Der Bürgerbeauftragte.

Eine rechtsvergleichende Studie unter besonderer Berücksichtigung des Ombudsmann-Modells in Rheinland-Pfalz.
 
 
Duncker & Humblot (Verlag)
  • 1. Auflage
  • |
  • erschienen am 15. Juli 2019
  • |
  • XX, 305 Seiten
 
E-Book | PDF mit Wasserzeichen-DRM | Systemvoraussetzungen
978-3-428-44851-7 (ISBN)
 
Reihe Schriften zum Öffentlichen Recht - Band 389
  • Dissertationsschrift
  • |
  • 1981
  • |
  • Universität Mainz
  • Deutsch
  • Berlin
  • |
  • Deutschland
  • 32,00 MB
978-3-428-44851-7 (9783428448517)
10.3790/978-3-428-44851-7
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  • Intro
  • Nachruf
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Erster Teil: Der Ombudsmann-Gedanke
  • I. Erforderlichkeit und Bedeutung eines Bürgerbeauftragten
  • A. Strukturwandel der Verwaltung
  • B. Expansion der Verwaltungstätigkeit
  • C. Ausdehnung der Macht der Bürokratie unter Abschwächung parlamentarischer Kontrollmöglichkeiten
  • D. Unbehagen des Bürgers als Folge exekutiver Übermacht
  • E. Demokratische Aktivierung des "verwalteten Bürgers" als Mittel zur Überwindung der Staatsverdrossenheit
  • F. Der Bürgerbeauftragte als personalisiertes Korrektiv des Bürgerschutzes gegenüber der expandierenden Verwaltung
  • II. Historische und philosophische Herleitung der Ombudsmann-Idee
  • A. Geschichtliche Paralleleinrichtungen
  • 1. Aufsichtsorgane im antiken Griechenland
  • a) Athen
  • b) Sparta
  • 2. Das römische Volkstribunat
  • 3. Die Zensoren des Chinesischen Reiches
  • 4. Das Institut der "missi dominici" im Merowinger- und Karolingerreich
  • 5. Der "Justitia" in Aragonien
  • 6. Der "Rat der Zehn" der Republik Venetien
  • 7. Das nordamerikanische "Council of Censors
  • 8. Verwaltungskontrolle in Preußen zu Beginn des 19. Jahrhunderts
  • ?. Ansatzpunkte in der Staatsphilosophie
  • 1. Das Althusiussche "Repräsentanten"-Konzept
  • 2. Das Rousseausche "tribunat
  • 3. Die Weiterentwicklung des Ephorats-Gedankens durch Fichte
  • III. Gegenwärtige Realisierungsformen der Ombudsmann-Einrichtung
  • A. Parlamentsbeauftragte in Skandinavien
  • 1. Der schwedische Ombudsmann
  • a) Das Amt des Justizkanzlers
  • b) Der Justizbevollmächtigte des schwedischen Reichstages
  • c) Fortentwicklung und Aufgabenspaltung
  • 2. Der finnische Oikeusasiamies
  • 3. Der dänische Folketingsbevollmächtigte
  • 4. Der norwegische Parlamentsbeauftragte
  • B. Ombudsmann-Einrichtungen im anglo-amerikanischen Rechtskreis
  • 1. Neuseelands Parliamentary Commissioner for Investigations
  • 2. Der "Parliamentary Commissioner for Administration (P.C.A.)" in Großbritannien
  • 3. Der Ombudsmann-Gedanke in Kanada und den USA
  • a) Kanada
  • b) USA
  • C. Weltweite Verbreitung des Ombudsmann-Gedankens
  • 1. Der State Comptroller in Israel
  • 2. Ombudsmann-Einrichtungen in der übrigen Welt
  • D. Verwaltungskontrolle in sozialistischen Staaten
  • 1. Die Staatsanwaltschaften in der Sowjetunion
  • 2. Verwaltungskontrolle in anderen sozialistischen Ländern
  • 3. Die Beschwerdeausschüsse in der DDR
  • E. Kontinentaleuropäische Lösungen
  • 1. Schweizerische Bestrebungen und der "Beauftragte in Beschwerdesachen der Stadt Zürich
  • 2. Der französische "Mediateur
  • 3. Die "Volksanwaltschaft" in Österreich
  • F. Beauftragte in der Bundesrepublik Deutschland
  • 1. Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages
