
WISO: Scheidung, Trennung, Unterhalt
Matthias Nick(Author)
Campus (Publisher)
1st Edition
Published on 18. April 2013
Book
Paperback/Softback
256 pages
978-3-593-39836-5 (ISBN)
Description
Sind Kinder, Haus und Vermögen im Spiel, wird eine Trennung schnell zum hässlichen Kleinkrieg. Ob gesetzliche Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder "wilde Ehe" - Matthias Nick beantwortet alle zentralen Fragen rund um Scheidung, Trennung und Unterhalt anhand von Beispielrechnungen und Gerichtsurteilen:
- Was sollte man während des Trennungsjahrs beachten?
- Wie werden Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt berechnet?
- Wer erhält das Sorgerecht?
- Wie wehrt man sich gegen unangemessene Forderungen?
- Wie lassen sich bei einer Scheidung Kosten sparen?
- Was sollte man während des Trennungsjahrs beachten?
- Wie werden Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt berechnet?
- Wer erhält das Sorgerecht?
- Wie wehrt man sich gegen unangemessene Forderungen?
- Wie lassen sich bei einer Scheidung Kosten sparen?
More details
Product info
Inklusive Online-Update (QR-Code im Buch)
Series
Edition
1. Auflage 2013
Language
German
Place of publication
Frankfurt am Main
Germany
Dimensions
Height: 228 mm
Width: 152 mm
Thickness: 23 mm
Weight
443 gr
ISBN-13
978-3-593-39836-5 (9783593398365)
Schweitzer Classification
Person
Dr. Matthias Nick ist Chef vom Dienst in der WISO-Redaktion.
Content
Inhalt
Vorwort 8
Trennung 11
Rechtliche Bedeutung 12
Was heißt "getrennt leben"? 14
Scheidung 21
Voraussetzungen der Scheidung 22
Der Scheidungsantrag vor Gericht25
Ausländische Ehepartner26
Das Scheidungsverfahren27
Härteklausel28
Die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses29
Hausrat31
Was gehört zum Hausrat?32
Die Hausratteilung während der Trennung 32
Die Hausratteilung nach der Scheidung33
Die gemeinsame Wohnung39
Trennung: Wer bleibt in der Wohnung?40
Wohnungsnutzung nach der Scheidung41
Zugewinnausgleich47
Güterstand48
Die Zugewinngemeinschaft49
Versorgungsausgleich63
Worum geht es beim Versorgungsausgleich?64
Welche Ansprüche werden einbezogen?64
Aufteilung der Versorgungsansprüche65
Die Neuregelung seit dem 1. September 200966
Kein Versorgungsausgleich68
Vereinbarungen69
Kindesunterhalt73
Welche Kinder sind unterhaltsberechtigt? 74
Wie lange wird Kindesunterhalt gezahlt?76
Wann wird kein Kindesunterhalt gezahlt? 79
Wie viel Kindesunterhalt ist zu zahlen?80
Ehegattenunterhalt97
Trennungsunterhalt98
Nachehelicher Unterhalt108
Scheidung und Steuerrecht125
Ehegattensplitting 126
Trennungsjahr126
Steuerklasse und Unterhalt127
Mietfreies Wohnen als Unterhaltsleistung128
Scheidungskosten in der Steuererklärung128
Kosten des Umgangsrechts in der Steuererklärung129
Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung130
Sorgerecht - Umgangsrecht135
Sorgerecht136
Umgangs- und Besuchsrecht144
Nach der Trennung149
Ehename 150
Versicherungen154
Finanzen157
Erbrecht158
Die Kosten des Scheidungsverfahrens163
Verfahrensablauf164
Die einvernehmliche Scheidung164
Scheidungsfolgenvereinbarung165
Die einzelnen Antragswege166
Verfahrensdauer167
Verfahrenskosten168
Prozesskostenhilfe/Beratungshilfe172
Anwalt und Mediation175
Der Gang zum Anwalt176
Wenn Schwierigkeiten auftreten178
Wie findet man einen guten Anwalt?181
Die Mediation185
Das neue Verfahrensrecht in Familiensachen189
Die Gründe für das neue Verfahrensrecht 190
Neue Gerichte190
Änderungen in Kindschaftssachen191
Anordnungen des Familiengerichts/Zwangsmaßnahmen194
Neue Rechtsmittel195
Eingetragene Lebenspartnerschaft199
Die Lebenspartnerschaft: gesetzliche Regelungen200
Der gemeinsame Name201
Güterrecht201
Erbrecht202
Sorgerecht203
Adoption 204
Sozialrecht205
Arbeitsrecht206
Steuerrecht206
Aufhebung der Lebenspartnerschaft207
Weitergehende Informationen 211
Nichteheliche Lebensgemeinschaft213
Was ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft?214
Kinder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft 214
Unterhalt für den Partner/Expartner220
Vollmachten/Partnerschaftsvertrag225
Erbrecht 231
Versicherungen235
Hartz IV - Bedarfsgemeinschaft238
Leistungen vom Staat - außer Hartz IV240
Nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Ausländern242
Steuer243
Gemeinsam mieten und kaufen, aber auch haften245
Arbeitsverhältnisse in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft252
Register254
Vorwort
Wenn Sie dieses Buch in der Hand halten, stecken Sie wahrscheinlich mittendrin - in der Krise. Sie haben sich von Ihrem Partner getrennt oder sind so zerstritten, dass Sie keine Zukunft mehr für Ihre Ehe sehen.
Natürlich ist das für Sie emotional ein sehr schwieriger Zeitpunkt. Und doch müssen Sie gerade jetzt einen klaren Kopf behalten - es gibt viele Fragen zu beantworten: Wie läuft eine Scheidung überhaupt ab? Was geschieht mit meinen Kindern? Stimmt es, dass man zuvor ein Trennungsjahr "überstehen" muss? Was ist ein Versorgungsausgleich, was ein Zugewinnausgleich? Und welcher davon hat mit meiner Rente zu tun? Mein Partner will in der Wohnung bleiben, muss ich ausziehen?
