
Software-as-a-Service
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Thomas Hess ist Professor für Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftsinformatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München.
Dr. Alexander Benlian ist Habilitant an der Ludwig-Maximilians-Universität München.
Content
Gerald Spindler
3.1 Einleitung
Das Outsourcing von Software- und Rechnerleistungen hat in der Vergangenheit zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Gründe für diese Entwicklung liegen auf der Hand, angefangen von der kostspieligen und ständig erforderlichen Wartung und Anpassung der Software bis hin zum erforderlichen Support.
Nach einer Ära der auf Personal Computer lokalisierten Software lag es daher nahe, diese zunächst durch sog. Application-Service-Providing (ASP) zu ersetzen, indem der Nutzer nur auf Software zugreift, die auf dem Server des Anbieters gespeichert ist, ohne dass er selbst diese Software installieren bzw. käuflich erwerben müsste.
Wen dies an die in den siebziger Jahren üblichen Rechenzentrumsverträge erinnert, liegt dabei nicht falsch, denn auch hier geht es letztlich darum, dass Kunden beim Rechenzentrum Server Kapazitäten anmieten und dort ihre Daten von einer ihnen nicht gehörenden Software verarbeiten lassen. Inzwischen ist aber auch das ASP als Trend wieder "out" und durch einen neuen ersetzt worden, dem "Software-as-a-Service". Im Unterschied zum ASP, bei dem es grundsätzlich möglich ist, dass Anwendungen für spezifische Kunden betrieben werden, wird beim SaaS die Software als Standardprodukt des Providers ohne umfangreiche Customizing-Optionen zur Verfügung gestellt, sog. "multi-tenant architecture".
Während das ASP immer noch beim Kunden kundenindividuelle Anpassungen erforderte, mit allen Konsequenzen für einen kostspieligen Support und eine Modifikation der lokalen IT, ist dies beim SaaS nicht der Fall. ASP war individuell, SaaS ist über jeden Web-Browser im Prinzip lauffähig.4 Sehr nahe zum Konzept der SaaS liegen auch die sog. Web-Services, die über Softwareapplikationen Vernetzungen von mehreren Angeboten erlauben.5 Aus rechtlicher Sicht stehen - wie bei vielen anderen Software-Produkten - die Ausgestaltung der Verträge über SaaS und ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen (I.) ebenso im Vordergrund wie ihre urheberrechtliche Behandlung (II.). Im Zusammenhang mit SaaS-Angeboten kommt es zudem regelmäßig zu Problemen des Internationalen Privatrechts (III.) und des Datenschutzes (IV.)
3.2 Vertragliche Pflichten und Einordnung
3.2.1 Vertragstypologische Einordnung
Die Einordnung von SaaS Leistungen in das System des BGB und seiner Vertragstypen ist von entscheidender Bedeutung nicht nur für die konkrete Lösung von gerichtsanhängig gemachten Streitigkeiten, sondern auch für die Konzeption und die Ausgestaltung von formularvertraglichen Klauseln, selbst im geschäftlichen Rechtsverkehr. Denn maßgeblich für die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist die gesetzliche Leitidee und das Ausmaß der vertraglichen Abweichung, so dass die vertragstypologische Einordnung eine entscheidende Weichenstellung enthält.
Die Nähe von SaaS zum ASP legt es dabei nahe, auf die Diskussion zu dessen vertragstypologischer Einordnung zurückzugreifen: Ausgangspunkt ist dabei die schon für Rechenzentren in den siebziger Jahren vom BGH6 angenommene mietvertragliche Einordnung. Denn es kommt nicht darauf an, dass der Anwender der Software tatsächlich die Software auf seinem eigenen Rechner hätte.
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