E s s a y s
Thomas Galli
Das Auslaufmodell Gefängnis und seine Alternativen
Valentin Lippmann
Knapp vorbei am erneuten Staatsversagen im Kampf gegen Naziterror - Ein Essay zu den Ermittlungen gegen die ,Gruppe Freital'
Maximilian Steinbeis
Neues aus Dresden: Knebel für NPD-kritischen Wissenschaftler
S o n d e r t h e m a ,F l ü c h t l i n g s k r i s e '
Julia Schulze Wessel
An den Grenzen des Rechts. Über die Rechtsunsicherheit von Flüchtlingen
Thomas Bliesener
Die Silvesternacht von Köln und die Folgen - ein kritischer Blick auf die ,Ausländerkriminalität'
Robert Chr. van Ooyen
,Migrationskrise als föderales Verfassungsproblem'? Wo Gutachter Di Fabio recht haben könnte - und wo nicht
Wissenschaftliche Dienste - Deutscher Bundestag (Hrsg.)
Einreise von Asylsuchenden aus sicheren Drittstaaten
Wissenschaftliche Dienste - Deutscher Bundestag (Hrsg.)
Einsatz der Bundeswehr im Innern zur Bewältigung der Flüchtlingssituation
Kai-Olaf Lang
Die Visegrád-Länder und ihre Reserviertheit in der Flüchtlingspolitik
Rosalie Möllers
FRONTEX und die Flüchtlingskrise - Quo vadis, FRONTEX?
S o n d e r t h e m a D e m o k r a t i e s c h u t z
Till Müller-Heidelberg
Reform des ,Verfassungsschutzes' nach der NSU-Affäre?
Stefan Brieger
Erbe der Diktatur? Gründe für die unterschiedliche Ausprägung des Demokratieschutzes und des Mittels des Parteiverbots in Deutschland und Italien
Robert Philippsberg
Demokratieschutz in der Praxis - Der Umgang von Staat, Parteien, Medien und der Zivilgesellschaft mit rechts- und linksextremen deutschen Vereinigungen
Roland Eckert
Pathologie oder Grundkonflikt: zum Phänomen der Radikalisierung
E x t r e m i s m u s / Ra d i k a l i s m u s
Alexander Häusler
Der Rechtsruck in der Partei ,Alternative für Deutschland'
Oliver Decker / Johannes Kiess / Eva Eggers / Elmar Brähler
Die ,Mitte'-Studie 2016: Methode, Ergebnisse und Langzeitverlauf
Armin Pfahl-Traughber
Das ,Lone-Wolf'-Phänomen im Rechtsterrorismus in Deutschland und Schweden. Eine Analyse von Fallbeispielen anhand von Gemeinsamkeiten und Unterschieden
Samuel Salzborn
Die Stasi und der westdeutsche Rechtsterrorismus. Drei Fallstudien
Stefan Goertz
Islamismus, Salafismus und die aktuelle Analyse durch die deutschen Verfassungsschutzbehörden
Friedmann Eißler
Die Gülen-Bewegung (Hizmet)
Marwan Abou Taam
Die Millî Görüs (IGMG) in Deutschland
Armin Pfahl-Traughber
Das Gewaltverständnis in der militanten Tierbefreiungsbewegung - Eine Analyse zur Frage: Sabotage oder Terrorismus?
Ö f f e n t l i c h e S i c h e r h e i t i n D e u t s c h l a n d I
Angela Marciniak
Skizze eines Forschungsprojekts: Politische Sicherheit. Die Rekonstruktion eines umstrittenen Konzepts
Dirk Freudenberg
Staatsräson - Anmerkungen zu einem Begriff politischer Dynamik unter besonderer Berücksichtigung der Handlungslehre des Niccolo Machiavelli
Bernd Ladwig
Von sicheren Rechten zum Recht auf Sicherheit?