  • 2. Der Bundesbeauftragte für den Zivildienst
  • 3. Jüngere Beauftragten-Modelle in der Bundesrepublik
  • a) Beauftragte für einzelne Lebensbereiche
  • b) Datenschutzbeauftragte
  • aa) Bundesebene
  • bb) Länderebene
  • IV. Bestrebungen zur Errichtung eines Ombudsmann-Amtes in der Bundesrepublik Deutschland
  • A. Einzelne gesetzgeberische Vorhaben
  • 1. Bayern
  • 2. Hessen
  • 3. Berlin
  • 4. Hamburg
  • 5. Baden-Württemberg
  • 6. Nordrhein-Westfalen
  • 7. Bremen
  • 8. Niedersachsen
  • 9. Schleswig-Holstein
  • 10. Saarland
  • 11. Bundesebene
  • B. Plädoyer für die Zweckmäßigkeit eines Bürgerbeauftragten
  • Zweiter Teil: Die konkrete Verwirklichung des Ombudsmann-Gedankens durch den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz
  • I. Politische Entwicklung und parlamentarische Entstehungsgeschichte in Rheinland-Pfalz
  • II. Die verfassungsmäßige Einordnung des Bürgerbeauftragten
  • A. Ablehnung einer "vierten Gewalt
  • B. Keine Ansiedlung im Bereich der Judikative
  • C. Keine Zuordnung zur Exekutive
  • D. Qualifizierung als Parlamentsbeauftragter
  • III. Die Organstellung des Bürgerbeauftragten als Ausdruck der Zuordnung zum Plenum und Petitionsausschuß
  • A. Problemlage
  • B. Das Zusammenwirken des Bürgerbeauftragten mit Plenum und Petitionsausschuß als verfahrenstechnisches Problem
  • C. Die Zuordnung des Bürgerbeauftragten zu Plenum und Petitionsausschuß als Rechtsproblem
  • 1. Die "Auftraggeber
  • 2. Die rechtliche Qualifizierung des "Auftrags
  • a) Ablehnung einer zivil- oder öffentlich-rechtlichen Auftragskonstruktion
  • b) Diskussion eines "Verfassungsauftrags
  • c) Parallele zu organisationsrechtlichen Auftrags- und Beauftragtenbegriffen
  • 3. Der Bürgerbeauftragte als Organ von Plenum und Petitionsausschuß
  • a) Der Organbegriff
  • b) Kriterien des Organverhältnisses
  • aa) Zurechnung des Organ Verhaltens
  • bb) Der Bürgerbeauftragte als institutionelles Subjekt
  • cc) Rechtsfähigkeit
  • dd) Rechtliche Verselbständigung
  • 4. Die Stellung des Bürgerbeauftragten als parlamentarisches Hilfsorgan
  • a) Der Begriff "Hilfsorgan
  • b) Der Bürgerbeauftragte als Hilfs- oder Unterorgan?
  • c) Weitere Kriterien der Hilfsorganstellung des Bürgerbeauftragten
  • aa) Beschränkung auf den parlamentarischen Kompetenzbereich
  • bb) Grad der Verselbständigung des Bürgerbeauftragten gegenüber Plenum und Petitionsausschuß
  • a) Verselbständigung gegenüber dem Plenum
  • ß) Verselbständigung gegenüber dem Petitionsausausschuß
  • cc) "Dauerauftrag" und "Rückholrecht
  • a) Plenum
  • ß) Petitionsausschuß
  • dd) Das Rangverhältnis des Bundesbeauftragten
  • ee) Verantwortlichkeit und Abhängigkeit als Merkmale der Hilfsorganstellung des Bürgerbeauftragten
  • a) gegenüber dem Plenum
  • ß) gegenüber dem Petitionsauschuß
  • ff) Hilfsorgan durch Wahlmodus und Abberufungsmöglichkeit
  • d) Vorläufiges Resümee aus der Hilfsorganstellung
  • IV. Die Verfassungsmäßigkeit der Kompetenzübertragung an den Bürgerbeauftragten
  • A. Die Rechtsnatur der Kompetenzübertragung
  • 1. Diskussion eines öffentlich-rechtlichen Mandats
  • 2. Kompetenzbegründung durch Delegation
  • B. Kann die Aufgabenzuweisung an den Bürgerbeauftragten auf gesetzlichem Wege vorgenommen werden?
  • 1. Ist eine Delegation von Befugnissen an den Bürgerbeauftragten überhaupt zulässig?
