
Praxiskommentar zum GmbH-Recht
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Content
2 - Inhaltsverzeichnis [Seite 12]
3 - Bearbeiterverzeichnis [Seite 26]
4 - Literaturverzeichnis [Seite 28]
5 - Abkürzungsverzeichnis [Seite 34]
6 - A. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) [Seite 44]
7 - B. Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (EGGmbHG) [Seite 898]
8 - C. Handelsgesetzbuch (HGB) [Seite 906]
9 - D. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers [Seite 1364]
10 - E. Die GmbH in Krise und Insolvenz [Seite 1432]
11 - F. Umwandlungsrecht [Seite 1510]
12 - G. Anhang [Seite 1666]
13 - Stichwortverzeichnis [Seite 1820]
E. Die GmbH in Krise und Insolvenz (S. 1391-1392)
I. Krise und Insolvenzreife
1. Definition der Krise
Landläufig verbindet man mit der Krise einer GmbH einen Zustand, der wirtschaftlich die Existenzgefährdung eines Unternehmens bedeutet.
1 Gesetzlich war der Begriff der „Krise", obwohl er das Recht der GmbH insbes. im Kapitalersatzrecht maßgebend geprägt hat, zunächst nicht definiert. Er fand seine Legaldefinition später im § 32a Abs. 1 Satz 1 GmbHG a.F. Dort war die Krise bezeichnet als der Zeitpunkt, „in dem ihr [der Gesellschaft] die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten". Dies wiederum war immer dann erforderlich, wenn die Gesellschaft sich anderweitig nicht selbst mit hinreichender Liquidität versorgen konnte. Als wesentliches Kriterium für die Krise haben Rechtsprechung und Schrifttum daher die Kreditunwürdigkeit eines Unternehmens angesehen. Nach schließlich allg. Überzeugung liegt Kreditunwürdigkeit vor, wenn die Gesellschaft von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen mehr erhält und ohne Kapitalzufuhr liquidiert werden muss.
2 Zuletzt hat der BGH im Jahr 20063 entschieden, dass eine Krise der Gesellschaft im Fall ihrer Insolvenzreife und/oder auch dann gegeben ist, wenn die Gesellschaft kreditunwürdig bzw. Überlassungsunwürdig ist. Der BGH hat betont, dass Insolvenzreife und Kredit- bzw. Überlassungsunwürdigkeit eigenständige, in ihren Anwendungsvoraussetzungen von einander unabhängige Tatbestände des Eigenkapitalersatzrechts seien.
2. Aufgabe des Begriffs der Krise durch das MoMiG
Der Begriff der Krise und damit auch die Definition der Kreditunwürdigkeit ist durch das MoMiG sowohl im GmbH-Gesetz als auch in der InsO durchgängig beseitigt worden. Auf die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft kommt es nicht mehr an. Abgestellt wird nun auf die sogenannte „Insolvenzreife", also dass Vorliegen eines Insovenzantragsgrundes i.S.d. §§ 17 bis 19 InsO. Das Strafrecht hat schon immer auf die Insolvenzreife – drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – abgestellt.