Irina van Ooyen
Rot ist rot?! Das Verhalten von Passanten an einer Fußgängerampel 327
Christoph Gusy
Zur Gesetzgebungslehre der Sicherheitsgesetzgebung aus rechtswissenschaftlicher Sicht
Ralf Gnüchtel
Strafrecht als Mittel zur Terrorismusbekämpfung - legitimer Rahmen und Grenzüberschreitungen
Martin Kutscha
Versammlungsfreiheit - ein Grundrecht in der Bewährungsprobe
Martin H. W. Möllers
Umgang mit wöchentlichen Aufmärschen von AfD, Pegida und Ablegern, die wegen der Polizeieinsätze sehr kostenintensiv sind - Eine verfassungsrechtliche und politische Analyse
Michael Kilchling
Strategien zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
Ralf Röger
Waffenrecht als politisches Rechtsgebiet - Versuch einer systemtheoretisch-verfassungsrechtlichen Begründung
legislativer Beobachtungspflichten im Waffenrecht
Ö f f e n t l i c h e S i c h e r h e i t i n D e u t s c h l a n d II
Alexander Gluba / Alexander Pett
Predictive Policing: Ein (un)bekannter Ansatz - Definition, Ursprung und Rahmenbedingungen
Martin H. W. Möllers
,all cops are bastards': Beleidigung oder nicht Beleidigung, das ist hier die Frage - Zum Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 17.5.2016 - 1 BvR 257/14 und 2150/14
Hans-Joachim Asmus / Thomas Enke
Der Umgang der Polizei mit migrantischen Opfern - ein Seismograph für rechtsstaatliches Handeln
Daniela Hunold
Racial Profiling im multiethnischen Großstadtrevier? - Ergebnisse einer ethnografischen Erhebung polizeilicher Kontrollpraktiken
Deutscher Bundestag (Hrsg.) / Antwort der Bundesregierung
Dokumentation: Umgang der Bundespolizei mit Rassismus-Vorwürfen in Hannover und Errichtung einer Vertrauensstelle
David Parma
65 Jahre Bundespolizei - eine Analyse der Gründungsphase des Bundesgrenzschutzes
Patricia Schütte-Bestek
,Vollmotorisierte Truppe', ,Polizeireserve', Bundespolizei - Rekonstruktion der Entwicklung einer deutschen Polizeiorganisation und ihrer Legitimität
Alexander Schmelzer
Sicherheitsföderalismus im Ausnahmezustand
Robert Chr. van Ooyen
Parlamentarische Kontrolle der Unterstützungseinsätze der Bundespolizei im Verbundsystem der Inneren Sicherheit - Politik- und Realitätsferne im ,halbierten' Föderalismus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu ,Dresden' und ,1. Mai' in Berlin
Martin H. W. Möllers
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz - Hintergrund und Bewertung
Margrit Seckelmann
Alles im Blick? Zur rechtlichen Zulässigkeit des Einsatzes von Body-Cams
E u r o p ä i s c h e S i c h e r h e i t s a r c h i t e k t u r
Heidi Hein-Kircher
Deutsche Mythen und ihre Wirkung auf Europa
Europäisches Parlament (Hrsg.)
Dokumentation: Lage in Ungarn: Folgemaßnahmen zur Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2015 5
Europäisches Parlament (Hrsg.)
Dokumentation: Beistandsklausel (Artikel 42 Absatz 7 EUV) wegen des Terroranschlags in Paris
Katrin Schoppa
Europol ab dem 1. Mai 2017
Robert Chr. van Ooyen
Die EU-Haftbefehl II-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Police Scotland
Hijab now an optional part of Police Scotland uniform
Europäischer Rechnungshof (Hrsg.)
Dokumentation: Sonderbericht EU-Polizeimission in Afghanistan: gemischte Ergebnisse - Zusammenfassung sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen
I n t e r n a t i o n a l e S i c h e r h e i t
Sandra Weiss
Richard Nixon ist Geschichte. Warum nur setzt die Welt trotzdem weiter auf seinen völlig gescheiterten ,Krieg gegen die Drogen'?
United States Department of Justice Civil Rights Division (Hrsg.)
Dokumentation: Investigation of the Ferguson Police Department - REPORT SUMMARY
Noel Sharkey
Dein Freund und Helfer - Welche Auswirkungen hat die sich ständig weiterentwickelnde Robotertechnik auf die Menschenrechte und unsere Freiheit?
