Pensionsvorsorge
staatlich, betrieblich, privat Leitfaden
dbv-Verlag (Österreich)
2nd Edition
Published on 21. June 2013
Book
Paperback/Softback
128 pages
978-3-7041-0564-6 (ISBN)
Description
Durch die Erhebungen zur Kontoerstgutschrift ab 2014 ist das Thema Pensionsvorsorge wieder in aller Munde. Der neue Leitfaden stellt die komplexe Rechtslage übersichtlich dar und gibt konkrete Tipps für die betroffenen Gruppen.
Unumstritten ist, dass es ergänzend zur staatlichen Pension als 1. Säule weiterer Bausteine bedarf, um den gewohnten Lebensstandard im Alter halten zu können: der betrieblichen Vorsorge als 2. Säule und der privaten individuellen Altersvorsorge als 3. Säule.
Der Leitfaden stellt die Möglichkeiten in diesen Bereichen dar und streift überdies die Aktien- und Fondsvorsorge.
aktueller Stand der gesetzlichen Pensionsvorsorge mit konkreten Tipps
übersichtliche Darstellung der komplexen Rechtslage mit vielen Tabellen
Aus dem Inhalt:
Alte und neue Rechtslage: Voraussetzungen, Verschärfungen
Das Pensionskonto: Gutschriften, Mitteilung, Übertragung
Abschaffung der Parallelrechnung
Änderung der befristeten Invaliditäts- & Berufsunfähigkeitspension
Vermeidung von Fallstricken bei Lebensversicherungen
Automatischer KESt-Abzug und Verlustausgleich durch Banken
uvm
Unumstritten ist, dass es ergänzend zur staatlichen Pension als 1. Säule weiterer Bausteine bedarf, um den gewohnten Lebensstandard im Alter halten zu können: der betrieblichen Vorsorge als 2. Säule und der privaten individuellen Altersvorsorge als 3. Säule.
Der Leitfaden stellt die Möglichkeiten in diesen Bereichen dar und streift überdies die Aktien- und Fondsvorsorge.
aktueller Stand der gesetzlichen Pensionsvorsorge mit konkreten Tipps
übersichtliche Darstellung der komplexen Rechtslage mit vielen Tabellen
Aus dem Inhalt:
Alte und neue Rechtslage: Voraussetzungen, Verschärfungen
Das Pensionskonto: Gutschriften, Mitteilung, Übertragung
Abschaffung der Parallelrechnung
Änderung der befristeten Invaliditäts- & Berufsunfähigkeitspension
Vermeidung von Fallstricken bei Lebensversicherungen
Automatischer KESt-Abzug und Verlustausgleich durch Banken
uvm
More details
Edition
2., Aufl.
Language
German
Dimensions
Height: 24 cm
Width: 17 cm
Weight
256 gr
ISBN-13
978-3-7041-0564-6 (9783704105646)
Schweitzer Classification
Persons
4 Kapitel, Stichwort- und Paragrafenverzeichnis
Bonus: für Käufer kostenloser Download von Tabellen und Übersichten (insgesamt 21 Seiten).
Bonus: für Käufer kostenloser Download von Tabellen und Übersichten (insgesamt 21 Seiten).
Content
Vorwort
Kapitel 1: Gesetzliche Altersvorsorge
1.1 Die politische Absicht
1.2 "Altrechtspensionen"
1.2.1 (Regel)Alterspension
1.2.1.1 Bonus für Pensionsaufschub - §§ 261c ASVG, 143a GSVG, 134a BSVG
1.2.1.2 Abgeltung von weiteren Versicherungszeiten neben dem Pensionsbezug - Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen (§§ 248c ASVG, 143 GSVG, 134 BSVG)
1.2.2 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
1.2.2.1 Pensionsvoraussetzungen
1.2.2.2 Anhebung des Pensionsalters bis 1.7.2014 - §§ 607 Abs 10 ASVG, 298 Abs 10 GSVG, 287 Abs 10 BSVG
1.2.2.3 Verlängerte "Hacklerregelung" für Langzeitversicherte - § 607 Abs 12 iVm § 617 Abs 13 ASVG, § 298 Abs 12 iVm § 306 Abs 10 GSVG, § 287 Abs 12 iVm § 295 Abs 11 BSVG
1.3 "Neurechtspensionen"
1.3.1 (Regel)Alterspension - § 4 Abs 1 APG
1.3.1.1 Anpassung des ungleichen Pensionsalters für Frauen
1.3.2 "Korridorpension" - Eine Form der "Frühpension" - § 4 Abs 2 APG
1.3.2.1 Verschärfung der besonderen Anspruchsvoraussetzung
1.3.3 Schwerarbeitspension - eine weitere neue Variante der "Frühpension" für unter/über 50-Jährige nach dem APG
1.3.3.1 "Schwerarbeiterregelung" - 2. Variante der Hacklerregelung - §§ 607 Abs 14 ASVG, 298 Abs 13a GSVG, 287 Abs 13a BSVG
1.3.4 Ausgenommene Tatbestände bei den Pensionshindernissen
1.3.5 Wegfallstatbestände
1.4 Die Pensionen aus Krankheitsgründen
1.4.1 Invaliditätspension - § 254 ASVG
1.4.2 Berufsunfähigkeitspension - §§ 271 ff ASVG
1.4.3 Erwerbsunfähigkeitspensionen - § 132 GSVG, § 123 BSVG
1.4.3.1 Spezialbestimmungen für diese Pensionen
1.4.3.2 "Zurechnungsmonate" nach der Pensionsreform 2003 - §§ 261 Abs 3 und 607 Abs 15b ASVG, 139 Abs 3 und 298 Abs 14b GSVG, 130 Abs 3 und 287 Abs 14 BSVG
1.4.3.3 Anhebung der Altersgrenze für den Tätigkeitsschutz (2. Stabilitätsgesetz 2012)
1.4.3.4 Abschläge
1.4.3.5 Maßnahmen des SRÄG 2012 - BGBl I Nr 3/2013
1.5 Die Pensionsberechnung für "Nichtharmonisierte"
1.5.1 Umrechnung der Versicherungsmonate
1.5.2 Bildung der Bemessungsgrundlage für die Pension
1.5.2.1 Anhebung der Bemessungszeit ab dem Jahr 2004 - §§ 238 Abs 1 und 2 iVm 607 Abs 4 ASVG, §§ 122 Abs 1 und 2 iVm 298 Abs 4 GSVG, §§ 113 Abs 1 und 2 und 287 Abs 4 BSVG
1.5.2.2 Abschwächung vor allem für Frauen
1.5.3 Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt
1.5.3.1 Erhöhte Abschläge durch die Pensionsreform 2003 für die "normalen" vorzeitigen Alterspensionen - §§ 261 Abs 4 ASVG, 139 Abs 4 GSVG, 130 Abs 4 BSVG
1.5.3.2 Abschläge für Langzeitversicherte
1.5.3.3 Verminderung der Abschläge bei weggefallenen vorzeitigen Alterspensionen - §§ 607 Abs 11 ASVG, 298 Abs 11 GSVG, 287 Abs 11 BSVG