Einen der Schwerpunkte dieses Ratgebers bildet das Thema Geld: Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie, dem Hausrat und dem Familienauto? Wie viel Unterhalt muss ich zahlen beziehungsweise mit wie viel Unterhalt kann ich rechnen?
Das neue Unterhaltsrecht, zum Januar 2008 in Kraft getreten, hat viel durcheinandergewirbelt. Im Folgenden sollen Sie erfahren, wie der Gesetzgeber Trennungs- und nachehelichen Unterhalt neu geregelt hat und ab wann Sie oder Ihr Partner wieder voll arbeiten müssen. Erst vor Kurzem wurden die Regelungen des Versorgungsausgleichs und des Zugewinns ebenfalls geändert und neue Regelungen für langjährige Ehen getroffen. All diese Reformen finden - wie auch das neue Verfahrensrecht - Berücksichtigung, damit Sie im "Paragrafendschungel" den Überblick behalten.
Dieser Trennungsberater widmet sich aber nicht nur dem Thema Scheidung, sondern auch dem Zusammenleben mit einem neuen Partner - ohne Trauschein. Was ist wichtig in der "wilden Ehe"? Was muss ich in Sachen Versicherung, Miete, Haftung, Steuern und vielen anderen Themen beachten?
Diesen WISO-Ratgeber können Sie an einem Stück durcharbeiten, um sich umfassend mit jedem Aspekt in Sachen Trennung und Scheidung vertraut zu machen. Sie können ihn aber auch wie ein Nachschlagewerk benutzen: Jedes Kapitel ist thematisch auf einen speziellen Gesichtspunkt hin ausgerichtet und für sich allein genommen verständlich. In der Vielzahl der angeführten Beispiele und Fallkonstruktionen finden Sie vielleicht Ihre eigene Situation wieder.
Das deutsche Scheidungsrecht besteht nicht nur aus vielen Gesetzen - auf die wichtigsten wird in den entsprechenden Kapiteln näher eingegangen -, das deutsche Scheidungsrecht ist auch die Summe vieler wichtiger Gerichtsentscheidungen. Deshalb zitieren wir immer wieder höchstrichterliche Urteile zum Scheidungsrecht mit Quellennachweisen.
Wenn man plötzlich wieder allein ist oder mit einem neuen Partner zusammenlebt, ist es oftmals nicht leicht, den Kopf auch noch für das Wälzen von Sachliteratur frei zu haben. Das wissen wir und deshalb verzichtet dieser Ratgeber bewusst auf die manchmal schwer verständliche Juristensprache.
Machen Sie sich kundig, es kann sich lohnen - gerade in Ihrer jetzigen Situation.
Dr. Matthias Nick
Rechtliche Bedeutung 12
Was heißt "getrennt leben"? 14
Trennung
Wenn die Ehe zerrüttet ist, zieht meist einer aus der gemeinsamen Wohnung aus. Er kommt bei Freunden oder der Familie unter, auf Dauer sucht er sich eine eigene Wohnung. Dieser Schritt kann rechtlich sehr bedeutend sein, besonders dann, wenn nicht beide Ehegatten die Scheidung wollen. Unterschätzen Sie die Trennung daher nicht. Sie ist für die spätere Scheidung und die Scheidungsfolgen ein erster wichtiger Schritt und kann die Weichen für spätere richterliche Entscheidungen stellen, etwa wer die gemeinsame Ehewohnung zugewiesen bekommt.
Rechtliche Bedeutung
Der Gesetzgeber verlangt im Scheidungsverfahren, dass Ihre Ehe gescheitert sein muss, bevor Sie sich scheiden lassen können (§ 1565 Abs. 1 BGB). Sie sollen sich den Schritt aus der Ehe gut überlegt haben und Ihre Entscheidung soll endgültig sein. Um das sicherzustellen, besteht die Maßgabe, dass Sie in der Regel mindestens ein Jahr von Ihrem Ehepartner getrennt gelebt haben (§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Trennung ist ein Indiz dafür, dass Ihre Beziehung im Alltag nicht mehr funktioniert, Ihr Beziehungsverhältnis tief greifend gestört ist. Erst nach diesem sogenannten Trennungsjahr können Sie sich in der Regel scheiden lassen. In Härtefällen wird die Frist verkürzt, allerdings kann sie auch länger sein.
Das Trennungsjahr
Nicht immer ist das Trennungsjahr allein für den Scheidungsantrag ausreichend. Nur wenn beide Ehepartner die Scheidung beantragen oder der eine dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass Ihre Ehe nach einem Jahr Trennung gescheitert ist. Stimmt einer von Ihnen der Scheidung nicht zu, wird das Scheitern erst nach drei Jahren des Getrenntlebens angenommen (§ 1566 BGB). Auch wenn Sie sich einig sind, dass Sie sich scheiden lassen wollen, müssen Sie das Trennungsjahr abwarten. Eine Blitzscheidung gibt es nur in Ausnahmefällen. Selbst wenn Sie sich nach einem heftigen Streit in der Hochzeitsnacht trennen, müssen Sie grundsätzlich das Trennungsjahr abwarten.
Unzumutbare Härte
Die gesetzliche Vermutung führt nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen. Das Trennungsjahr kann für Sie eine unzumutbare Härte darstellen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Besonders in Fällen, wenn Sie unter der Ehe psychisch oder körperlich sehr stark leiden, kann die Frist verkürzt werden. Da das Trennungsjahr die Regel ist, wird eine Verkürzung nur in ganz bestimmten Fällen vom Scheidungsrichter akzeptiert. Es muss ein besonderer Grund vorliegen, der das längere Abwarten unzumutbar macht - und Ihr Partner muss diesen Grund verursacht haben. Solche Umstände liegen zum Beispiel vor: wenn der Ehegatte in der Ehe misshandelt wurde; wenn die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist; wenn der Ehegatte Alkoholiker ist; bei sexueller Erniedrigung durch den anderen Ehegatten.