Hans Peter Bull
Der transatlantische Machtkampf der Rechtssysteme. Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil zum internationalen Datentransfer
Frank Altemöller
Terrorismusbekämpfung und Datenaustausch im internationalen Handel - Ein neues Sicherheitsdenken, das die herkömmliche Sicht über den Umgang mit Daten grundlegend in Frage stellt
Arne Schönbohm
Internationalisierung der Cyber-Angriffe: Aufgaben und Herausforderungen
Konstantin Simon M. Möllers
Microservices und Sicherheit - Moderne Technologie im Fokus der Cyber-Sicherheit
Thomas Beck
Nordkorea - das lange Leben eines gescheiterten Staates
, . . . d a s L e t z t e '
Publius d'Allemagne / Glaukon Rien zu Pupendorff
20. Lübecker Expertengespräch zu Staat und Sicherheit in Theorie und Praxis
Verzeichnis der Autorinnen und Autoren
Thomas Galli
Das Auslaufmodell Gefängnis und seine Alternativen
1Einleitung
Strafen jeder Art können nur bis zu einem gewissen Grad, der viel geringer sein dürfte, als die meisten erwarten, die Sicherheit erhöhen. Die meisten Ressourcen, die vor allem in Gefängnisstrafen investiert werden, wären langfristig sinnvoller in die Jugend- und Sozialarbeit investiert. Ganz ohne Strafen kommt ein Gemeinwesen jedoch auch nicht aus. Strafen haben abschreckenden Charakter, mit ihnen kann auf den Straftäter eingewirkt, die Wichtigkeit und Gültigkeit bestimmter Normen untermauert und ein Stück Genugtuung für Geschädigte und normtreue Menschen geschaffen werden. Zu wenig wird dabei bislang neben der Frage, ob bestimmte Taten bestraft werden, und wie Straftaten verfolgt werden, die Frage behandelt, wie sinnvoller Weise bestraft werden sollte. Gerade auch im Bezug auf die Formen und Arten der Strafe muss aber eine grundlegende Reform des Strafrechts erfolgen, wenn es seinen legitimen Sinn, die Erhöhung der Sicherheit1 und die Reduzierung sozialer Konflikte, erfüllen soll. Die Erfahrungen aus nunmehr einigen Jahrzehnten rechtsstaatlichen Strafvollzuges zeigen, dass gerade die Freiheitsstrafe diesen Sinn nicht erfüllt, und nicht erfüllen kann. Ihr positiver Wert ist eher symbolischer Natur. Der Schaden, den sie oft anrichtet, ist allerdings real. Ebenso real wie die Tatsache, dass im falschen Vertrauen auf den Strafvollzug und seine Wirksamkeit Maßnahmen unterlassen werden, die die Sicherheit tatsächlich erhöhen könnten, und dabei für die Betroffenen weniger schädlich als der Entzug der Freiheit in totalen Institutionen wäre. Im Folgenden soll daher skizziert werden, warum der Strafvollzug in der totalen Institution "Gefängnis" nicht positiv wirken kann, welche sinnvolleren Alternativen denkbar sind und wie zu diesen Alternativen gelangt werden kann. Kurz gesagt: sind Alternativen zum Gefängnis notwendig, denkbar und machbar?
2Ziele und Grenzen der Institution Gefängnis
Was will der Staat mit der Institution Gefängnis erreichen, und was kann er damit überhaupt erreichen?
2.1Ziele
2.1.1Vergeltung
Der wesentliche Sinn jeder Strafe ist Vergeltung. Eine staatliche Maßnahme wird also dann zur Strafe, wenn sie der Zufügung eines Übels zur Vergeltung eines begangenen Unrechts dient. Strafe soll wehtun, sonst wäre sie keine Strafe. Das Gefängnis soll zuvorderst weh tun. Wohlgemerkt bedeutet dies nicht, dass dies richtig oder gut sei, aber dies ist der Sinn, der dem Gefängnis zu Grunde liegt. Diese Tatsache wird manchmal im öffentlichen Diskurs verschämt verschwiegen, und auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen Charakter vor allem dann ausführlich betont, als es begründet hat, dass die Sicherungsverwahrung keine Strafe darstellt.2 Auch in den Strafvollzugsgesetzen der Länder ist von Vergeltung nicht mehr die Rede, hier stehen vielmehr die Resozialisierung der Straftäter und die Sicherheit der Allgemeinheit im Vordergrund. Das alles darf aber nicht von der Tatsache ablenken, dass sich die Frage, ob und wie lange jemand in Haft muss, zuvorderst an seiner zu vergeltenden Schuld bemisst. Es wäre also ein Etikettenschwindel zu behaupten, Freiheitsstrafe dient der Resozialisierung. Sie dient primär der Vergeltung. In der Praxis wird dann versucht, der repressiven Vergeltung zumindest noch etwas Positives abzugewinnen.
2.1.2Resozialisierung
Während des Freiheitsentzuges sollte der Gedanke der Vergeltung dann, jedenfalls von Gesetzes wegen, keine Rolle spielen. Gefangene sollten also nicht über den Entzug der Freiheit hinaus schlecht behandelt werden. Vielmehr steht hier das Bemühen im Vordergrund, aus Rechtsbrechern gesetzestreue Bürger zu machen. In § 2 SächsStVollzG heißt es beispielsweise: "Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen." Damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass faktisch alle Inhaftierten irgendwann wieder in Freiheit entlassen werden, und somit die Allgemeinheit durch eine Resozialisierung der Gefangenen vor (weiteren) Straftaten geschützt werden soll.
2.1.3Sicherung
Ebenfalls Ziel des Vollzuges ist es, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Inhaftierten zu schützen, solange dieser in Haft ist.
2.1.4Abschreckung
Strafen, insbesondere auch die Freiheitsstrafe, sollen sowohl den konkreten Täter als auch potentielle andere Täter abschrecken.