1.5.3.4 Deckelung der Verluste durch die Pensionsreform 2003 - §§ 607 Abs 23 ASVG, 298 Abs 18 GSVG, 287 Abs 18 BSVG
1.5.4 Weitere Pensionsbestandteile für "Altfälle"
1.5.4.1 Abgeltung für Kindererziehungszeiten
1.5.4.1.1 Mehr Beitragszeiten für Kindererziehung
1.5.4.1.2 Anhebung der fixen Bemessungsgrundlage ab 1.1.2004
1.5.4.2 Höherversicherung (die "gesetzliche" Zusatzpension)
1.5.4.2.1 Höherversicherung als freiwillige Absicherung
1.5.4.2.2 Steuerliche Betrachtung
1.5.4.2.3 Abgeltung der eingezahlten Beträge zur Pension
1.5.4.2.4 Höherversicherung nach dem Tod des Einzahlers
1.5.4.2.5 Höherversicherung durch Beiträge neben dem Pensionsbezug - siehe Tz 1.2.1.2
1.5.4.3 Kinderzuschuss
1.5.4.4 Ausgleichszulage (AZ)
1.5.5 Tipps zur möglichen Pensionsplanung
1.5.5.1 Variabler Pensionsantritt
1.5.5.2 Erwerb von möglichst vielen Versicherungszeiten
1.5.5.3 Sinnhaftigkeit von freiwilligen Versicherungen
1.5.5.3.1 Weiterversicherung für die Wahrung bzw den Erwerb des Pensionsanspruches
1.5.5.3.2 Nachkauf von Versicherungszeiten
1.5.5.3.2.1 Erweiterung der Nachkaufsmöglichkeit - §§ 227 Abs 1 Z 1 ASVG, 116 Abs 7 GSVG, 107 Abs 7 BSVG
1.5.5.3.2.2 Höhe der Einkaufsbeträge
1.5.5.3.2.3 Erstattung vergeblicher Schul-/Studienzeiteneinkäufe - §§ 70b ASVG, 33a GSVG, 33c BSVG
1.5.5.3.2.4 Sollen Schul-/Studienzeiten nachgekauft werden?
1.6 Allgemeines Pensionsgesetz - APG "Das Pensionsrecht der am 1.1.2005 unter 50-Jährigen"
1.6.1 Geltungsbereich des APG
1.6.2 Sachlicher Geltungsbereich des APG
1.6.3 Altrechts-(Regel)Alterspension für vor dem 1.1.1955 geborene Personen - siehe Tz 1.2.1
1.6.4 Neurechts-(Regel)Alterspension für nach dem 31.12.1954 geborene Personen
1.6.4.1 Zeiten, die für die Mindestversicherungszeiten zählen
1.6.5 Beitragszeiten nach APG
1.6.5.1 Pflichtversicherungszeiten nach APG
1.6.5.1.1 Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit
1.6.5.1.2 Versicherungszeiten der freiwilligen Versicherung
1.6.5.1.3 Versicherungszeiten, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat (im Altrecht Ersatzzeiten genannt, siehe Tz 1.5.1)
1.6.5.2 Änderung der Pflichtversicherungstatbestände im ASVG/GSVG/BSVG
1.6.5.3 Beitragsgrundlagen für diese neuen Beitragszeiten
1.6.5.4 Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuchs einer Bildungseinrichtung ("Schulzeitennachkauf")
1.6.6 Das Pensionskonto
1.6.6.1 Pensionskonto und Leistungsgarantie
1.6.6.2 Kontomitteilung
1.6.6.3 Teilgutschrift
1.6.6.4 Gesamtgutschrift
1.6.6.5 Vorteile des Pensionskontos
1.6.6.6 Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung - Pensionssplitting?
1.6.7 Berechnung der Pensionshöhe bei Pensionen aus Krankheitsgründen
1.6.8 Parallelrechnung
1.6.8.1 Ermittlung der Pensionshöhe durch Parallelrechnung
1.6.8.2 Abschaffung der Parallelrechung und Schaffung einer Kontoerstgutschrift ab 2014 - 2. Stabilitätsgesetz 2012 - BGBl I Nr 35/2012
1.6.8.2.1 Berechnung der Kontoerstgutschrift
Kapitel 2: Die betriebliche Altersvorsorge
2.1 Die Zukunftssicherung des Arbeitgebers nach § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG
2.1.1 Freiwillige Aufwendungen des Arbeitgebers bis ? 300,-- jährlich (additiv)
2.1.2 Betriebliche Zukunftssicherung als Bezugsverwendung
2.2 Die direkte Leistungszusage