  • 2. Kompetenzübertragung an den Bürgerbeauftragten nur auf normativem Wege
  • 3. Steht einer gesetzlichen Regelung die parlamentarische Geschäftsordnungsautonomie entgegen?
  • C. Besteht ein Erfordernis einer verfassungsmäßigen Verankerung der Zuständigkeitsübertragung an den Bürgerbeauftragten?
  • 1. Besteht ein Erfordernis verfassungsmäßiger Verankerung des Bürgerbeauftragten unter dem Gesichtspunkt parlamentsinterner Kompetenzverschiebung?
  • a) Verbot der Delegation von Beschlußzuständigkeiten durch einfaches Gesetz
  • b) Möglichkeit gesetzlicher Übertragung entscheidungsvorbereitender Kompetenzen
  • c) Steht der Petitionsbehandlung durch den Bürgerbeauftragten ein Plenarvorbehalt entgegen?
  • 2. Erforderlichkeit einer verfassungsmäßigen Verankerung des Bürgerbeauftragten wegen Kompetenzüberschneidungen mit anderen Kontrollorganen?
  • 3. Ergibt sich aus übergeordneten Strukturmerkmalen der verfassungsmäßigen Ordnung die Notwendigkeit der Absicherung des Bürgerbeauftragten in der Landesverfassung?
  • a) Barbey
  • b) Rechtsprechung
  • c) Evers
  • d) Partsch
  • e) Leibholz
  • f) Berg
  • g) A. Kreuzer und Kölble
  • h) Scheuner
  • i) Bürgel
  • k) Kewenig
  • l) F. Schäfer
  • m) Küchen und Köhler
  • n) Pietzner
  • o) Dürig
  • p) Friesenhahn
  • q) Rechtsvergleich
  • D. Zusammenfassende Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der Kompetenzübertragung an den Bürgerbeauftragten
  • V. Petitionsinformationsrecht und Petitionsüberweisungsrecht als Aktionsinstrumentarium des Bürgerbeauftragten
  • A. Wahrnehmung von Petitionsinformationsrechten
  • 1. Dogmatische Herleitung
  • 2. Vergleich mit den Rechten von Untersuchungsausschüssen
  • 3. Informationsersuchen und Beauftragtenposition
  • 4. Eingeschränkte Beauftragungsmöglichkeit
  • 5. Die Informationsrechte im einzelnen
  • a) Mündliche und schriftliche Auskünfte
  • aa) Kein strenger Notwendigkeitskonnex
  • bb) Recht auf mündliche Auskünfte
  • b) Einsicht in Akten und Unterlagen
  • aa) Nur Einsicht in "erforderliche" Akten?
  • bb) Ausdehnung auch auf "Unterlagen
  • cc) Mitwirkungspflichten der Behörde
  • dd) Weigerungsfall
  • c) Zutrittsrechte
  • aa) Muß der Zutritt zur Petitionsbehandlung erforderlich sein?
  • bb) Recht auf "jederzeitigen" Zutritt?
  • 6. Bestehen darüber hinausreichende Informationsrechte des Bürgerbeauftragten?
  • a) Kein Zitierungs- oder Anhörungsrecht
  • b) Kein Recht auf Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
  • c) Bedeutung der Pflicht zur Amtshilfe
  • aa) Begriffliches
  • bb) Keine Erfüllung des herkömmlichen Behördenbegriffs
  • cc) Keine Behörde im spezifisch amtshilferechtlichen Sinne
  • dd) Bedeutung der Amtshilfebestimmung im BBGes
  • ee) Kein Recht auf "gesteigerte Amtshilfe
  • 7. Informationsrecht und Verschwiegenheitspflicht
  • a) Das Auskunftsverweigerungsrecht der Behörden
  • b) Die Verschwiegenheitspflicht des Bürgerbeauftragten
  • 8. Das Hinwirken des Bürgerbeauftragten auf eine "einvernehmliche Erledigung" und seine Kontaktaufnahme mit der unteren Verwaltungsebene
  • a) Skizzierung der gegenüber dem Petitionsausschuß unterschiedlichen Kontaktmöglichkeiten
  • b) Politische Wertung
  • c) Verfassungsrechtliche Problematik
  • aa) Hessortverantwortlichkeit
  • bb) Gewaltenteilung
  • cc) Änderungsvorschlag
  • B. Mitwirkung bei der Petitionsüberweisung
  • 1. Dogmatische und historische Einordnung
  • 2. Der Entscheidungsvorschlag des Bürgerbeauftragten und die Beschlußmodalitäten des Petitionsausschusses
  • a) Erledigterklärung der Eingabe
  • b) Nichtabhilfe nach sachlicher Prüfung
  • c) Absehen von sachlicher Prüfung und Ungeeignetheit zur Behandlung
  • d) Verweisung auf den Rechtsweg
  • e) Überweisungen an die Landesregierung
  • C. Weitere Reaktionsmöglichkeiten
  • 1. Ablehnung eines Weisungsrechts
  • 2. Kein Kassations- oder Selbstvornahmerecht
  • 3. Jahresbericht und Appell an die Öffentlichkeit
  • VI. Sind die Informationsrechte des Bürgerbeauftragten verfassungsrechtlich gedeckt?
