
RENOkommentar KostO
Description
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Speziell für Sie als NoFa:
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Der neue Kommentar von Martin Filzek berät Sie schnell und zuverlässig in allen Fragen - inklusive praktischer Hinweise für die Kostenberechnung! Selbstverständlich sind die neueste Literatur und alle aktuelle Reformen (MoMiG, FGG) eingearbeitet. Ihr Chef wird begeistert sein!
More details
Content
2 - Inhaltsübersicht [Seite 9]
3 - Literaturhinweise [Seite 17]
4 - Abkürzungsverzeichnis [Seite 23]
5 - Teil 1:Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit (Kostenordnung ? KostO) [Seite 35]
6 - Teil 2: Kommentierung [Seite 105]
7 - Stichwortverzeichnis [Seite 1219]
Teil 2: Kommentierung (S. 71-72)
Erster Teil. Gerichtskosten Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften
1. Geltungsbereich, elektronisches Dokument
Vor § 1 KostO Einleitung
Schon 1879 traten die Reichsjustizgesetze (GVG, ZPO, KO und StPO) mit entsprechenden Kostenregelungen durch das GKG und die Gebührenordnungen für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher sowie Zeugen und Sachverständige in Kraft. Für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 Rn. 1 f.) wurde hingegen erst 1936 mit der Verordnung über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Kostenordnung – KostO) v. 25.11.1935 eine reichseinheitliche Regelung getroffen. Damit wurden die bis dahin geltenden verschiedenen Landeskostengesetze ersetzt, deren Regelungen z.T. als Vorbild dienten, v.a. das Preußische Gerichtskostengesetz und die Preußische Gebührenordnung für Notare.
Nach 1945 galt die KostO zunächst als Landesrecht weiter und wurde dann mit Inkrafttreten des GG Bundesrecht und formelles Gesetz. Im Jahr 1957 und in der Folgezeit kam es zu zahlreichen Änderungen der KostO, jedoch ohne dass sie gegenüber der 1936 in Kraft getretenen Fassung völlig umgestaltet worden wäre. Vielmehr sind viele wesentliche Gebühren- und Geschäftswertregelungen seit dem ersten Inkrafttreten erhalten geblieben, auch wenn sich die Paragrafenbezeichnungen z.T. mehrfach geändert haben. Ausführlicher zur Geschichte der KostO s. Korintenberg/Reimann, KostO, Einf. vor § 1 Rn. 1 – 15 m.w.N., Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, Einleitung vor § 1 Rn. 1 – 6.
Die KostO regelt in erster Linie die Gerichtskosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 Rn. 1 f.). Mehr oder weniger „nebenbei" wurden die Geltung dieser Regelungen auch für Notare angeordnet und für diese einige spezielle Regelungen hinzugefügt. Dieses Bild ergibt jedenfalls der Gesetzesaufbau: Die Regelungen von Werten und Gebühren sind der Situation von 1935 entsprechend in dem etwa 80 % des gesamten Gesetzes umfassenden ersten Teil der KostO noch immer enthalten (§§ 1 bis 139, dort speziell §§ 36 ff. – vgl. auch die tabellarische Kurzübersicht über die für Beurkundungen und sonstige Tätigkeiten des Notars infrage kommenden Gebührenvorschriften sowie die allgemeinen Geschäftswertregelungen bei §§ 18 ff., ebenfalls mit vorangestellter Übersicht zu für den Notar infrage kommenden Geschäftswerten.
Hingegen ist der danach folgende wesentlich kleinere zweite Teil (§§ 140 bis 157) mit „Kosten der Notare" überschrieben. Diese richten sich aufgrund des Verweises in § 141 jedoch auch nach den Vorschriften des ersten Teils („Gerichtskosten"), soweit in § 143 nicht Ausnahmen angeordnet sind (z.T. nur für einzelne Absätze). Bei zahlreichen Vorschriften des ersten Teils, etwa §§ 60 ff. für Eintragungsgebühren in Grundbuchsachen, ergibt sich schon aus dem Wortlaut, dass sie nur Gerichtskosten betreffen, wobei aber einzelne Ausnahmen ausdrücklich angeordnet sind, etwa für die Geschäftswertregelungen in §§ 107, 109 und 111 in Nachlasssachen.