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Antonius Busch, Univ.-Prof. Dr.-Ing., Inhaber des Lehrstuhls Bauwirtschaft/Projektentwicklung am Fachbereich Architektur, Stadtplanung und Landschaftsplanung der Universität Kassel.
Seit April 2008 geschäftsführender Direktor des Instituts für Bauwirtschaft (IBW)
Content
2.1 Die allgemein anerkannten Regeln der Technik
Der Begriff allgemein anerkannte Regeln der Technik stammt aus dem Sprachgebrauch der Juristen und gehört in den Tatbestandsbereich Baugefährdung des Strafgesetzbuches. Während es früher "die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst" hieß, steht dafür in der Fassung des Strafgesetzbuches vom 1.1.1975 die Bezeichnung "die allgemein anerkannten Regeln der Technik". Sie findet sich als Hinweis auch in der VOB/B. Die anerkannten Regeln der Technik wurden im BGB-Werkvertragsrecht bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen am 1. 5. 2000 nicht ausdrücklich erwähnt. Nun findet sich auch in § 641a BGB der Begriff der anerkannten Regeln der Technik.
Diese allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten im Hinblick auf die technische Seite der Vertragserfüllung als Verkehrssitte. Sie stellen die Summe der im Bauwesen gemachten wissenschaftlichen und technischen Erfahrungen derjenigen Personen dar, welche die Bautätigkeit ausüben. Wissenschaftliche oder sonstige Ausführungen in Fachzeitschriften, Fachbüchern, Prospekten und dgl. genügen allein nicht, sie müssen vielmehr in der Praxis erprobt und bewährt sein.
2.2 Allgemeine Technische
Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) sind als Teil C Bestandteil der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Es handelt sich um DIN-Normen, die im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten. Die ATV können durch Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ergänzt werden, die als Bestandteil der Vergabe- und Vertragsunterlagen zu formulieren sind. Die für alle ATV geltenden gleichartigen Regelungen sind in den Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, DIN 18299, zusammengefasst. Sie werden durch die jeweiligen leistungsspezifischen ATV ergänzt, welche im Falle eines Widerspruchs zur DIN 18299 diesen vorgehen. Die grundsätzliche Gliederung des Inhalts der ATV lautet:
0. Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung:
Die Hinweise bieten einen Katalog von Kriterien, die bei der Formulierung der Leistungsbeschreibung nach Lage des Einzelfalles besonders anzugeben sind. Diese Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil. Sie stellen einen für die Kalkulation der Angebotspreise wesentlichen Einflussfaktor dar. Es sollen alle für die beschriebenen Arbeiten maßgebenden Objekt-, Produktions-, Umwelt-, Material-, Maß-, Preis-, Abrechnungs- und Risikobedingungen u. dergl. definiert werden. Diese Informationen sind auch unter Beachtung von VOB/A § 9 zu formulieren.
1. Geltungsbereich: Hier wird u. a. festgelegt, für welche Arbeiten die betreffende DIN gilt bzw. nicht gilt. Es sind Hinweise auf andere, ebenfalls für die Arbeiten geltenden Bestimmungen aufgeführt.
2. Stoffe, Bauteile: Hier findet man in der Regel Angaben und DIN-Normen zu den gebräuchlichsten genormten Stoffen und Bauteilen.
3. Ausführung: Hier wird u. a. definiert, welche sonstigen Bestimmungen (DIN) für die Ausführung gelten, wie mit dem Baustoff und den Bauteilen umzugehen ist, wie die Verarbeitung zu erfolgen hat und welche besonderen Bedingungen zu beachten sind.
4. Nebenleistungen, Besondere Leistungen:
In dem Unterabschnitt 4.1. wird bestimmt, welche Leistungen als Nebenleistungen Bestandteil einer Hauptleistung sind und deshalb auch ohne Erwähnung in der Leistungsbeschreibung zur vertraglichen Leistung gehören, also mit dem vereinbarten Preis abgegolten sind. Dies gilt in Zusammenhang mit Teil B/VOB. Der Unterabschnitt 4.2. führt solche Leistungen auf, die als Besondere Leistungen nicht Nebenleistungen gemäß Abschnitt 4.1 sind. Diese Besonderen Leistungen sind nicht Bestandteil einer Hauptleistung und deshalb nicht mit dem Preis für die Hauptleistung abgegolten. Sie bedingen einen eigenen Ansatz in der Leistungsbeschreibung und eine eigene Vergütung.
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