
Tod im Gefängnis
Hungerstreik, Suizid, Todesstrafe und "normaler" Tod aus rechtlicher, historischer und ethischer Sicht
Campus (Publisher)
1st Edition
Published on 14. May 2012
Book
Paperback/Softback
250 pages
978-3-593-39715-3 (ISBN)
Description
Welche Freiheiten braucht ein Mensch, um in Würde zu sterben? Obgleich der Tod ein unausweichlicher Bestandteil des Gefängnisalltags ist, ist er wissenschaftlich bislang kaum untersucht. Der Band beleuchtet die Themen Hungerstreik, Suizid und Todesstrafe, aber auch den "normalen" Tod im Gefängnis aus rechtlicher, historischer und ethischer Perspektive.

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More details
Product info
KART
Series
Edition
1. Auflage 2012
Language
German
Place of publication
Frankfurt am Main
Germany
Dimensions
Height: 213 mm
Width: 140 mm
Thickness: 23 mm
Weight
332 gr
ISBN-13
978-3-593-39715-3 (9783593397153)
Schweitzer Classification
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Brigitte Tag | Dominik Groß
Tod im Gefängnis
Hungerstreik, Suizid, Todesstrafe und "normaler" Tod aus rechtlicher, historischer und ethischer Sicht
E-Book
05/2012
1st Edition
Campus
€31.99
Available for download
Persons
Prof. Dr. Brigitte Tag lehrt an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Prof. Dr. Dominik Groß ist Direktor des Instituts für Geschichte, Theorie und Medizin der RWTH Aachen.
Editor
Contributions
Content
Inhalt
Thematische Einführung
Tod im Gefängnis
Brigitte Tag und Dominik Groß9
Symposium "Tod im Gefängnis"
Andreas Fischer13
Tod im Gefängnis
Felix Unger17
I.Hungerstreik
Hungerstreik im Freiheitsentzug: Entscheidungen zwischen Selbst- und Fremdbestimmung
Brigitte Tag23
Zwischen Auftrag und Gewissen
Jacques de Haller71
Hungerstreik in der Justizvollzugsanstalt: Die Sicht der Praktiker
Thomas Noll und Pascal Muriset73
Verhinderung des Todes um jeden Preis? Ärztliches Ethos und Zwangsernährung
Christian Kind83
Ärztliche Pflicht oder moralische Verfehlung? Die Rolle des Arztes bei der Zwangsernährung von hungerstreikenden Gefängnisinsassen
Dominik Groß und Michael Rosentreter93
"Tod im Gefängnis": Ein Kommentar
Marian Eleganti123
II.Grundlagenüberlegungen
Welche Freiheiten braucht man zu einem menschenwürdigen Sterben?
Wilfried Härle129
Wer ist wann urteilsfähig? Und wer ist wann nicht (mehr) urteilsfähig? Und wird er es allenfalls je wieder? Ist man in Haft urteilsfähig?
Peter Breitschmid143
III. Suizid und "normaler" Tod
Suizid im Gefängnis
Julian Mausbach151
Der "normale" Tod im Gefängnis - Ein Verstoß gegen die Grundrechte des Menschen?
Markus Thier173
IV. Internationale Perspektive und Todesstrafe
Der Umgang mit dem Tod im Strafvollzug in Japan
Makoto Tadaki199
Tod im Gefängnis nach ungarischem Recht
Mihály Filó209
Die Schweiz und die Todesstrafe: Handlungspflichten eines Kleinstaates?
Christine Kaufmann und Florian Utz227
Autorinnen und Autoren249
Thematische Einführung
Tod im Gefängnis
Brigitte Tag und Dominik Groß9
Symposium "Tod im Gefängnis"
Andreas Fischer13
Tod im Gefängnis
Felix Unger17
I.Hungerstreik
Hungerstreik im Freiheitsentzug: Entscheidungen zwischen Selbst- und Fremdbestimmung
Brigitte Tag23
Zwischen Auftrag und Gewissen
Jacques de Haller71
Hungerstreik in der Justizvollzugsanstalt: Die Sicht der Praktiker
Thomas Noll und Pascal Muriset73
Verhinderung des Todes um jeden Preis? Ärztliches Ethos und Zwangsernährung
Christian Kind83
Ärztliche Pflicht oder moralische Verfehlung? Die Rolle des Arztes bei der Zwangsernährung von hungerstreikenden Gefängnisinsassen
Dominik Groß und Michael Rosentreter93
"Tod im Gefängnis": Ein Kommentar
Marian Eleganti123
II.Grundlagenüberlegungen
Welche Freiheiten braucht man zu einem menschenwürdigen Sterben?