Beispiel
Ihr Partner schlägt Sie und die Kinder. Oder er beleidigt Sie schwer und bedroht Sie daneben ernsthaft oder greift Sie körperlich an. Dagegen reicht es nicht aus, dass Ihr Partner während der Ehe fremdgeht. Es müssen neben seiner Untreue weitere erschwerende Umstände hinzukommen, beispielsweise das Verlassen des Ehegatten wegen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung zu einem anderen Partner oder Prostitution nach der Trennung.
Auswirkung der Trennung
Wenn Sie aus der Wohnung ausziehen, schaffen Sie Fakten, die für den Scheidungsrichter später erheblich sein können. Denn Sie werden mit Ihrem Partner schon bei der Trennung wichtige Punkte klären müssen, die im späteren Verfahren nicht so leicht zu ändern sind. Besonders dann, wenn Kinder im Spiel sind, müssen schon bei der Trennung Regelungen vorliegen: Wer bleibt im gemeinsamen Haus und kümmert sich um den Nachwuchs? Wer zahlt wem Unterhalt? Alles, was Sie während des Trennungsjahres unternehmen, kann Folgen haben. Schließlich sind Sie noch nicht geschieden.
Die Trennung hat für Sie Auswirkungen in folgenden entscheidenden Punkten, die in eigenen Kapiteln später ausführlich behandelt werden:
Wohnung und Hausrat
Ausübung der elterlichen Sorge
Unterhalt
Vermögensauseinandersetzung
Steuern
Versicherungen
Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Trennung ist der Verlust der Schlüsselgewalt. Als "Schlüsselgewalt" wird die Befugnis bezeichnet, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie abzuschließen; dabei wird der Ehepartner - auch ohne sein Wissen - mit verpflichtet. Die Schlüsselgewalt erstreckt sich zum Beispiel auf Haushaltsgegenstände, Lebensmittel, Verträge über den persönlichen Bedarf der Eheleute und der Kinder sowie Arztbehandlungen. Sobald Sie getrennt leben, entfällt diese Mithaftung (§ 1357 Abs. 3 BGB), da Sie durch die Trennung Ihren gemeinsamen Haushalt aufgegeben haben.
Was heißt "getrennt leben"?
Das Getrenntleben ist vom Gesetzgeber geregelt (§ 1567 Abs. 1 BGB) und setzt voraus, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest einer der Ehegatten sie ablehnt und daher auch nicht mehr herstellen will.
Erst wenn auf Dauer einer der Partner die Beziehung beenden will, beginnt das Getrenntleben. Der Partner muss aber zuvor seinen Trennungswillen klar und unmissverständlich nach außen kundgetan haben und deutlich machen, dass er nach der längeren räumlichen Trennung keine Beziehung mehr will. Stellt er beispielsweise lediglich den Briefverkehr ein, ist das nicht ausreichend.
Beispiel
Sie müssen die Sachen Ihres Partners in der gemeinsamen Wohnung von Ihren Sachen trennen. Sie räumen die Kleidung aus dem gemeinsamen Kleiderschrank aus und schaffen sie in ein anderes Zimmer. Auch andere private Dinge werden separiert. Ihr Partner muss aber von Ihrem Trennungswillen erfahren.
Es liegt eindeutig ein Getrenntleben vor, wenn einer von Ihnen aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und der andere darin wohnen bleibt. Will aber keiner von beiden ausziehen, kann es problematisch werden, wenn ein Zusammenleben unzumutbar für Sie ist, zum Beispiel weil Sie von Ihrem Partner bedroht oder geschlagen werden. Hier können Sie eine gerichtliche Regelung einfordern (§ 1361b BGB).
Aber Sie dürfen auf keinen Fall eigenmächtig handeln und Ihrem Partner den Zutritt zur gemeinsamen Wohnung verwehren. Sie dürfen ihn weder rauswerfen noch ihm die Koffer vor die Tür stellen. Auch der Austausch der Schlösser ist verboten. Das gilt auch dann, wenn Sie Alleineigentümer der ehelichen Wohnung beziehungsweise des Hauses sind. Es gilt: Haben Sie Ihren Partner mit in Ihre Immobilie aufgenommen, können Sie ihn nicht selbstständig der gemeinsamen Ehewohnung verweisen.
Getrenntleben nach Auszug
Ziehen Sie aus der ehelichen Wohnung aus, liegt ein Getrenntleben im scheidungsrechtlichen Sinne vor. Neben der zusätzlichen finanziellen Belastung stellt sich bereits jetzt die Frage, wie oft Sie Ihre Kinder sehen können beziehungsweise sehen dürfen. Wie sieht das Umgangs- und Sorgerecht in der Trennungsphase aus?
Ihr Sorgerecht verlieren Sie nicht durch den Auszug. Sie sind beide gemeinsam für die Erziehung und das körperliche und seelische Wohl Ihrer Kinder verantwortlich. Solange das Sorgerecht nicht einem Elternteil übertragen wird, müssen Sie an den wesentlichen Entscheidungen, die die Kinder betreffen, beteiligt werden.
Daneben dürfen Sie Ihre Kinder auch regelmäßig sehen, Sie haben ein Recht auf Kontakt. Es sei denn, dieser schadet dem Kindeswohl. Wie oft Sie Ihre Kinder sehen dürfen, hängt von den Gesamtumständen ab: Wie alt ist das Kind, welches Verhältnis haben Sie zu ihm, wo treffen Sie sich? Und sind neue Partner im Spiel?
