
Begriff des Rechts und Methode der Rechtswissenschaft bei Rudolf von Jhering
Description
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Rudolf von Jhering (1818-1892) gehört zu den großen deutschen Rechtsgelehrten mit internationalem Rang. Es gibt auch keinen zweiten Rechtsgelehrten, der in der Mitte seines wissenschaftlichen Lebens die Zäsur seiner rechtsmethodologischen Auffassungen öffentlich so effektvoll zelebriert hätte wie Jhering. Bis heute ist offen, ob und inwieweit er damit der berufene Interpret seiner eigenen früheren Auffassungen war. Die vorliegende Untersuchung nimmt das zum Anlass, um auf Grundlage veröffentlichter und unveröffentlichter Schriften, Briefe und Nachlassdokumente Jherings der Frage nach Kontinuität und Wandel seiner Auffassungen zum Begriff des Rechts und zur Methode der Rechtswissenschaften im zeitgenössischen Kontext von Pandektistik und wissenschaftstheoretischer Diskussion nachzugehen.
Rudolf von Jhering (1818-1892) is one of the most popular German legal scholars of international renown. There has been no other legal scholar who tremendously and publicly celebrated the breach of his legal conceptions in the middle of his scientific career. Until today, it is unclear how and how far he has been the called interpreter of his own early conceptions. For this reason, the present work analyses published and unpublished writings, letters and posthumous documents in order to examine continuity and change of his conceptions on the notion of law and juristic methods in the contemporary context of pandectism and theoretical discussions.
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Content
- Intro
- Title Page
- Copyright
- Table of Contents
- Body
- Vorwort
- Abkürzungen
- Einleitung
- Teil 1: Jherings Bestimmung der Geltungsvoraussetzungen für das Recht
- I. Die Ablösung des Volksgeists als Geltungsgrundlage des positiven Rechts
- 1. Vom "Volksgeist" zum "Geist des Volks und der Zeit"
- a) Jherings Begriff des Volks
- b) Die Bedeutung vom "Geist des Volks und der Zeit" für die Bildung des Rechts
- aa) Der jeweilige "Geist des Volks" als Faktor der Rechtsbildung
- bb) Der "Geist der Zeit" als Faktor der Rechtsbildung
- 2. Jherings Trennung von Dogmatik und Geschichte des Rechts
- a) Die Dogmatik im Verhältnis zu Geschichte und Philosophie des Rechts
- b) Jherings "unhistorische Dogmatik" des geltenden römischen Rechts
- c) Methodik und Funktion der von der Dogmatik emanzipierten "produktiven Rechtsgeschichte"
- II. Die Positivität des Rechts
- 1. Der "formale Grund" der "juristischen Gültigkeit" des Rechts
- 2. Das juristisch "positive" und das historisch "thatsächliche" Recht
- 3. Die "faktische Seite" des positiven Rechts
- III. Die Rechtsquellen
- 1. Die Quellen des positiven Rechts
- a) Das Gewohnheitsrecht
- aa) Das Gewohnheitsrecht in rechtsquellentheoretischer Hinsicht
- bb) Das Gewohnheitsrecht in rechtshistorischer Hinsicht
- b) Das Gesetzesrecht
- 2. Die Rechtswissenschaft
- a) Die Rechtsquellenfunktion der Rechtswissenschaft bis zu Jherings wissenschaftskritischer Wende
- b) Das rechtsquellentheoretische Verhältnis der Rechtswissenschaft zu Rechtsprechung und Gesetzgebung nach Jherings wissenschaftskritischer Wende
- Teil 2: Jherings inhaltlicher Begriff des Rechts und die Methode der Rechtswissenschaft
- I. Die dem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Prinzipien
- 1. Die historischen "Grundtriebe" des römischen Rechts als Ausdruck "angewandter Rechtsphilosophie"
- a) Naturrecht "a posteriori" in den 1840er Jahren
- b) "Naturlehre" des Rechts in den 1850er Jahren
- 2. Der "Gleichheitstrieb" und die "formale Selbständigkeit" des Rechts
- a) Der "Gleichheitstrieb" als Voraussetzung des Rechts
- b) Gleichheit in der Gesetzgebung
- c) Gleichheit in der Jurisprudenz
- aa) Die universalrechtshistorische Bedeutung der altrömischen Jurisprudenz
- bb) Jherings ursprünglicher Prinzipienrigorismus
- cc) Der "Doppelverkaufs-Fall" von 1858
- dd) Jherings Neubestimmung der Funktion des "Rechtsgefühls" gegenüber der Konsequenz des Rechts
- 3. Der "Freiheitstrieb" und die "innere oder materielle Selbständigkeit" des Rechts
- a) Der "Freiheitstrieb" als "sittliche Naturkraft"
- aa) Die historische Verwirklichung des Freiheitstriebs
- bb) Die Begründung der Sittlichkeit des Freiheitstriebs
- b) Die "innere oder materielle Selbständigkeit" als "Idee des Rechts"
- aa) Das "Ziel" aller Privatrechtsinstitute
- bb) Das die individuelle Freiheit bestimmende "Maß" aller Privatrechtsinstitute
- II. Die Methode der Rechtswissenschaft
- 1. Vom materiellen Rechtssystem zur Methode der Rechtswissenschaft
- a) Jherings Abkehr vom ungeschichtlichen Systembegriff des "orthodoxen Romanismus"
- b) Die wissenschaftliche Wahrheit der "juristischen Methode"
- 2. Die Theorie über die "höhere Jurisprudenz oder die naturhistorische Methode"
- a) Die "höhere Jurisprudenz oder die naturhistorische Methode" als eine Strukturtheorie des Rechts
- aa) Der wissenschaftstheoretische Status der "höheren Jurisprudenz"
- bb) Die "naturhistorischen Objecte" auf dem Gebiet des Rechts als Gegenstand der "höheren Jurisprudenz"
- cc) Die rechtstheoretische Funktion der "höheren Jurisprudenz" als rechtswissenschaftliche Grundlagenforschung
- b) Die "höhere Jurisprudenz oder die naturhistorische Methode" als eine der Rechtsgewinnung dienende Theorie der "juristischen Construction"
- aa) Die "technischen Interessen" bei der Rechtsgewinnung
- bb) Die abstrakte "juristische Construction" im Rahmen der Theorie der "objektiven Technik"
- cc) Die konkrete "juristische Construction" im Rahmen der Theorie der "subjektiven Technik"
- Thesenförmige Zusammenfassung
- A Summary in theses
- Streszczenie w tezach
- Verzeichnis der Quellen und Literatur
- I. Quellen
- II. Literatur
- Personenregister
- Beiträge zu Grundfragen des Rechts
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