2.2.1 So funktioniert eine Firmenpensionszusage
2.2.2 Die Begünstigten einer Firmenpensionszusage
2.2.3 Die Finanzierung einer Firmenpensionszusage
2.2.4 Die Höhe einer Firmenpensionszusage
2.2.5 Die Leistungen aus der Firmenpensionszusage
2.2.6 Die Vorteile der direkten Leistungszusage
2.3 Pensionskasse und betriebliche Kollektivversicherung
2.3.1 Die Pensionsmodelle
2.3.2 Betriebspensionsmodelle für freie Berufe und für Klein- und Mittelbetriebe
2.3.3 Übertragung bestehender Pensionszusagen in eine Pensionskasse oder Betriebliche Kollektivversicherung
Kapitel 3: Tipps zur Altersvorsorge durch private Lebensversicherungen
3.1 Wahl des geeigneten Einstiegszeitpunktes
3.2 Wahl des geeigneten Produktes
3.2.1 Er- und Ablebensversicherungen
3.2.2 Fonds-/Indexgebundene Versicherungen
3.2.3 Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
3.3 Vermeidung von Fallstricken
3.3.1 Unisex
3.3.2 Garantien
3.3.3 Einmalerläge
Kapitel 4: Vorsorge mit Anleihen, Aktien, Fonds
4.1 Das magische Dreieck
4.2 Die Anlagenpyramide
4.2.1 Allgemeine Veranlagungsgrundsätze
4.2.2 Die fünf Stufen
4.3 Wohlverhaltensregeln nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2007)
4.4 Grundsätze zur erfolgreichen Geldanlage
4.5 Die Anlageprodukte
4.5.1 Anleihen bzw Renten
4.5.1.1 Definition
4.5.1.2 Ertragsmöglichkeiten
4.5.1.3 Kursrisiko
4.5.1.4 Sonderformen
4.5.2 Aktien
4.5.2.1 Definition
4.5.2.2 Ertragsmöglichkeiten
4.5.2.3 Kursrisiko
4.5.2.4 Sonderformen
4.5.3 Investmentfonds
4.5.3.1 Definition
4.5.3.2 Ertragsmöglichkeiten
4.5.3.3 Kursrisiko (Entwicklung des Rücknahmepreises)
4.5.3.4 Arten von Investmentfonds
4.5.3.5 Immobilienfonds
4.5.4 Strukturierte Produkte
4.5.4.1 Definition
4.5.4.2 Ertragsmöglichkeiten und damit verbundene Risiken
4.5.4.3 Arten von strukturierten Produkten
4.6 Private Vorsorge mit Fondssparen
4.6.1 Der Vermögensaufbau
4.6.2 Der Cost-Average-Effekt
4.6.3 Gute Gründe für das Fondssparen
4.7 Allgemeine Veranlagungsrisiken
4.8 Besteuerung von Kapitalvermögen
4.8.1 Besteuerung der laufenden Erträge - Allgemeine Regelung
4.8.2 Besteuerung von Kapitalvermögen - Aktuelle Regelung
4.8.2.1 Automatischer KESt-Abzug durch die Bank
4.8.2.2 Automatischer Verlustausgleich durch die Bank
4.8.3 Gesamtübersicht
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Paragrafenverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Kapitel 1: Gesetzliche Altersvorsorge
1.1 Die politische Absicht
1.2 "Altrechtspensionen"
1.2.1 (Regel)Alterspension
1.2.1.1 Bonus für Pensionsaufschub - §§ 261c ASVG, 143a GSVG, 134a BSVG
1.2.1.2 Abgeltung von weiteren Versicherungszeiten neben dem Pensionsbezug - Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen (§§ 248c ASVG, 143 GSVG, 134 BSVG)
1.2.2 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
1.2.2.1 Pensionsvoraussetzungen
1.2.2.2 Anhebung des Pensionsalters bis 1.7.2014 - §§ 607 Abs 10 ASVG, 298 Abs 10 GSVG, 287 Abs 10 BSVG
1.2.2.3 Verlängerte "Hacklerregelung" für Langzeitversicherte - § 607 Abs 12 iVm § 617 Abs 13 ASVG, § 298 Abs 12 iVm § 306 Abs 10 GSVG, § 287 Abs 12 iVm § 295 Abs 11 BSVG
1.3 "Neurechtspensionen"
1.3.1 (Regel)Alterspension - § 4 Abs 1 APG
1.3.1.1 Anpassung des ungleichen Pensionsalters für Frauen