Sechs-Monats-Regel
Haben Sie und nicht Ihr Partner die Wohnung verlassen, sollten Sie die Sechs-Monats-Regel beachten (§ 1361b Abs. 4 BGB). Sie verlieren Ihr Nutzungsrecht an der Wohnung, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug mitteilen, dass Sie in die Wohnung zurückkehren wollen. Selbst dann, wenn die Wohnung Ihnen gehört, können Sie während des Getrenntlebens nicht mehr zurück, wenn Sie die Frist verstreichen lassen. Die Bekundung muss nicht schriftlich geschehen - eine mündliche Äußerung gegenüber dem Partner reicht dafür voll und ganz.
Beispiel
Ihr Partner reagiert bei Streit cholerisch und wirft Gegenstände nach Ihnen oder Ihr Partner schlägt Sie. Dann werden Sie in der Regel die Wohnung zunächst verlassen, um sich zu schützen. Auf die Dauer wollen Sie aber vielleicht wieder in Ihre Wohnung zurück. Sie beabsichtigen, dass Ihr Partner auszieht oder Sie sich die Wohnung teilen.
Sie müssen deutlich machen, dass auch Sie Interesse an der Wohnung haben. Hat sich beispielsweise der erste heftige Streit gelegt, wollen Sie vielleicht ebenfalls einen Teil der Wohnung beziehen oder die Wohnung für sich alleine beanspruchen. Um diesen Anspruch während des Getrenntlebens nicht zu verlieren, müssen Sie ernstlich Ihrem Partner gegenüber erklären, dass Sie in die gemeinsame Wohnung zurückkehren wollen. Sie müssen aber keinen Einzugstermin angeben.
Das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung
Sie können auch in Ihrer gemeinsamen Wohnung getrennt leben (§ 1567 Abs. 1 S.?2 BGB). Verstehen Sie sich nach wie vor gut, ist das eine schnelle und einfache Lösung. Sie sparen eine zweite Wohnung und damit bares Geld. Vielleicht können Sie sich einen Auszug auch gar nicht leisten.
Um im rechtlichen Sinne in der gemeinsamen Wohnung getrennt zu leben, müssen Sie Ihre Räume aufteilen. Das sollten Sie am besten schriftlich festhalten. Beispielsweise schläft der eine von Ihnen im Schlafzimmer, der andere auf der Couch im Arbeitszimmer. Gemeinschaftsräume wie Bad und Küche dürfen Sie gemeinsam nutzen. Aber nur diese Räume; ein gemeinsamer Fernsehabend im Wohnzimmer muss unterbleiben.
Beispiel
Treffen Sie sich zufällig am Morgen in der Küche, ist das kein Problem. Etwas anderes gilt, wenn der eine für den anderen kocht und Sie gemeinsam zu Mittag essen. Das wäre keine Trennung von "Tisch und Bett", die für das Getrenntleben verlangt wird.
Zwar dürfen Sie sich gemeinsam in der Wohnung aufhalten, Ihr Miteinander muss allerdings einer Wohngemeinschaft gleichen, das heißt, Sie haben keine intime persönliche Beziehung mehr. Es muss klar zum Ausdruck kommen, dass Ihre Ehe nicht mehr besteht, dass Sie in den eigenen vier Wänden getrennt leben. Ein Höchstmaß an Absonderung muss nach außen erkennbar sein.
Sie müssen zwei komplett getrennte Haushalte führen: getrennte Kassen, getrennt einkaufen, kochen, bügeln, putzen. Keiner versorgt den anderen mit. Es sei denn, es entstehen Notfallsituationen - Ihr Partner wird zum Beispiel krank. Dann dürfen Sie eingeschränkt helfen und die nötigen Maßnahmen vornehmen.
Beispiel
Ihr Partner hat hohes Fieber. Sie können in der Apotheke Medikamente besorgen oder ihn zum Arzt fahren, nicht aber stundenlang am Krankenbett sitzen.
Sie sollten die Trennung konsequent durchziehen, wenn Sie sich scheiden lassen wollen. Beschränken Sie Ihre Kontakte auf das Nötigste; der Geschlechtsverkehr sowie gemeinsame Treffen mit Freunden in der Wohnung sind tabu. Entscheidet sich einer von Ihnen während des Getrenntlebens, wieder mit dem anderen Partner zusammenkommen zu wollen, bleibt die Trennung zunächst bestehen und die Frist für das Trennungsjahr läuft weiter. Denn es reicht aus, wenn zumindest einer von Ihnen erkennbar die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen will.
Beispiel
Ihr Partner hat sich während Ihrer Ehe neu verliebt und ist fremdgegangen. Daraufhin entscheiden Sie, sich am 1. April zu trennen. Sie bleiben aber beide in der Immobilie wohnen. Nachdem die kurze Affäre gescheitert ist, will Ihr Partner im August wieder zu Ihnen zurück. Sie sind aber so enttäuscht, dass jetzt Sie die Scheidung wollen. Das Trennungsjahr läuft daher ab dem 1. April.
Schwierig wird das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung wenn Sie Kinder haben. Ihre Elternrolle behalten Sie wie gewohnt bei, müssen aber klar zum Ausdruck bringen, dass keine eheliche Beziehung mehr besteht. Das ist nicht einfach, denn der Alltag mit Kindern ist häufig sehr geregelt und eingespielt. Vieles macht man als Familie gemeinsam, jetzt muss es getrennt funktionieren. Ihr Haushalt muss auf jeden Fall aufgeteilt werden, darf auch nicht zum Schutz der Kinder zusammenbleiben. Ein gemeinsames Mittagessen zum Wohle der Kinder ist unter Umständen zwar erlaubt, mehr aber auch nicht. Sie müssen daher mit Ihrem Ehepartner klären, wie das Getrenntleben mit Kindern in einer Wohnung aussehen soll. Wo schlafen die Kinder, wer kocht für sie, wer bringt sie zur Schule? Vermeiden Sie Situationen, in denen alle Familienmitglieder anwesend sind, auch wenn es Ihnen und den Kindern schwerfällt.
