
Untersuchungshaft
Description
Dieses Praxishandbuch legt den Fokus auf das Thema Untersuchungshaft. Gegenüber Gesamtdarstellungen zum Strafprozess bietet dies den Vorteil großer Übersichtlichkeit und inhaltlicher Tiefe und sorgt für einen schnellen Problemeinstieg.
Der Strafverteidiger profitiert von einer Fülle fundierter Hinweise aus der Praxis - von Maßnahmen gegen die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft bis hin zur Aufhebung des Haftbefehls. Das Werk ist auch für Richter und Staatsanwälte als grundlegendes Nachschlagewerk gleichermaßen gut geeignet.
Profitieren Sie von diesen Vorteilen:
* Von der Begründung des Mandatsverhältnisses bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls sind alle rechtlichen Aspekte rund um die Untersuchungshaft ausführlich dargestellt.
* Die einzelnen Haftgründe werden im Detail behandelt - stets unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung.
* Praxisorientierte Erläuterung von Verteidigungsstrategien, Rechtsmitteln und Anträgen.
Aus der Praxis für die Praxis:
Durch zahlreiche Mustertexte, Checklisten und Formulierungsbeispiele für Verteidigeranträge sparen Sie viel Zeit bei der Mandatsbearbeitung.

Schweitzer Vademecum is a renowned specialist catalogue, which contains books, magazines, databases and loose-leaf works on the subjects of law and taxes. For more than 100 years, the Schweitzer Vademecum has served as a guide to legal reference books and has been an important part of the Schweitzer web shop since 1997.
More details
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Content
2 - Vorwort [Seite 8]
3 - Inhaltsverzeichnis [Seite 10]
4 - Literaturverzeichnis [Seite 18]
5 - Abkürzungsverzeichnis [Seite 20]
6 - A. Allgemeines ? Besonderheiten bei der Übernahme von ? Haftmandaten? [Seite 26]
7 - B. Mandatsverhältnis und Kontakt zwischen Verteidiger und Mandant [Seite 34]
7.1 - I. Zustandekommen des Mandates [Seite 34]
7.2 - II. Kontakt zwischen Verteidiger und Mandant [Seite 61]
7.3 - III. Verkehr zwischen Verteidiger und inhaftiertem Mandanten [Seite 84]
7.4 - IV. Vergütungsfragen im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft [Seite 110]
7.5 - V. Ausgestaltung der Haftbedingungen in der Untersuchungshaft [Seite 124]
7.6 - VI. Informationsbeschaffung und Verteidigung durch Akteneinsicht ? Beratung des Mandanten [Seite 148]
7.7 - VII. Verhinderung der Akteneinsicht an Dritte bzw. Verletzte [Seite 186]
8 - C. Allgemeine Voraussetzungen der Untersuchungshaft [Seite 194]
8.1 - I. Formelle Anforderungen an den Haftbefehl und die Untersuchungshaft ( § 114 StPO) [Seite 194]
8.2 - II. Die materiellen Voraussetzungen der Untersuchungshaft [Seite 218]
9 - D. Prozessuale Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Haftbefehl [Seite 336]
9.1 - I. Allgemeines [Seite 336]
9.2 - II. Unterschiedliche Rechtsbehelfe im Einzelnen [Seite 339]
10 - E. Sonstige Praxisfragen [Seite 394]
10.1 - I. Außervollzugsetzung und erneute Invollzugsetzung des Haftbefehls ( § 116 StPO) [Seite 394]
10.2 - II. Sicherheitsleistung (§ 116a StPO) [Seite 406]
10.3 - III. Prozessuale Möglichkeiten, während und nach Abschluss der Hauptverhandlung gegen den Haftbefehl vorzugehen [Seite 408]
10.4 - IV. Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft [Seite 412]
10.5 - V. Anrechung der erlittenen Untersuchungshaft [Seite 412]
11 - F. Fazit [Seite 414]
12 - Anhang: Untersuchungshaftvollzugsordnung ( UVollzO) [Seite 416]
13 - Stichwortverzeichnis [Seite 444]
B. Mandatsverhältnis und Kontakt zwischen Verteidiger und Mandant (S. 9-10)
Bei der Frage der Kontaktaufnahme zum Mandanten ist zunächst von Bedeutung, ob bereits ein Mandatsverhältnis mit diesem besteht oder nicht. Die folgenden Ausführungen sind teilweise allgemein gehalten und betreffen das Verteidigermandat grundsätzlich. Es erscheint wenig sinnvoll, lediglich selektiv und pointiert auf Fragen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Untersuchungshaft einzugehen. Es bedarf vielmehr eines allgemeinen Verständnisses, um die Rechte und Pflichten der Verteidigung in den Kontext der Untersuchungshaft stellen zu können.