1.3.2 "Korridorpension" - Eine Form der "Frühpension" - § 4 Abs 2 APG
1.3.2.1 Verschärfung der besonderen Anspruchsvoraussetzung
1.3.3 Schwerarbeitspension - eine weitere neue Variante der "Frühpension" für unter/über 50-Jährige nach dem APG
1.3.3.1 "Schwerarbeiterregelung" - 2. Variante der Hacklerregelung - §§ 607 Abs 14 ASVG, 298 Abs 13a GSVG, 287 Abs 13a BSVG
1.3.4 Ausgenommene Tatbestände bei den Pensionshindernissen
1.3.5 Wegfallstatbestände
1.4 Die Pensionen aus Krankheitsgründen
1.4.1 Invaliditätspension - § 254 ASVG
1.4.2 Berufsunfähigkeitspension - §§ 271 ff ASVG
1.4.3 Erwerbsunfähigkeitspensionen - § 132 GSVG, § 123 BSVG
1.4.3.1 Spezialbestimmungen für diese Pensionen
1.4.3.2 "Zurechnungsmonate" nach der Pensionsreform 2003 - §§ 261 Abs 3 und 607 Abs 15b ASVG, 139 Abs 3 und 298 Abs 14b GSVG, 130 Abs 3 und 287 Abs 14 BSVG
1.4.3.3 Anhebung der Altersgrenze für den Tätigkeitsschutz (2. Stabilitätsgesetz 2012)
1.4.3.4 Abschläge
1.4.3.5 Maßnahmen des SRÄG 2012 - BGBl I Nr 3/2013
1.5 Die Pensionsberechnung für "Nichtharmonisierte"
1.5.1 Umrechnung der Versicherungsmonate
1.5.2 Bildung der Bemessungsgrundlage für die Pension
1.5.2.1 Anhebung der Bemessungszeit ab dem Jahr 2004 - §§ 238 Abs 1 und 2 iVm 607 Abs 4 ASVG, §§ 122 Abs 1 und 2 iVm 298 Abs 4 GSVG, §§ 113 Abs 1 und 2 und 287 Abs 4 BSVG
1.5.2.2 Abschwächung vor allem für Frauen
1.5.3 Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt
1.5.3.1 Erhöhte Abschläge durch die Pensionsreform 2003 für die "normalen" vorzeitigen Alterspensionen - §§ 261 Abs 4 ASVG, 139 Abs 4 GSVG, 130 Abs 4 BSVG
1.5.3.2 Abschläge für Langzeitversicherte
1.5.3.3 Verminderung der Abschläge bei weggefallenen vorzeitigen Alterspensionen - §§ 607 Abs 11 ASVG, 298 Abs 11 GSVG, 287 Abs 11 BSVG
1.5.3.4 Deckelung der Verluste durch die Pensionsreform 2003 - §§ 607 Abs 23 ASVG, 298 Abs 18 GSVG, 287 Abs 18 BSVG
1.5.4 Weitere Pensionsbestandteile für "Altfälle"
1.5.4.1 Abgeltung für Kindererziehungszeiten
1.5.4.1.1 Mehr Beitragszeiten für Kindererziehung
1.5.4.1.2 Anhebung der fixen Bemessungsgrundlage ab 1.1.2004
1.5.4.2 Höherversicherung (die "gesetzliche" Zusatzpension)
1.5.4.2.1 Höherversicherung als freiwillige Absicherung
1.5.4.2.2 Steuerliche Betrachtung
1.5.4.2.3 Abgeltung der eingezahlten Beträge zur Pension
1.5.4.2.4 Höherversicherung nach dem Tod des Einzahlers
1.5.4.2.5 Höherversicherung durch Beiträge neben dem Pensionsbezug - siehe Tz 1.2.1.2
1.5.4.3 Kinderzuschuss
1.5.4.4 Ausgleichszulage (AZ)
1.5.5 Tipps zur möglichen Pensionsplanung
1.5.5.1 Variabler Pensionsantritt
1.5.5.2 Erwerb von möglichst vielen Versicherungszeiten
1.5.5.3 Sinnhaftigkeit von freiwilligen Versicherungen
1.5.5.3.1 Weiterversicherung für die Wahrung bzw den Erwerb des Pensionsanspruches
1.5.5.3.2 Nachkauf von Versicherungszeiten
1.5.5.3.2.1 Erweiterung der Nachkaufsmöglichkeit - §§ 227 Abs 1 Z 1 ASVG, 116 Abs 7 GSVG, 107 Abs 7 BSVG
1.5.5.3.2.2 Höhe der Einkaufsbeträge
1.5.5.3.2.3 Erstattung vergeblicher Schul-/Studienzeiteneinkäufe - §§ 70b ASVG, 33a GSVG, 33c BSVG
1.5.5.3.2.4 Sollen Schul-/Studienzeiten nachgekauft werden?
1.6 Allgemeines Pensionsgesetz - APG "Das Pensionsrecht der am 1.1.2005 unter 50-Jährigen"
1.6.1 Geltungsbereich des APG
1.6.2 Sachlicher Geltungsbereich des APG
