Medienfreiheit und Datenschutz
Die EG-Datenschutzrichtlinie
Verfassungsrechtliche Vorgaben aus dem Grundgesetz
Entstehungsgeschichte und heutige Fassung des Medienprivilegs im BDSG
Das Instrument der Selbstregulierung
Schutz der Privatsphäre durch den Deutschen Presserat
Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie im Bundesdatenschutzgesetz
Modernisierungsbedarf für § 41 BDSG?
6. Das Instrument der Selbstregulierung (S. 92-93)
Indem der Gesetzgeber den § 38 a BDSG in den Anwendungsbereich des von der Presse einzuhaltenden Datenschutzes eingeführt hat, drückte er die Erwartung aus, dass die Deutsche Presse von der damit auf eine gesetzliche Grundlage gestellten Aufforderung zur Selbstregulierung Gebrauch machen wird. Unter Selbstregulierung wird die Regelsetzung durch den Regelungsadressaten selbst verstanden. Dieser bestimmt den materiellen Maßstab der Kontrolle, insbesondere durch Ausgestaltung und Auslegung der Verhaltensregeln selbst.
Dies führt zu einer Entlastung des Staates von seinen legislativen und judikativen Funktionen. Selbstregulierung ist von der Selbstkontrolle zu unterscheiden, die den allein oder vorrangig von Regelungsadressaten kontrollierten Vollzug von Regelungen betrifft, die aus der Gesetzgebung oder der Selbstregulierung hervorgegangen sind. Dies fiihrt zu einer Entlastung des Staates von seinen exekutiven und judikativen Funktionen Selbstregulierung ermöglicht es der Wirtschaft, relativ schnell passgerechte branchen- oder unternehmensbezogene Regelungen zu entwickeln.
Sie kann insbesondere eine globalisierte Datenverarbeitung vereinfachen, wenn ihre Regelungen weltweite Anwendung finden. Sie bietet die Chance, für die gefundenen normativen Vorgaben leichter die Akzeptanz bei den direkten Regelungsadressaten zu finden und erleichtert die Durchsetzung des Datenschutzes. Ein weiterer Vorteil der Selbstregulierung kann die Mobilisierung von Sachverstand und die Gewinnung von Informationen sein, die nur von den Beteiligten selbst eingebracht und eingearbeitet werden können. Die weltweite wirtschaftliche Globalisierung und Netzoffenheit zeigen den nationalstaatlicher Einflussmöglichkeiten Grenzen und beschranken die Macht hoheitlicher Handlungsformen.
Angesichts der wachsenden Gefahren eines Zurückbleibens des Rechts hinter den umwalzenden Herausforderungen der Informationsgesellschaft wird in der Reformdebatte um die Weiterentwicklung des Datenschutzes nicht nur gesetzlichen Maßnahmen, sondern auch Mechanismen der Selbstregulierung ein zunehmend höherer Stellenwert eingeräumt. Die Frage, welcher Weg der Regulierung zu wählen ist, stellt sich gerade dann, wenn das Bedürfnis nach Zukunftssicherheit und Kontrolle diejenigen Risiken, die mit dem wissenschaftlich- technischen Fortschritt und der kommerziellen Nutzung seiner Fortschritte verbunden sind.
Hierbei stößt das klassische Modell der staatlichen Regulierung an die Grenzen materialer und imperativer Steuerung. Gegenstand der staatlichen Steuerung sind heute immer mehr komplexe Gestaltungsprozesse in einer Zeit, in der die Zielerreichung diese Steuerung von vielen Faktoren abhangt, die nur zu einem ganz geringen Teil der Verfügungsbefähigung und der Verfügungsbefugnis des Staates liegen. Hierbei fehlen dem Staat zum einen häufig diejenigen Informationen, die er zur Formulierung eines effektiven Steuerungsprogramms für komplexe Prozesse erforderlich sind. Diese Informationen besitzt häufig nur das zu steuernde System, das freilich nicht zur Preisgabe dieser Informationen bereit ist.
Die Globalisierung verstärkt dieses Problem, weil es die Möglichkeit eröffnet, sich der Verfügungsbefugnis eines Staates zu entziehen und trotzdem in diesem Staate zu wirken. So wurde für das Internet die Selbstregulierung als einzige dem globalen und virtuellen Charakter dieses Sozialraumes mögliche und angemessene Form der Regelsetzung bezeichnet und für eine Regelfindung ohne Intervention eines Nationalstaates plädiert.
Rechtliche Steuerung wird durchaus vermehr benötigt, ist aber gleichzeitig schwerer zu bekommen. In den Fallen, in denen das staatliche Modell der Regulierung an seine Grenzen stößt, kann die Selbstregulierung" neue Möglichkeiten eröffnen. An die Stelle der materiellrechtlichen Anordnungen treten dann Verfahren und Strukturen, die das erwünschte, aber staatlichimpärativ nicht erreichbare Ergebnis begünstigen, ohne es vollständig gewährleisten zu können. Die Selbstregulierung ist dabei in einem erheblichen Umfang auf Kooperation zwischen dem steuernden Staat und den zu steuernden gesellschaftlichen Akteuren angewiesen.