
Praxis der Strafzumessung
Description
Zum Werk
Das Recht der Strafzumessung ist gesetzlich nur in wenigen Vorschriften des Strafgesetzbuches geregelt; ausschlaggebend für die Höhe der Strafe ist stets die individuelle Würdigung von Tat und Täter durch die Strafrichterschaft. Für diese, aber auch für die mit der Vorbereitung des Plädoyers oder einer Rechtsmittelschrift befasste Staatsanwaltschaft bzw. Strafverteidigerin oder Strafverteidiger ist eine genaue Kenntnis der Strafzumessungspraxis daher von entscheidender Bedeutung.
Vorteile auf einen Blick
- systematische und praxisorientierte Darstellung
- zahlreiche Beispiele und Bearbeitungsschemata
- Jugendstrafrecht deutlich erweitert
Zur Neuauflage
Die Neuauflage bringt das Werk insgesamt auf den aktuellen Stand 1.5.2024 in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Das Kapitel zum Jugendstrafrecht wurde deutlich erweitert, das Kapitel zur Teilrechtskraft völlig überarbeitet.
Reviews / Votes
"Nirgendwo sei ein bloßes Ungefährwissen gefährlicher als in der Rechtswissenschaft, so wird der Rechtsphilosoph Gustav Radbruch gerne zitiert. Nun, wer das vorliegende Handbuch fleißig nutzt und als Praktiker immer wieder zurate zieht, läuft niemals Gefahr, durch Halb- oder Nichtwissen strafgerichtliche Fehlentscheidungen zu produzieren, sondern wird präzise und zuverlässig über alle Fragen der Strafzumessung unterrichtet. (...) Wie in der Rezension der Vorauflage in rista kann jedem in der Strafjustiz tätigen Praktiker nur empfohlen werden: Bestellen - Benutzen - Bestrafen!" Harald Kloos, stvDAG, AG Geldern, in: rista 1/2019, zur 6. Auflage 2017

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Persons
Von Dr. Gerhard Schäfer , Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof i.R.
Prof. Dr. Günther Sander , Richter am Bundesgerichtshof i.R.
und Gerhard van Gemmeren , Vorsitzender Richter am Landgericht
Unter Mitarbeit von apl. Prof Dr. Tobias Ceffinato , Richter am Landgericht
Content
Inhalt
- Instrumentarium der Sanktionen
- Strafzumessungserhebliche Umstände
- Vorgang der Strafzumessung
- Gesamtstrafe
- Feststellung der strafzumessungserheblichen Tatsachen
- Strafzumessung in den Urteilsgründen
- Deliktsspezifische Strafzumessungsumstände