur sich selbst, sondern auch ihre Kunden. Für Verstöße gegen die Preisbindung werden Verkäufer und Einkäufer gleichermaßen haftbar gemacht. Geldbußen in fünfstelliger Höhe sind üblich. Imageschäden und Kosten von Rechtsstreitigkeiten kommen hinzu.
Kostenerstattungen für virtuelle Leistungen („Transaktionskosten“) sind nicht zulässig, ebenso die Quersubventionierung, also überhöhte Rabatte auf nicht preisgebundene Produkte. Unabhängig von der kaufmännischen Machbarkeit gibt es keine rechtlich zulässigen Erstattungsoptionen eines Anbieters für eine Volumenbündelung auf einen Vorzugslieferanten.