1.6.3 Altrechts-(Regel)Alterspension für vor dem 1.1.1955 geborene Personen - siehe Tz 1.2.1
1.6.4 Neurechts-(Regel)Alterspension für nach dem 31.12.1954 geborene Personen
1.6.4.1 Zeiten, die für die Mindestversicherungszeiten zählen
1.6.5 Beitragszeiten nach APG
1.6.5.1 Pflichtversicherungszeiten nach APG
1.6.5.1.1 Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit
1.6.5.1.2 Versicherungszeiten der freiwilligen Versicherung
1.6.5.1.3 Versicherungszeiten, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat (im Altrecht Ersatzzeiten genannt, siehe Tz 1.5.1)
1.6.5.2 Änderung der Pflichtversicherungstatbestände im ASVG/GSVG/BSVG
1.6.5.3 Beitragsgrundlagen für diese neuen Beitragszeiten
1.6.5.4 Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuchs einer Bildungseinrichtung ("Schulzeitennachkauf")
1.6.6 Das Pensionskonto
1.6.6.1 Pensionskonto und Leistungsgarantie
1.6.6.2 Kontomitteilung
1.6.6.3 Teilgutschrift
1.6.6.4 Gesamtgutschrift
1.6.6.5 Vorteile des Pensionskontos
1.6.6.6 Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung - Pensionssplitting?
1.6.7 Berechnung der Pensionshöhe bei Pensionen aus Krankheitsgründen
1.6.8 Parallelrechnung
1.6.8.1 Ermittlung der Pensionshöhe durch Parallelrechnung
1.6.8.2 Abschaffung der Parallelrechung und Schaffung einer Kontoerstgutschrift ab 2014 - 2. Stabilitätsgesetz 2012 - BGBl I Nr 35/2012
1.6.8.2.1 Berechnung der Kontoerstgutschrift
Kapitel 2: Die betriebliche Altersvorsorge
2.1 Die Zukunftssicherung des Arbeitgebers nach § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG
2.1.1 Freiwillige Aufwendungen des Arbeitgebers bis ? 300,-- jährlich (additiv)
2.1.2 Betriebliche Zukunftssicherung als Bezugsverwendung
2.2 Die direkte Leistungszusage
2.2.1 So funktioniert eine Firmenpensionszusage
2.2.2 Die Begünstigten einer Firmenpensionszusage
2.2.3 Die Finanzierung einer Firmenpensionszusage
2.2.4 Die Höhe einer Firmenpensionszusage
2.2.5 Die Leistungen aus der Firmenpensionszusage
2.2.6 Die Vorteile der direkten Leistungszusage
2.3 Pensionskasse und betriebliche Kollektivversicherung
2.3.1 Die Pensionsmodelle
2.3.2 Betriebspensionsmodelle für freie Berufe und für Klein- und Mittelbetriebe
2.3.3 Übertragung bestehender Pensionszusagen in eine Pensionskasse oder Betriebliche Kollektivversicherung
Kapitel 3: Tipps zur Altersvorsorge durch private Lebensversicherungen
3.1 Wahl des geeigneten Einstiegszeitpunktes
3.2 Wahl des geeigneten Produktes
3.2.1 Er- und Ablebensversicherungen
3.2.2 Fonds-/Indexgebundene Versicherungen
3.2.3 Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
3.3 Vermeidung von Fallstricken
3.3.1 Unisex
3.3.2 Garantien
3.3.3 Einmalerläge
Kapitel 4: Vorsorge mit Anleihen, Aktien, Fonds
4.1 Das magische Dreieck
4.2 Die Anlagenpyramide
4.2.1 Allgemeine Veranlagungsgrundsätze
4.2.2 Die fünf Stufen
4.3 Wohlverhaltensregeln nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2007)
4.4 Grundsätze zur erfolgreichen Geldanlage
4.5 Die Anlageprodukte
4.5.1 Anleihen bzw Renten
4.5.1.1 Definition
4.5.1.2 Ertragsmöglichkeiten
4.5.1.3 Kursrisiko
4.5.1.4 Sonderformen
4.5.2 Aktien
4.5.2.1 Definition
4.5.2.2 Ertragsmöglichkeiten
4.5.2.3 Kursrisiko
4.5.2.4 Sonderformen
4.5.3 Investmentfonds
