
Gesamtkostentabelle
Description
Unverzichtbar für das Mandantengespräch und vor Gericht!
Die Gesamtkostentabelle ermöglicht eine zügige Ermittlung der angefallenen Kosten. Sie erspart Ihnen daher eigene zeitaufwändige Berechnungen und steigert somit die Effizienz Ihrer Kanzlei. Herzstück des Werks ist eine Prozesskostenrisiko-Tabelle, mit der Sie auf einen Blick das Gesamtrisiko beziffern können: inklusive der Gebühren des eigenen sowie des eigenen und des gegnerischen Anwalts (einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) sowie der Gerichtskosten 1. und 2. Instanz. So können Sie Ihren Mandanten noch besser beraten.
Die Änderungen durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025) machen eine Neuauflage der Gesamtkostentabelle zwingend erforderlich.
Neben den wesentlichen Änderungen im RVG wirkt sich das KostRÄG 2025 beispielsweise auch auf das für die Gesamtkosten zentrale Gerichtskostengesetz (GKG) und das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) aus. Die Gerichtsgebühren nach dem GKG sowie FamGKG werden ebenfalls linear angehoben.
Auch alle anderen Anwaltskosten finden Sie auf einen Blick:
- Anwaltsgebühren (einschließl. reduzierter Terminsgebühr und außergerichtlicher Vertretung)
- Gerichtskosten GKG/FamGKG/GNotKG (Tab. A)
- Kosten Mahn- und Vollstreckungsbescheid für Antragsteller und -gegner
- Kosten Mahnverfahren für Antragsteller und -gegner
- Anwaltskostenrechnung 1. und 2. Instanz
- Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (einfache und kombinierte Gebührensätze und Zwangsvollstreckung)
- Zwangsvollstreckung
- Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen
- Gebühren in Sozialsachen
- Fotokopierkosten (Tabelle zu Auslagen für Farbkopien) und Hebegebühren
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"(...) In insgesamt 17 Abschnitten, zu denen der sofortige Zugriff über seitlich angebrachte Reiter erleichtert wird, finden sich alle für die Praxis relevanten Gebührenbeträge. (...) Äußerst hilfreich für die Praxis sind auch die ausgewiesenen Beträge für die Entschädigung von Zeugen nach dem JVEG, da diese Beträge auch für die Parteikosten im Falle der Kostenerstattung gelten (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO)." Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen, in AGS 9/2025 "(...) Besonders praxisgerecht ist es, dass in vielen Tabellen die Gesamtkosten zusammengestellt werden und die Summe ausgeworfen wird. (...) Mithilfe dieses Tabellenwerks ist die Ermittlung der in verschiedenen anwaltlichen Arbeitsbereichen anfallenden Gesamtkosten einschließlich des Pro-zesskostenrisikos geradezu ein Kinderspiel." VorsRiLG a. D. Heinz Hansens, Berlin, in ZAP 2/2026
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