Versöhnungsversuch
Sie können während Ihres Getrenntlebens versuchen, wieder zusammenzukommen, ohne dass die laufende Frist des Trennungsjahres unterbrochen oder gehemmt wird (§ 1567 Abs. 2 BGB). Sie sollen die Chance haben, Ihre Ehe zu retten, ohne dass Ihnen rechtliche Steine in den Weg gelegt werden. Sie müssen dafür aber die häusliche Gemeinschaft zumindest zum Teil wieder aufnehmen. Gelegentliche Besuche, regelmäßiger Geschlechtsverkehr oder ein gemeinsamer Urlaub reichen zum Beispiel für den Versöhnungsversuch nicht aus.
Für diesen wird Ihnen nur eine "kürzere Zeit" eingeräumt, sonst beginnt die Frist des Trennungsjahres von Neuem zu laufen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Ein paar Wochen darf der Versuch zwar dauern, nach drei Monaten wird aber davon ausgegangen, dass Sie sich nicht mehr trennen wollen.
Beispiel
Sie sind am 1. Mai aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, haben aber weiterhin Kontakt zu Ihrem Partner. Nach ein paar Monaten entscheiden Sie sich, es noch einmal miteinander zu versuchen. Sie ziehen am 1. September wieder in die gemeinsame Wohnung ein, stellen jedoch nach zwei Wochen fest, dass es doch nicht mehr funktioniert, und ziehen wieder aus. Ihr Versöhnungsversuch ist gescheitert. Dennoch haben Sie rechtlich für das Trennungsjahr keine Zeit verloren, denn die zwei Wochen des Zusammenlebens verlängern die Frist nicht. Es wird so getan, als ob Sie nicht wieder zusammengelebt hätten. Das Trennungsjahr läuft hier am 30. April des Folgejahres aus.
Sie können auch getrennt mehrere Versöhnungsversuche starten. Manchmal kommen Paare nicht so leicht voneinander los, und gerade wenn Sie noch eine gemeinsame Wohnung haben, kann Ihnen die Trennung von "Tisch und Bett" schwerfallen. Sie sollten es aber nicht übertreiben, sonst könnte ein grundsätzliches Getrenntleben angezweifelt werden.
Fazit
Die Scheidung erfordert eine "zerrüttete Ehe", die durch ein (bis drei) Trennungsjahre nachgewiesen wird. Wenn beide die Scheidung wollen, dann ist das kein Problem. In allen anderen Fällen sollte man die rechtlichen Vorgaben peinlich genau einhalten - und dokumentieren.
Wenn Sie dieses Buch in der Hand halten, stecken Sie wahrscheinlich mittendrin - in der Krise. Sie haben sich von Ihrem Partner getrennt oder sind so zerstritten, dass Sie keine Zukunft mehr für Ihre Ehe sehen.
Natürlich ist das für Sie emotional ein sehr schwieriger Zeitpunkt. Und doch müssen Sie gerade jetzt einen klaren Kopf behalten - es gibt viele Fragen zu beantworten: Wie läuft eine Scheidung überhaupt ab? Was geschieht mit meinen Kindern? Stimmt es, dass man zuvor ein Trennungsjahr "überstehen" muss? Was ist ein Versorgungsausgleich, was ein Zugewinnausgleich? Und welcher davon hat mit meiner Rente zu tun? Mein Partner will in der Wohnung bleiben, muss ich ausziehen?
Einen der Schwerpunkte dieses Ratgebers bildet das Thema Geld: Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie, dem Hausrat und dem Familienauto? Wie viel Unterhalt muss ich zahlen beziehungsweise mit wie viel Unterhalt kann ich rechnen?
Das neue Unterhaltsrecht, zum Januar 2008 in Kraft getreten, hat viel durcheinandergewirbelt. Im Folgenden sollen Sie erfahren, wie der Gesetzgeber Trennungs- und nachehelichen Unterhalt neu geregelt hat und ab wann Sie oder Ihr Partner wieder voll arbeiten müssen. Erst vor Kurzem wurden die Regelungen des Versorgungsausgleichs und des Zugewinns ebenfalls geändert und neue Regelungen für langjährige Ehen getroffen. All diese Reformen finden - wie auch das neue Verfahrensrecht - Berücksichtigung, damit Sie im "Paragrafendschungel" den Überblick behalten.
Dieser Trennungsberater widmet sich aber nicht nur dem Thema Scheidung, sondern auch dem Zusammenleben mit einem neuen Partner - ohne Trauschein. Was ist wichtig in der "wilden Ehe"? Was muss ich in Sachen Versicherung, Miete, Haftung, Steuern und vielen anderen Themen beachten?
Diesen WISO-Ratgeber können Sie an einem Stück durcharbeiten, um sich umfassend mit jedem Aspekt in Sachen Trennung und Scheidung vertraut zu machen. Sie können ihn aber auch wie ein Nachschlagewerk benutzen: Jedes Kapitel ist thematisch auf einen speziellen Gesichtspunkt hin ausgerichtet und für sich allein genommen verständlich. In der Vielzahl der angeführten Beispiele und Fallkonstruktionen finden Sie vielleicht Ihre eigene Situation wieder.
Das deutsche Scheidungsrecht besteht nicht nur aus vielen Gesetzen - auf die wichtigsten wird in den entsprechenden Kapiteln näher eingegangen -, das deutsche Scheidungsrecht ist auch die Summe vieler wichtiger Gerichtsentscheidungen. Deshalb zitieren wir immer wieder höchstrichterliche Urteile zum Scheidungsrecht mit Quellennachweisen.
Wenn man plötzlich wieder allein ist oder mit einem neuen Partner zusammenlebt, ist es oftmals nicht leicht, den Kopf auch noch für das Wälzen von Sachliteratur frei zu haben. Das wissen wir und deshalb verzichtet dieser Ratgeber bewusst auf die manchmal schwer verständliche Juristensprache.