Wilfried Härle129
Wer ist wann urteilsfähig? Und wer ist wann nicht (mehr) urteilsfähig? Und wird er es allenfalls je wieder? Ist man in Haft urteilsfähig?
Peter Breitschmid143
III. Suizid und "normaler" Tod
Suizid im Gefängnis
Julian Mausbach151
Der "normale" Tod im Gefängnis - Ein Verstoß gegen die Grundrechte des Menschen?
Markus Thier173
IV. Internationale Perspektive und Todesstrafe
Der Umgang mit dem Tod im Strafvollzug in Japan
Makoto Tadaki199
Tod im Gefängnis nach ungarischem Recht
Mihály Filó209
Die Schweiz und die Todesstrafe: Handlungspflichten eines Kleinstaates?
Christine Kaufmann und Florian Utz227
Autorinnen und Autoren249
Das universitäre Kompetenzzentrum Medizin - Ethik - Recht Helvetiae (MERH), das von der VolkswagenStiftung als "Schlüsselthema der Geisteswissenschaften" geförderte Projekt "Tod und toter Körper" und die Europäische Akademie der Wissenschaften und Künste veranstalteten im September 2011 an der Universität Zürich gemeinsam die Tagung "Tod im Gefängnis". Anlass war die Erkenntnis, dass sich immer mehr drängende Fragen zum Sterben und dem Tod im Freiheitsentzug stellen. Erstaunlicherweise finden sich jedoch weder in der Strafvollzugspraxis noch in Ethik und Recht Antworten, die umfassend oder zufriedenstellend sind. Als prominentes Beispiel können die Hungerstreiks im Gefängnis genannt werden, welche immer wieder die Strafvollzugswelt, die Justiz und die Medien in Atem halten.
Die zentrale Frage in diesem Zusammenhang lautet: Wie weit kann man gehen? Kann und darf man einem Menschen im Gefängnis gestatten, sich zu Tode zu hungern? Ein Gefängnis sei "kein Ort zum Sterben", sagte die ehemalige Bundesrätin Micheline Calmy-Rey in einem Fernsehinterview. Ist das tatsächlich so? Inhaftierte sind ebenso wie Menschen in Freiheit dem Lebensrhythmus ihres Körpers unterworfen. Läuft ihre biologische Uhr während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe ab, so ist der Todeseintritt im Gefängnis unabwendbar. Damit wird das Gefängnis - wenn auch unbeabsichtigt - selbst bei Menschen, die nicht zu einer lebenslangen Strafe verurteilt sind, zum Ort des Sterbens. Diese Situation kann sich weiter verschärfen, wenn ein Inhaftierter in den Hungerstreik tritt und dies über so lange Zeit durchhält, dass die Gefahr des Todes nicht mehr von der Hand zu weisen ist. Selbst wenn der hungerstreikende Gefangene in eine geschlossene Abteilung im Spital verlegt wird, zum Beispiel in das Inselspital in Bern, so ist dies ein Teil des Strafvollzuges. Hat nun der Staat das Recht oder gar die Pflicht, hungerstreikende Inhaftierte zwangsweise zu ernähren, um so deren Tod im Gefängnis zu verhindern? Oder gilt das im Medizinrecht verankerte Prinzip der Selbstbestimmung des urteilsfähigen Patienten "Voluntas aegroti suprema lex" auch hier? Und welche Position nehmen die Ärzte und die Ethik hierzu ein? Wie hat sich der Arzt zu verhalten? Muss er sich gegen seinen Willen einer behördlichen Anordnung zur Zwangsernährung beugen? Wie ist die Sicht der Institutionen des Strafvollzuges und wie die der Mitarbeitenden? Der Tagungsband leistet durch facettenreiche und tiefschürfende Arbeiten aus Wissenschaft und Praxis einen grundlegenden Problemaufriss zur Bewertung und Handhabung des Hungerstreiks im Gefängnis.
