
Wohnungseigentumsgesetz
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht. Kommentar mit Wohnungsgrundbuchverfügung, Heizkostenverordnung, Energieeinsparverordnung, Wohnflächenverordnung, Betriebskostenverordnung sowie weiteren das Wohnungseigentum betreffenden Gesetzen und Verordnungen. Zusätzlich: Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.3.2007 im Ergänzungsband.
Johannes Bärmann(Founded by)
Eckhart Pick(Author)
C.H.BECK (Publisher)
18th Edition
Published in August 2007
Book
Hardback
XX, 826 pages
978-3-406-56338-6 (ISBN)
Article exhausted; check for reprint
Description
Der Verfasser erläutert die überaus schwierige Materie des Wohnungseigentumsgesetzes leicht verständlich und praxisorientiert.
Dieser Kommentar erschließt das Rechtsgebiet sowohl benutzerfreundlich als auch so zielgenau, wie es nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung und Gesetzgebung möglich ist.
Die große WEG-Reform tritt zum 1. Juli 2007 in Kraft.
Die 18. Auflage berücksichtigt voll die große WEG-Reform. Die Vorteile:der Reform beschreibt das Bundesjustizministerium folgendermaßen:
- Das Gesetz lässt verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zu. Künftig können die Wohnungseigentümer z.B. mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Die Wohnungseigentümer können ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung. Für alle diese Maßnahmen war bislang grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich.
- Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümern und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft werden klarer geregelt. Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt.
- Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) richten.
- Das Gesetz verbessert die Möglichkeiten, sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren. Dazu wird eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt. Das kommt insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zu Gute, die sich besser Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.
- Schließlich führt das Gesetz für ein begrenztes Vorrecht sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.
Dieser Kommentar erschließt das Rechtsgebiet sowohl benutzerfreundlich als auch so zielgenau, wie es nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung und Gesetzgebung möglich ist.
Die große WEG-Reform tritt zum 1. Juli 2007 in Kraft.
Die 18. Auflage berücksichtigt voll die große WEG-Reform. Die Vorteile:der Reform beschreibt das Bundesjustizministerium folgendermaßen:
- Das Gesetz lässt verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zu. Künftig können die Wohnungseigentümer z.B. mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Die Wohnungseigentümer können ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung. Für alle diese Maßnahmen war bislang grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich.
- Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümern und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft werden klarer geregelt. Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt.
- Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) richten.
- Das Gesetz verbessert die Möglichkeiten, sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren. Dazu wird eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt. Das kommt insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zu Gute, die sich besser Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.
- Schließlich führt das Gesetz für ein begrenztes Vorrecht sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.
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Series
Language
German
Place of publication
München
Germany
Target group
Richter und Rechtsanwälte, darüber hinaus ist dieser Kommentar der tägliche Begleiter für Bauträger, Wohnungseigentumsverwalter und Verwaltungsbeiräte
Edition type
Revised edition
Product notice
Cloth over boards
ISBN-13
978-3-406-56338-6 (9783406563386)
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Prof. Dr. Eckhart Pick, Parl. Staatssekretär a.D., Mainz hat das Vorhaben der WEG-Änderung als Gutachter und Berater von Bundesregierung und Koalitionsfraktionen von Anfang an begleitet. Er kann deshalb einen besonderen Einblick in die Entstehung der Novelle und die Intentionen des Gesetzgebers vermitteln.
Begründet von JR Prof. Dr. Johannes Bärmann┼
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