I. Zustandekommen des Mandates
Beim Zustandekommen eines Mandates wird grundsätzlich zwischen Wahlverteidigung (§ 138 StPO) und notwendiger Verteidigung (§§ 140, 141 StPO)15 unterschieden. Entweder der Mandant wählt seinen Verteidiger frei bzw. selbstständig oder dieser wird ihm vom Gericht beigeordnet. Auch im Fall der Beiordnung hat der Mandant aber ein Wahl- bzw. Mitspracherecht bei der Auswahl des Verteidigers. Er ist vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers anzuhören.16 Im Einzelnen gilt:
1. Wahlmandat
Wählt der Mandant seinen Verteidiger, dann überträgt er ihm das Mandat durch zivilrechtliche Auftragserteilung. In diesen Fällen spricht man vom Wahlverteidiger. Eine besondere Form der Beauftragung ist nicht vorgeschrieben. Zu beachten sind hierbei die durch die Umsetzung europarechtlicher Anforderungen des Verbraucherschutzes inzwischen einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben zur Mandanteninformation noch vor Auftragerteilung.17 Der Mandant muss vor Abschluss des Mandatsvertrages unter anderem darüber informiert werden, dass die anwaltliche Tätigkeit Geld kostet. In diesem Zusammenhang kann auch eine Haftungsbeschränkung vereinbart werden. Die weiteren im Zusammenhang mit den üblichen Mandanteninformationen diskutierten Themen spielen im Rahmen der Strafverteidigung soweit ersichtlich keine Rolle, auf eine Darstellung wird deshalb verzichtet.
Die Mandatierung bedarf keiner schriftlichen Vollmacht, eine solche ist nicht zwingend geboten.18 Sie erscheint aber aus verschiedenen Gründen sinnvoll. Zum Einen kann durch die Vorlage einer Vollmacht gegenüber den Ermittlungsbehörden oder dem Gericht sichergestellt werden, dass Zustellungen nur an den Verteidiger erfolgen (vgl. § 145a StPO).19 Zum Anderen erleichtert die schriftliche Bevollmächtigung aber auch in den hier interessierenden Fällen der (späteren) Inhaftierung des Mandanten die Kontaktaufnahme. Denn diese erfolgt dann mittels Vorlage der vom Mandanten unterzeichneten Vollmachtsurkunde gegenüber der Vollzugsanstalt (vgl. Nr. 36 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 UVollzO).20 Im Übrigen dient eine schriftliche Vollmacht aber auch dem Nachweis der Beaufragung und der damit eingegangenen Vergütungsverpflichtung, sofern nicht eine gesonderte Vereinbarung hierzu getroffen wurde.
Hinweis:
Aus den vorgenannten Überlegungen ist es sinnvoll sich vom Mandanten eine schriftliche Strafprozessvollmacht unterzeichnen zu lassen und diese auch vorzulegen, selbst wenn dies nicht erforderlich ist. Grundsätzlich genügt aber die Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung. Bis zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht sollte die Bevollmächtigung versichert werden.