Machen Sie sich kundig, es kann sich lohnen - gerade in Ihrer jetzigen Situation.
Dr. Matthias Nick
Rechtliche Bedeutung 12
Was heißt "getrennt leben"? 14
Trennung
Wenn die Ehe zerrüttet ist, zieht meist einer aus der gemeinsamen Wohnung aus. Er kommt bei Freunden oder der Familie unter, auf Dauer sucht er sich eine eigene Wohnung. Dieser Schritt kann rechtlich sehr bedeutend sein, besonders dann, wenn nicht beide Ehegatten die Scheidung wollen. Unterschätzen Sie die Trennung daher nicht. Sie ist für die spätere Scheidung und die Scheidungsfolgen ein erster wichtiger Schritt und kann die Weichen für spätere richterliche Entscheidungen stellen, etwa wer die gemeinsame Ehewohnung zugewiesen bekommt.
Rechtliche Bedeutung
Der Gesetzgeber verlangt im Scheidungsverfahren, dass Ihre Ehe gescheitert sein muss, bevor Sie sich scheiden lassen können (§ 1565 Abs. 1 BGB). Sie sollen sich den Schritt aus der Ehe gut überlegt haben und Ihre Entscheidung soll endgültig sein. Um das sicherzustellen, besteht die Maßgabe, dass Sie in der Regel mindestens ein Jahr von Ihrem Ehepartner getrennt gelebt haben (§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Trennung ist ein Indiz dafür, dass Ihre Beziehung im Alltag nicht mehr funktioniert, Ihr Beziehungsverhältnis tief greifend gestört ist. Erst nach diesem sogenannten Trennungsjahr können Sie sich in der Regel scheiden lassen. In Härtefällen wird die Frist verkürzt, allerdings kann sie auch länger sein.
Das Trennungsjahr
Nicht immer ist das Trennungsjahr allein für den Scheidungsantrag ausreichend. Nur wenn beide Ehepartner die Scheidung beantragen oder der eine dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass Ihre Ehe nach einem Jahr Trennung gescheitert ist. Stimmt einer von Ihnen der Scheidung nicht zu, wird das Scheitern erst nach drei Jahren des Getrenntlebens angenommen (§ 1566 BGB). Auch wenn Sie sich einig sind, dass Sie sich scheiden lassen wollen, müssen Sie das Trennungsjahr abwarten. Eine Blitzscheidung gibt es nur in Ausnahmefällen. Selbst wenn Sie sich nach einem heftigen Streit in der Hochzeitsnacht trennen, müssen Sie grundsätzlich das Trennungsjahr abwarten.
Unzumutbare Härte
Die gesetzliche Vermutung führt nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen. Das Trennungsjahr kann für Sie eine unzumutbare Härte darstellen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Besonders in Fällen, wenn Sie unter der Ehe psychisch oder körperlich sehr stark leiden, kann die Frist verkürzt werden. Da das Trennungsjahr die Regel ist, wird eine Verkürzung nur in ganz bestimmten Fällen vom Scheidungsrichter akzeptiert. Es muss ein besonderer Grund vorliegen, der das längere Abwarten unzumutbar macht - und Ihr Partner muss diesen Grund verursacht haben. Solche Umstände liegen zum Beispiel vor: wenn der Ehegatte in der Ehe misshandelt wurde; wenn die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist; wenn der Ehegatte Alkoholiker ist; bei sexueller Erniedrigung durch den anderen Ehegatten.
Beispiel
Ihr Partner schlägt Sie und die Kinder. Oder er beleidigt Sie schwer und bedroht Sie daneben ernsthaft oder greift Sie körperlich an. Dagegen reicht es nicht aus, dass Ihr Partner während der Ehe fremdgeht. Es müssen neben seiner Untreue weitere erschwerende Umstände hinzukommen, beispielsweise das Verlassen des Ehegatten wegen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung zu einem anderen Partner oder Prostitution nach der Trennung.
Auswirkung der Trennung
Wenn Sie aus der Wohnung ausziehen, schaffen Sie Fakten, die für den Scheidungsrichter später erheblich sein können. Denn Sie werden mit Ihrem Partner schon bei der Trennung wichtige Punkte klären müssen, die im späteren Verfahren nicht so leicht zu ändern sind. Besonders dann, wenn Kinder im Spiel sind, müssen schon bei der Trennung Regelungen vorliegen: Wer bleibt im gemeinsamen Haus und kümmert sich um den Nachwuchs? Wer zahlt wem Unterhalt? Alles, was Sie während des Trennungsjahres unternehmen, kann Folgen haben. Schließlich sind Sie noch nicht geschieden.
Die Trennung hat für Sie Auswirkungen in folgenden entscheidenden Punkten, die in eigenen Kapiteln später ausführlich behandelt werden:
Wohnung und Hausrat
Ausübung der elterlichen Sorge
Unterhalt
Vermögensauseinandersetzung
Steuern
Versicherungen
Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Trennung ist der Verlust der Schlüsselgewalt. Als "Schlüsselgewalt" wird die Befugnis bezeichnet, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie abzuschließen; dabei wird der Ehepartner - auch ohne sein Wissen - mit verpflichtet. Die Schlüsselgewalt erstreckt sich zum Beispiel auf Haushaltsgegenstände, Lebensmittel, Verträge über den persönlichen Bedarf der Eheleute und der Kinder sowie Arztbehandlungen. Sobald Sie getrennt leben, entfällt diese Mithaftung (§ 1357 Abs. 3 BGB), da Sie durch die Trennung Ihren gemeinsamen Haushalt aufgegeben haben.
Was heißt "getrennt leben"?
Das Getrenntleben ist vom Gesetzgeber geregelt (§ 1567 Abs. 1 BGB) und setzt voraus, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest einer der Ehegatten sie ablehnt und daher auch nicht mehr herstellen will.