4.5.3.1 Definition
4.5.3.2 Ertragsmöglichkeiten
4.5.3.3 Kursrisiko (Entwicklung des Rücknahmepreises)
4.5.3.4 Arten von Investmentfonds
4.5.3.5 Immobilienfonds
4.5.4 Strukturierte Produkte
4.5.4.1 Definition
4.5.4.2 Ertragsmöglichkeiten und damit verbundene Risiken
4.5.4.3 Arten von strukturierten Produkten
4.6 Private Vorsorge mit Fondssparen
4.6.1 Der Vermögensaufbau
4.6.2 Der Cost-Average-Effekt
4.6.3 Gute Gründe für das Fondssparen
4.7 Allgemeine Veranlagungsrisiken
4.8 Besteuerung von Kapitalvermögen
4.8.1 Besteuerung der laufenden Erträge - Allgemeine Regelung
4.8.2 Besteuerung von Kapitalvermögen - Aktuelle Regelung
4.8.2.1 Automatischer KESt-Abzug durch die Bank
4.8.2.2 Automatischer Verlustausgleich durch die Bank
4.8.3 Gesamtübersicht
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Paragrafenverzeichnis
Stichwortverzeichnis
1.2.2 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
Diese Pension ist die am häufigsten beanspruchte Pensionsart und sie wird auch als "Frühpension" (nicht zu verwechseln mit den Pensionen aus Krankheitsgründen) betitelt. Die "Frühpensionen" stellen auch immer wieder einen Grund dar, über das Pensionssystem und dessen Finanzierbarkeit zu diskutieren bzw müssen die Leistungen den innereuropäischen Gepflogenheiten angepasst werden. In vielen Ländern der EU gibt es schon lange keine "Frühpension" mehr, sondern nur mehr Alterspensionen. Daher wurde auch bei der letzten Pensionsreform eine sukzessive Anhebung des Antrittsalters eingeführt.
1.2.2.1 Pensionsvoraussetzungen
Am Stichtag müssen abgesehen von der Wartezeiterfüllung (ohne zeitliche Lagerung müssen 240 Pflichtbeitragsmonate oder im Zeitraum von 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag 240 Versicherungsmonate vorhanden sein) als besondere Anspruchsvoraussetzung 420 Pflichtbeitragsmonate (35 Jahre) bzw 450 Versicherungsmonate (37,5 Jahre) vorliegen.
Verschärfung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen:
Die Mindestversicherungszeit wird ab 2013 stufenweise angehoben.
Stichtag im Jahr: VAP: (Vorzeitige Alterspension)
2013 456 VM oder 426 BM
2014 462 VM oder 432 BM
2015 468 VM oder 438 BM
2016 474 VM oder 444 BM
ab 2017 480 VM oder 450 BM
Als weitere besondere Anspruchsvoraussetzung darf am Stichtag keine Pensionspflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG oder BSVG vorliegen (Ausnahme: Der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes darf nicht höher sein als ? 2.400,-- oder es besteht eine geringfügige Hausbesorgertätigkeit) oder aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (Wert 2013: mtl ? 386,80) verdient werden. Wird diese Anspruchsvoraussetzung am Stichtag nicht erfüllt, wird die Pension abgelehnt und muss neu beantragt werden. Manche Versicherungsträger schieben den Stichtag auch so lange hinaus, bis die Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist.
Wird ein solcher Tatbestand (zB Aufnahme einer PV-pflichtigen ASVG-Tätigkeit bzw Pflichtversicherung nach dem GSVG) während der Pension ausgelöst, kommt es zum gänzlichen Wegfall der Pension. Sie lebt erst (auch untermonatig) wieder auf, wenn die Erwerbstätigkeit aufgegeben bzw im ASVG unter die Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt wird.
