
Steuerstrafrecht
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Mit diesem Praxiskommentar sind Berater seit jeher auf der sicheren Seite. In dem seit Jahrzehnten bewährten Standardwerk finden Sie alles, was Sie für eine kompetente Beratung im Vorfeld und in jedem Verfahrensstadium brauchen, und zwar sowohl im materiellen Steuerstrafrecht als auch im Verfahrensrecht unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen. Ob gegenüber dem Finanzamt, den Ermittlungsbehörden oder den Gerichten.
Experten aus Wissenschaft und Praxis geben Ihnen alles an die Hand, um das Beste für Ihren Mandanten herauszuholen. Praxisnah mit wissenschaftlicher Grundlegung.
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Das Online-Modul bietet folgende hochwertige Inhalte:
- Kohlmann, Steuerstrafrecht Kommentar, 4.200 Seiten
- Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 3.300 Seiten
- Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht, 1.200 Seiten
- Fachzeitschrift ZWH – Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen, 12 Aufgaben/Jahr
- Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen
Alle Änderungen stets im Blick: Lieferung 90 – März 2026
Diese Lieferung setzt die Neubearbeitung des § 385 AO fort, der einen chronologischen Überblick über den Ablauf des Steuerstrafverfahrens gibt. Mit dem 2. Teil wurden die Vorbemerkungen zu § 385 AO (s. Vor § 385 Rz. 1 ff.) sowie der Abschnitt zum gerichtlichen Verfahren überarbeitet (s. § 385 Rz. 600 ff.). Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Hauptverfahren samt Beweisaufnahme, den Rechtsmitteln und sonstigen Rechtsbehelfe sowie abschließend der Verfassungs-beschwerde und Menschenrechtsbeschwerde.
Dabei wurde die Kommentierung auf den neuesten Stand der Gesetzeslage, Rechtsprechung, Literatur und den neuen AStBV (St) 2026 gebracht, die die Ansicht der Finanzverwaltung wiedergeben.
Besonderer Erwähnung bedarf das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31.5.2023, mit dem die Whistleblower-Richtlinie der EU vom 16.12.2019 umgesetzt wurde (s. § 385 Rz. 696.3 ff.). Das Gesetz geht über die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Zeugenschutz von Whistleblowern hinaus, indem nicht nur die Aufdeckung von Verstößen gegen EU-Recht, sondern auch gegen deutsches Recht geschützt sein soll.
Für Beweisanträge in der Hauptverhandlung hat der BGH jüngst mit seiner Rechtsprechung die Anforderungen an eine Präzisierung der Beweisbehauptung durch eine Abgrenzung zwischen der Beweistatsache und dem verfolgten Beweisziel erhöht. Die unabdingbare bestimmte Tatsachenbehauptung darf nicht durch die Angabe des Beweisziels ersetzt werden (s. § 385 Rz. 731.4).
Praktische Erwägungen zum Plädoyer der Verteidigung sind näher ausgeführt worden (s. § 385 Rz. 747 ff.).
Durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz von 12.7.2024 wurde Satz 2 des § 32d StPO neugefasst (s. § 385 Rz. 784.1 ff.). Während gemäß der Fassung von Satz 2 bis zum 31.12.2025 bereits die Rechtsmitteinlegung und -begründung für Verteidiger und Rechtsanwälte durch Übermittlung als elektronisches Dokument obligatorisch war, wurde zum 1.1.2026 diese Pflicht um die Rücknahme von Berufung und Revision sowie den Einspruch gegen den Strafbefehl und dessen Rücknahme erweitert. Die genannten Berufsträger sind seitdem zur ausschließlich elektronischen Übermittlung von Dokumenten an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte verpflichtet.
Für den Textteil enthält diese Lieferung die AStBV (St) 2026.

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Begründet von Prof. Dr. Günter Kohlmann †
Fortgeführt von RA/FAStR Dr. Christian Bertrand, RA/FAStR/Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) Dr. Karl-Christoph Bode, RA/FAStrafR/FAStR/Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) Dr. Frank Heerspink, RA/FAStR/StB/Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) Dr. Ingo Heuel, RAin Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch, RiFG Dr. Marko Matthes LL.M. oec., RA/Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) Dr. Sebastian Peters, Prof. Dr. Andreas Ransiek LL.M. (Berkeley), RA/FAStR/Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) Dr. Jörg Schauf, RA/FAStR Dr. Peter Talaska.