Erst wenn auf Dauer einer der Partner die Beziehung beenden will, beginnt das Getrenntleben. Der Partner muss aber zuvor seinen Trennungswillen klar und unmissverständlich nach außen kundgetan haben und deutlich machen, dass er nach der längeren räumlichen Trennung keine Beziehung mehr will. Stellt er beispielsweise lediglich den Briefverkehr ein, ist das nicht ausreichend.
Beispiel
Sie müssen die Sachen Ihres Partners in der gemeinsamen Wohnung von Ihren Sachen trennen. Sie räumen die Kleidung aus dem gemeinsamen Kleiderschrank aus und schaffen sie in ein anderes Zimmer. Auch andere private Dinge werden separiert. Ihr Partner muss aber von Ihrem Trennungswillen erfahren.
Es liegt eindeutig ein Getrenntleben vor, wenn einer von Ihnen aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und der andere darin wohnen bleibt. Will aber keiner von beiden ausziehen, kann es problematisch werden, wenn ein Zusammenleben unzumutbar für Sie ist, zum Beispiel weil Sie von Ihrem Partner bedroht oder geschlagen werden. Hier können Sie eine gerichtliche Regelung einfordern (§ 1361b BGB).
Aber Sie dürfen auf keinen Fall eigenmächtig handeln und Ihrem Partner den Zutritt zur gemeinsamen Wohnung verwehren. Sie dürfen ihn weder rauswerfen noch ihm die Koffer vor die Tür stellen. Auch der Austausch der Schlösser ist verboten. Das gilt auch dann, wenn Sie Alleineigentümer der ehelichen Wohnung beziehungsweise des Hauses sind. Es gilt: Haben Sie Ihren Partner mit in Ihre Immobilie aufgenommen, können Sie ihn nicht selbstständig der gemeinsamen Ehewohnung verweisen.
Getrenntleben nach Auszug
Ziehen Sie aus der ehelichen Wohnung aus, liegt ein Getrenntleben im scheidungsrechtlichen Sinne vor. Neben der zusätzlichen finanziellen Belastung stellt sich bereits jetzt die Frage, wie oft Sie Ihre Kinder sehen können beziehungsweise sehen dürfen. Wie sieht das Umgangs- und Sorgerecht in der Trennungsphase aus?
Ihr Sorgerecht verlieren Sie nicht durch den Auszug. Sie sind beide gemeinsam für die Erziehung und das körperliche und seelische Wohl Ihrer Kinder verantwortlich. Solange das Sorgerecht nicht einem Elternteil übertragen wird, müssen Sie an den wesentlichen Entscheidungen, die die Kinder betreffen, beteiligt werden.
Daneben dürfen Sie Ihre Kinder auch regelmäßig sehen, Sie haben ein Recht auf Kontakt. Es sei denn, dieser schadet dem Kindeswohl. Wie oft Sie Ihre Kinder sehen dürfen, hängt von den Gesamtumständen ab: Wie alt ist das Kind, welches Verhältnis haben Sie zu ihm, wo treffen Sie sich? Und sind neue Partner im Spiel?
Sechs-Monats-Regel
Haben Sie und nicht Ihr Partner die Wohnung verlassen, sollten Sie die Sechs-Monats-Regel beachten (§ 1361b Abs. 4 BGB). Sie verlieren Ihr Nutzungsrecht an der Wohnung, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug mitteilen, dass Sie in die Wohnung zurückkehren wollen. Selbst dann, wenn die Wohnung Ihnen gehört, können Sie während des Getrenntlebens nicht mehr zurück, wenn Sie die Frist verstreichen lassen. Die Bekundung muss nicht schriftlich geschehen - eine mündliche Äußerung gegenüber dem Partner reicht dafür voll und ganz.
Beispiel
Ihr Partner reagiert bei Streit cholerisch und wirft Gegenstände nach Ihnen oder Ihr Partner schlägt Sie. Dann werden Sie in der Regel die Wohnung zunächst verlassen, um sich zu schützen. Auf die Dauer wollen Sie aber vielleicht wieder in Ihre Wohnung zurück. Sie beabsichtigen, dass Ihr Partner auszieht oder Sie sich die Wohnung teilen.
Sie müssen deutlich machen, dass auch Sie Interesse an der Wohnung haben. Hat sich beispielsweise der erste heftige Streit gelegt, wollen Sie vielleicht ebenfalls einen Teil der Wohnung beziehen oder die Wohnung für sich alleine beanspruchen. Um diesen Anspruch während des Getrenntlebens nicht zu verlieren, müssen Sie ernstlich Ihrem Partner gegenüber erklären, dass Sie in die gemeinsame Wohnung zurückkehren wollen. Sie müssen aber keinen Einzugstermin angeben.
Das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung
Sie können auch in Ihrer gemeinsamen Wohnung getrennt leben (§ 1567 Abs. 1 S.?2 BGB). Verstehen Sie sich nach wie vor gut, ist das eine schnelle und einfache Lösung. Sie sparen eine zweite Wohnung und damit bares Geld. Vielleicht können Sie sich einen Auszug auch gar nicht leisten.
Um im rechtlichen Sinne in der gemeinsamen Wohnung getrennt zu leben, müssen Sie Ihre Räume aufteilen. Das sollten Sie am besten schriftlich festhalten. Beispielsweise schläft der eine von Ihnen im Schlafzimmer, der andere auf der Couch im Arbeitszimmer. Gemeinschaftsräume wie Bad und Küche dürfen Sie gemeinsam nutzen. Aber nur diese Räume; ein gemeinsamer Fernsehabend im Wohnzimmer muss unterbleiben.
Beispiel
Treffen Sie sich zufällig am Morgen in der Küche, ist das kein Problem. Etwas anderes gilt, wenn der eine für den anderen kocht und Sie gemeinsam zu Mittag essen. Das wäre keine Trennung von "Tisch und Bett", die für das Getrenntleben verlangt wird.