Die Notwendigkeit, die versicherungspflichtige Tätigkeit aufzugeben, ist besonders bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern ein Problem, da diese idR auch noch in der Pension in irgendeiner Weise in ihrer Firma präsent bleiben wollen.
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1.3 "Neurechtspensionen"
Für Jahrgänge ab 1.1.1955 gelten die Pensionsarten nach APG und für manche Fälle gibt es noch im Jahr 2013 die Parallelrechnung.
1.3.1 (Regel)Alterspension - § 4 Abs 1 APG
Diese Pension können Männer mit 65, Frauen mit 60 (ab 2024 auf 65 ansteigend; siehe Tz 1.3.1.1) beanspruchen, wenn sie die Wartezeit erfüllt haben. Dies setzt einen Erwerb von 180 Versicherungsmonaten in 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag oder von mindestens 180 Versicherungsmonaten nach APG voraus. In Letzteren müssen mindestens 84 Monate in einer Erwerbstätigkeit gelegen sein. Sonst gibt es wie bei der Altrechts-Alterspension keine Besonderheiten.
1.3.1.1 Anpassung des ungleichen Pensionsalters für Frauen
Gesetzestext:
§ 16 (6) APG: Abweichend von § 4 Abs 1 bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 253 Abs 1 ASVG (§ 130 Abs 1 GSVG, § 121 Abs 1 BSVG); für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, bestimmt sich das Anfallsalter nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl Nr 832/1992.
In einer Übergangsbestimmung, die 10 Jahre dauert, wird das um 5 Jahre ungleiche Pensionsantrittsalter zwischen Männer und Frauen korrigiert und damit auch einer Forderung der Europäischen Union in Entsprechung des Gleichheitsgebotes Rech-nung getragen.
Frauen, die bis 1.12.1963 geboren sind, haben noch ein Regelpensionsalter von 60 Jahren, danach erfolgt eine langfristige Anhebung.
1.3.2 "Korridorpension" - Eine Form der "Frühpension" - § 4 Abs 2 APG
Gesetzestext:
§ 4 (2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versi-cherte Person
1. mindestens 450 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und
2. am Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs 2 ASVG jeweils in Be-tracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
Die "Korridorpension" kann ab dem 62. Lebensjahr beantragt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei werden bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (65. Lebensjahr) natürlich Abschläge wirksam.
Voraussetzung ist, dass 450 Versicherungsmonate (= 37,5 Jahre) erworben wurden und am Stichtag - wie bei den normalen vorzeitigen Alterspensionen - keine Pflicht-versicherung in der Pensionsversicherung vorliegt bzw kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird.
Personen, die aus Gesundheitsgründen in Pension gehen müssen, werden nicht in die Korridorpension gezwungen. Sie können anstelle der Korridorpension die Pensionen aus Krankheitsgründen beanspruchen.
Grundsätzlich können ab dem 1. Jänner 1944 geborene Männer die Korridorpension in Anspruch nehmen (Vollendung des 62. Lebensjahres am 1.1.2006). Für Frauen kommt diese Pensionsart (vorläufig) nicht in Betracht, weil ihr Regelpensionsalter bis zum Jahr 2028 unter 62 Jahren liegt. Derzeit kann ja ohnehin die Alterspension von Frauen bereits mit dem 60. Lebensjahr beantragt werden.
An Abschlägen wird grundsätzlich ein monatlicher Wert von 0,425% gerechnet. Bei drei Jahren früherer Pensionsinanspruchnahme würde dies einen maximalen Abschlag von 15,3% betragen.
Diese Pension ist die am häufigsten beanspruchte Pensionsart und sie wird auch als "Frühpension" (nicht zu verwechseln mit den Pensionen aus Krankheitsgründen) betitelt. Die "Frühpensionen" stellen auch immer wieder einen Grund dar, über das Pensionssystem und dessen Finanzierbarkeit zu diskutieren bzw müssen die Leistungen den innereuropäischen Gepflogenheiten angepasst werden. In vielen Ländern der EU gibt es schon lange keine "Frühpension" mehr, sondern nur mehr Alterspensionen. Daher wurde auch bei der letzten Pensionsreform eine sukzessive Anhebung des Antrittsalters eingeführt.
1.2.2.1 Pensionsvoraussetzungen
Am Stichtag müssen abgesehen von der Wartezeiterfüllung (ohne zeitliche Lagerung müssen 240 Pflichtbeitragsmonate oder im Zeitraum von 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag 240 Versicherungsmonate vorhanden sein) als besondere Anspruchsvoraussetzung 420 Pflichtbeitragsmonate (35 Jahre) bzw 450 Versicherungsmonate (37,5 Jahre) vorliegen.