Ein weiteres im vorliegenden Band fokussiertes Thema ist die Menschenwürde des Inhaftierten im Angesicht des herannahenden Todes. Menschen sterben: Das ist ein natürlicher, gelegentlich auch unnatürlicher Vorgang, und beim Vollzug der Freiheitsstrafe kann dem Tod trotz einer guten medizinischen Versorgung nicht immer ein Riegel vorgeschoben werden. Wie ist es in einer solchen Situation um die Würde des Inhaftierten, aber auch die des Vollzugspersonals bestellt? Kann der Strafvollzug derzeit angemessen auf den (nahenden) Tod im Gefängnis reagieren? Wie stellt sich die Situation dar, wenn der Tod durch Fremdeinwirkung oder das Anlegen der eigenen Hand eintritt? Wie gehen Vollzug und Gesellschaft mit sterbewilligen Insassen um, die sich die Unterstützung durch eine Sterbehilfeorganisation wünschen? In der Schweiz ist der Einbezug von Sterbehilfeorganisationen - anders als in vielen anderen Ländern - extra muros kein Tabuthema. Erst im Sommer 2011 hat der Bundesrat sich gegen eine Änderung von Art. 115 schweizerisches Strafgesetzbuch, Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord, entschieden. Die Änderung sollte entweder das Mitwirken von Sterbehilfeorganisationen bei der Selbsttötung völlig verbieten oder zumindest einige strafbewehrte Sorgfaltspflichten statuieren. Aufgrund der großen Kritik im Rahmen der Vernehmlassung hat der Bundesrat jedoch von einer Strafrechtsänderung abges
Die zentrale Frage in diesem Zusammenhang lautet: Wie weit kann man gehen? Kann und darf man einem Menschen im Gefängnis gestatten, sich zu Tode zu hungern? Ein Gefängnis sei "kein Ort zum Sterben", sagte die ehemalige Bundesrätin Micheline Calmy-Rey in einem Fernsehinterview. Ist das tatsächlich so? Inhaftierte sind ebenso wie Menschen in Freiheit dem Lebensrhythmus ihres Körpers unterworfen. Läuft ihre biologische Uhr während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe ab, so ist der Todeseintritt im Gefängnis unabwendbar. Damit wird das Gefängnis - wenn auch unbeabsichtigt - selbst bei Menschen, die nicht zu einer lebenslangen Strafe verurteilt sind, zum Ort des Sterbens. Diese Situation kann sich weiter verschärfen, wenn ein Inhaftierter in den Hungerstreik tritt und dies über so lange Zeit durchhält, dass die Gefahr des Todes nicht mehr von der Hand zu weisen ist. Selbst wenn der hungerstreikende Gefangene in eine geschlossene Abteilung im Spital verlegt wird, zum Beispiel in das Inselspital in Bern, so ist dies ein Teil des Strafvollzuges. Hat nun der Staat das Recht oder gar die Pflicht, hungerstreikende Inhaftierte zwangsweise zu ernähren, um so deren Tod im Gefängnis zu verhindern? Oder gilt das im Medizinrecht verankerte Prinzip der Selbstbestimmung des urteilsfähigen Patienten "Voluntas aegroti suprema lex" auch hier? Und welche Position nehmen die Ärzte und die Ethik hierzu ein? Wie hat sich der Arzt zu verhalten? Muss er sich gegen seinen Willen einer behördlichen Anordnung zur Zwangsernährung beugen? Wie ist die Sicht der Institutionen des Strafvollzuges und wie die der Mitarbeitenden? Der Tagungsband leistet durch facettenreiche und tiefschürfende Arbeiten aus Wissenschaft und Praxis einen grundlegenden Problemaufriss zur Bewertung und Handhabung des Hungerstreiks im Gefängnis.
Ein weiteres im vorliegenden Band fokussiertes Thema ist die Menschenwürde des Inhaftierten im Angesicht des herannahenden Todes. Menschen sterben: Das ist ein natürlicher, gelegentlich auch unnatürlicher Vorgang, und beim Vollzug der Freiheitsstrafe kann dem Tod trotz einer guten medizinischen Versorgung nicht immer ein Riegel vorgeschoben werden. Wie ist es in einer solchen Situation um die Würde des Inhaftierten, aber auch die des Vollzugspersonals bestellt? Kann der Strafvollzug derzeit angemessen auf den (nahenden) Tod im Gefängnis reagieren? Wie stellt sich die Situation dar, wenn der Tod durch Fremdeinwirkung oder das Anlegen der eigenen Hand eintritt? Wie gehen Vollzug und Gesellschaft mit sterbewilligen Insassen um, die sich die Unterstützung durch eine Sterbehilfeorganisation wünschen? In der Schweiz ist der Einbezug von Sterbehilfeorganisationen - anders als in vielen anderen Ländern - extra muros kein Tabuthema. Erst im Sommer 2011 hat der Bundesrat sich gegen eine Änderung von Art. 115 schweizerisches Strafgesetzbuch, Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord, entschieden. Die Änderung sollte entweder das Mitwirken von Sterbehilfeorganisationen bei der Selbsttötung völlig verbieten oder zumindest einige strafbewehrte Sorgfaltspflichten statuieren. Aufgrund der großen Kritik im Rahmen der Vernehmlassung hat der Bundesrat jedoch von einer Strafrechtsänderung abges