2.1.5Stärkung des Vertrauens der Allgemeinheit in Recht und Gesetz
Mit dem öffentlichen Vollzug der Strafe soll weiterhin das Vertrauen der Allgemeinheit in Recht und gesetzt geschützt und gestärkt werden ("Positive Generalprävention").
2.2Grenzen
Mit der Freiheitsstrafe und der Institution Gefängnis sind also große Erwartungen verbunden. Was aber wird damit tatsächlich erreicht, und was kann tatsächlich erreicht werden? Zunächst ist bemerkenswert, dass traditionell vergleichsweise wenig gemessen wurde, welche Strafmaßnahmen wie wirken. Vor allem die Justiz selbst hat in der Vergangenheit eher auf die Grundannahme gebaut (und sah sich dabei von weiten Teilen der Allgemeinheit bestätigt), dass der Vollzug schon irgendeinen positiven Sinn haben wird. Insbesondere zu Rückfallquoten von Straftätern gibt es aber einige Studien mit unterschiedlichen, aber weitgehend ernüchternden Ergebnissen.
Beispielsweise hat das Bundesjustizministerium 2014 die Jehle-Studie veröffentlicht zur "Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen".3Hier wurden große Unterschiede hinsichtlich Sanktionsarten und Deliktsarten festgestellt. Eine hohe Rückfallrate wurde insbesondere bei der Jugendstrafe gemessen (ca. 70 %). Die Gesamtrückfallrate betrug 45 % nach einem sechsjährigen Beobachtungszeitraum (allerdings bezogen auf alle strafrechtlichen Sanktionen). Eine Rückfalluntersuchung betreffend den Jugendstrafvollzug in Thüringen von Giebel/Ritter (2012), die den Entlassungsjahrgang 2005 untersucht hatten, ergab eine Rückfallquote von etwa 75 %.4
Bei allen Rückfallstudien zu inhaftierten Straftätern ist problematisch, dass es meist an Vergleichsgruppen von nicht inhaftierten Straftätern fehlt. Nur anhand solcher Vergleichsgruppen, die es naturgemäß kaum geben kann, könnte man den Effekt des Freiheitsentzuges wirklich messen. Einige Fakten, die insbesondere Auswirkungen auf die Resozialisierungsbemühungen des Strafvollzuges haben, sind aber der Institution Gefängnis evident immanent. Sie zeigen, dass der Resozialisierung im Strafvollzug von vorne herein enge Grenzen gesetzt sind.
2.2.1Das Gefängnis als Hochschule des Verbrechens
Manche Inhaftiere kommen erst im Gefängnis so richtig auf "falsche" Ideen oder geraten in "falsche" Kreise. Bei anderen verfestigen sich normabweichende Verhaltensmuster. Das nimmt kaum Wunder, führt man sich die Tatsache vor Augen, dass Hunderte von Rechtsbrechern zum Teil über Jahre hinweg auf engstem Raum zusammen eingesperrt sind und trotz aller Interventionen des Gefängnispersonals die meiste Zeit miteinander verbringen. Die Gruppe der Gleichgesinnten findet sich so innerhalb der Inhaftierten, nicht zwischen Inhaftierten und Gefängnispersonal. Und in der Gruppe der Inhaftierten gelten eigene Normen und Werte, eine eigene Kultur, die von den Bediensteten als Subkultur bezeichnet wird, und in der nicht selten der Gesetzesbruch zur Norm wird.
2.2.2Beschädigung psychischer Ressourcen
Die Gefängnisstrafe zerstört oft wichtige psychische Ressourcen, die für ein (zumindest in gewissem Rahmen) normgemäßes Verhalten notwendig wären. Insbesondere das positive Selbstwertgefühl der Inhaftierten wird durch und in Haft eher zerstört. Instinktiv neigt man ja dazu, Menschen die andere verletzen oder ihnen sonst Schaden zufügen, "kleiner" zu machen. In aller Regel erreicht man damit aber nicht, dass deren schädigendes Verhalten weniger wird, sondern das Gegenteil. Im kriminalpräventiven Sinne wäre es meist sinnvoll, Selbstwert und andere positive Ressourcen aufzubauen, und das ist unter den Bedingungen der Haft oft nicht möglich.
2.2.3Beschädigung sozialer Ressourcen
Auch die soziale Einbindung, die ja nicht immer nur kriminogenen Charakter haben muss, sondern auch präventiv wirken kann, wird in vielen Fällen durch die Haft zerstört (gerade bei langen Freiheitsstrafen oft unwiderruflich). Auch für die Zeit nach der Haft wirkt das Gefängnis sozial schädlich. Oft ist es gar nicht so sehr die Tat an sich, sondern die Gefängniszeit, die zum Makel wird. Der Makel der Freiheitsstrafe macht...