Verschärfung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen:
Die Mindestversicherungszeit wird ab 2013 stufenweise angehoben.
Stichtag im Jahr: VAP: (Vorzeitige Alterspension)
2013 456 VM oder 426 BM
2014 462 VM oder 432 BM
2015 468 VM oder 438 BM
2016 474 VM oder 444 BM
ab 2017 480 VM oder 450 BM
Als weitere besondere Anspruchsvoraussetzung darf am Stichtag keine Pensionspflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG oder BSVG vorliegen (Ausnahme: Der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes darf nicht höher sein als ? 2.400,-- oder es besteht eine geringfügige Hausbesorgertätigkeit) oder aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (Wert 2013: mtl ? 386,80) verdient werden. Wird diese Anspruchsvoraussetzung am Stichtag nicht erfüllt, wird die Pension abgelehnt und muss neu beantragt werden. Manche Versicherungsträger schieben den Stichtag auch so lange hinaus, bis die Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist.
Wird ein solcher Tatbestand (zB Aufnahme einer PV-pflichtigen ASVG-Tätigkeit bzw Pflichtversicherung nach dem GSVG) während der Pension ausgelöst, kommt es zum gänzlichen Wegfall der Pension. Sie lebt erst (auch untermonatig) wieder auf, wenn die Erwerbstätigkeit aufgegeben bzw im ASVG unter die Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt wird.
Die Notwendigkeit, die versicherungspflichtige Tätigkeit aufzugeben, ist besonders bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern ein Problem, da diese idR auch noch in der Pension in irgendeiner Weise in ihrer Firma präsent bleiben wollen.
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1.3 "Neurechtspensionen"
Für Jahrgänge ab 1.1.1955 gelten die Pensionsarten nach APG und für manche Fälle gibt es noch im Jahr 2013 die Parallelrechnung.
1.3.1 (Regel)Alterspension - § 4 Abs 1 APG
Diese Pension können Männer mit 65, Frauen mit 60 (ab 2024 auf 65 ansteigend; siehe Tz 1.3.1.1) beanspruchen, wenn sie die Wartezeit erfüllt haben. Dies setzt einen Erwerb von 180 Versicherungsmonaten in 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag oder von mindestens 180 Versicherungsmonaten nach APG voraus. In Letzteren müssen mindestens 84 Monate in einer Erwerbstätigkeit gelegen sein. Sonst gibt es wie bei der Altrechts-Alterspension keine Besonderheiten.
1.3.1.1 Anpassung des ungleichen Pensionsalters für Frauen
Gesetzestext:
§ 16 (6) APG: Abweichend von § 4 Abs 1 bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 253 Abs 1 ASVG (§ 130 Abs 1 GSVG, § 121 Abs 1 BSVG); für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, bestimmt sich das Anfallsalter nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl Nr 832/1992.
In einer Übergangsbestimmung, die 10 Jahre dauert, wird das um 5 Jahre ungleiche Pensionsantrittsalter zwischen Männer und Frauen korrigiert und damit auch einer Forderung der Europäischen Union in Entsprechung des Gleichheitsgebotes Rech-nung getragen.
Frauen, die bis 1.12.1963 geboren sind, haben noch ein Regelpensionsalter von 60 Jahren, danach erfolgt eine langfristige Anhebung.
1.3.2 "Korridorpension" - Eine Form der "Frühpension" - § 4 Abs 2 APG
Gesetzestext:
§ 4 (2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versi-cherte Person
1. mindestens 450 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und
2. am Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs 2 ASVG jeweils in Be-tracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
Die "Korridorpension" kann ab dem 62. Lebensjahr beantragt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei werden bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (65. Lebensjahr) natürlich Abschläge wirksam.
Voraussetzung ist, dass 450 Versicherungsmonate (= 37,5 Jahre) erworben wurden und am Stichtag - wie bei den normalen vorzeitigen Alterspensionen - keine Pflicht-versicherung in der Pensionsversicherung vorliegt bzw kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird.
Personen, die aus Gesundheitsgründen in Pension gehen müssen, werden nicht in die Korridorpension gezwungen. Sie können anstelle der Korridorpension die Pensionen aus Krankheitsgründen beanspruchen.
Grundsätzlich können ab dem 1. Jänner 1944 geborene Männer die Korridorpension in Anspruch nehmen (Vollendung des 62. Lebensjahres am 1.1.2006). Für Frauen kommt diese Pensionsart (vorläufig) nicht in Betracht, weil ihr Regelpensionsalter bis zum Jahr 2028 unter 62 Jahren liegt. Derzeit kann ja ohnehin die Alterspension von Frauen bereits mit dem 60. Lebensjahr beantragt werden.
An Abschlägen wird grundsätzlich ein monatlicher Wert von 0,425% gerechnet. Bei drei Jahren früherer Pensionsinanspruchnahme würde dies einen maximalen Abschlag von 15,3% betragen.