Zwar dürfen Sie sich gemeinsam in der Wohnung aufhalten, Ihr Miteinander muss allerdings einer Wohngemeinschaft gleichen, das heißt, Sie haben keine intime persönliche Beziehung mehr. Es muss klar zum Ausdruck kommen, dass Ihre Ehe nicht mehr besteht, dass Sie in den eigenen vier Wänden getrennt leben. Ein Höchstmaß an Absonderung muss nach außen erkennbar sein.
Sie müssen zwei komplett getrennte Haushalte führen: getrennte Kassen, getrennt einkaufen, kochen, bügeln, putzen. Keiner versorgt den anderen mit. Es sei denn, es entstehen Notfallsituationen - Ihr Partner wird zum Beispiel krank. Dann dürfen Sie eingeschränkt helfen und die nötigen Maßnahmen vornehmen.
Beispiel
Ihr Partner hat hohes Fieber. Sie können in der Apotheke Medikamente besorgen oder ihn zum Arzt fahren, nicht aber stundenlang am Krankenbett sitzen.
Sie sollten die Trennung konsequent durchziehen, wenn Sie sich scheiden lassen wollen. Beschränken Sie Ihre Kontakte auf das Nötigste; der Geschlechtsverkehr sowie gemeinsame Treffen mit Freunden in der Wohnung sind tabu. Entscheidet sich einer von Ihnen während des Getrenntlebens, wieder mit dem anderen Partner zusammenkommen zu wollen, bleibt die Trennung zunächst bestehen und die Frist für das Trennungsjahr läuft weiter. Denn es reicht aus, wenn zumindest einer von Ihnen erkennbar die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen will.
Beispiel
Ihr Partner hat sich während Ihrer Ehe neu verliebt und ist fremdgegangen. Daraufhin entscheiden Sie, sich am 1. April zu trennen. Sie bleiben aber beide in der Immobilie wohnen. Nachdem die kurze Affäre gescheitert ist, will Ihr Partner im August wieder zu Ihnen zurück. Sie sind aber so enttäuscht, dass jetzt Sie die Scheidung wollen. Das Trennungsjahr läuft daher ab dem 1. April.
Schwierig wird das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung wenn Sie Kinder haben. Ihre Elternrolle behalten Sie wie gewohnt bei, müssen aber klar zum Ausdruck bringen, dass keine eheliche Beziehung mehr besteht. Das ist nicht einfach, denn der Alltag mit Kindern ist häufig sehr geregelt und eingespielt. Vieles macht man als Familie gemeinsam, jetzt muss es getrennt funktionieren. Ihr Haushalt muss auf jeden Fall aufgeteilt werden, darf auch nicht zum Schutz der Kinder zusammenbleiben. Ein gemeinsames Mittagessen zum Wohle der Kinder ist unter Umständen zwar erlaubt, mehr aber auch nicht. Sie müssen daher mit Ihrem Ehepartner klären, wie das Getrenntleben mit Kindern in einer Wohnung aussehen soll. Wo schlafen die Kinder, wer kocht für sie, wer bringt sie zur Schule? Vermeiden Sie Situationen, in denen alle Familienmitglieder anwesend sind, auch wenn es Ihnen und den Kindern schwerfällt.
Versöhnungsversuch
Sie können während Ihres Getrenntlebens versuchen, wieder zusammenzukommen, ohne dass die laufende Frist des Trennungsjahres unterbrochen oder gehemmt wird (§ 1567 Abs. 2 BGB). Sie sollen die Chance haben, Ihre Ehe zu retten, ohne dass Ihnen rechtliche Steine in den Weg gelegt werden. Sie müssen dafür aber die häusliche Gemeinschaft zumindest zum Teil wieder aufnehmen. Gelegentliche Besuche, regelmäßiger Geschlechtsverkehr oder ein gemeinsamer Urlaub reichen zum Beispiel für den Versöhnungsversuch nicht aus.
Für diesen wird Ihnen nur eine "kürzere Zeit" eingeräumt, sonst beginnt die Frist des Trennungsjahres von Neuem zu laufen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Ein paar Wochen darf der Versuch zwar dauern, nach drei Monaten wird aber davon ausgegangen, dass Sie sich nicht mehr trennen wollen.
Beispiel
Sie sind am 1. Mai aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, haben aber weiterhin Kontakt zu Ihrem Partner. Nach ein paar Monaten entscheiden Sie sich, es noch einmal miteinander zu versuchen. Sie ziehen am 1. September wieder in die gemeinsame Wohnung ein, stellen jedoch nach zwei Wochen fest, dass es doch nicht mehr funktioniert, und ziehen wieder aus. Ihr Versöhnungsversuch ist gescheitert. Dennoch haben Sie rechtlich für das Trennungsjahr keine Zeit verloren, denn die zwei Wochen des Zusammenlebens verlängern die Frist nicht. Es wird so getan, als ob Sie nicht wieder zusammengelebt hätten. Das Trennungsjahr läuft hier am 30. April des Folgejahres aus.
Sie können auch getrennt mehrere Versöhnungsversuche starten. Manchmal kommen Paare nicht so leicht voneinander los, und gerade wenn Sie noch eine gemeinsame Wohnung haben, kann Ihnen die Trennung von "Tisch und Bett" schwerfallen. Sie sollten es aber nicht übertreiben, sonst könnte ein grundsätzliches Getrenntleben angezweifelt werden.
Fazit
Die Scheidung erfordert eine "zerrüttete Ehe", die durch ein (bis drei) Trennungsjahre nachgewiesen wird. Wenn beide die Scheidung wollen, dann ist das kein Problem. In allen anderen Fällen sollte man die rechtlichen Vorgaben peinlich genau einhalten - und dokumentieren.