  • A. Bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Informationsbefugnisse des Bürgerbeauftragten nach § 4 BBGes?
  • 1. Grundsätzliche Zulässigkeit der Wahrnehmung von Untersuchungsrechten durch Parlamentsorgane ähnlich dem Bürgerbeauftragten
  • 2. Sind die Auskunftsrechte des § 4 BBGes durch Art. 90 a LV abgesichert?
  • a) Rechte nach § 4 S. 1 u. 2 BBGes über die Beauftragtenposition abgedeckt?
  • b) Veranlassungen nach § 4 S. 3 BBGes
  • B. Die besondere Zuordnungsproblematik beim Selbstaufgriffsrecht des Bürgerbeauftragten
  • 1. Rechtspolitische Erwünschtheit
  • 2. Ist für den Bürgerbeauftragten als parlamentarisches Hilfsorgan eigeninitiatives Tätigwerden denkbar?
  • 3. Ist das Selbstaufgriffsrecht des Bürgerbeauftragten durch besondere Verfassungsnormen gesichert?
  • a) Teilhabe der gesamten Rechtsstellung des Bürgerbeauftragten an Art. 90 a LV?
  • b) Gewährleistet Art. 90 a LV ein Eigeninitiativrecht des Petitionsausschusses?
  • c) Der Bürgerbeauftragte als "Amtspetent"?
  • d) Erweiterung der Rechte des Petitionsausschusses über das BBGes?
  • e) Differenzierende Begründungsversuche
  • f) Bestätigung des Lösungswegs durch Vergleich mit dem Wehrbeauftragten
  • g) Resümee und Konsequenz
  • C. Gebietet das Verfassungsrecht eine besondere Verankerung parlamentarischer Informationsbefugnisse?
  • 1. Sind Befugnisse von Untersuchungsausschüssen verfassungsgesetzlich zu verankern?
  • a) Lehrmeinungen
  • b) Rechtsprechungsansichten
  • 2. Parlamentarische Kontrolleinrichtungen mit einschneidenden und lediglich informativen Rechten
  • 3. Erforderten die Rechte des Wehrbeauftragten die erfolgte Verfassungsänderung?
  • 4. War es notwendig, die Petitionsausschüsse in der Verfassung zu verankern?
  • a) Bundesebene
  • b) Verschiedene Bundesländer
  • c) Rheinland-Pfalz
  • D. Erfordern Direktzugangs- oder Selbstaufgriffsrecht des Bürgerbeauftragten eine verfassungsgesetzliche Grundlage?
  • 1. Direktzugangsrecht
  • 2. Selbstaufgriffsrecht
  • a) Ablehnende Ansichten
  • aa) Die These Küchens
  • bb) Der Ansatz Schecks
  • cc) Der systemimmanente Schluß Dürigs
  • b) Befürwortende Stellungnahme
  • aa) Die Ansicht Zweigs
  • bb) Befürwortung effektiver Kontrollmöglichkeiten durch Kewenig
  • cc) Empfehlung flexibler Handhabung des Informationsrechts bei Dobiey
  • dd) Erweiterungstendenzen bei Steiger und anderen
  • ee) Die differenzierende Lösung H. P. Schneiders
  • ff) Abwägende Grenzziehung bei Bogs
  • gg) Keßlers Interpretationsversuch
  • hh) Die Stellungnahme Lutterbecks
  • ii) Herzogs These von der Offenheit des parlamentarischen Systems
  • kk) Zustimmende Ansichten zum Initiativrecht des Wehrbeauftragten
  • ll) Beifällige Meinungen zum Selbstaufgriffsrecht von Petitionsausschüssen
  • E. Begrenzung der Selbstaufgriffsmöglichkeiten des Bürgerbeaufauftragten
  • 1. Allgemeine Grenzziehung
  • 2. Konkrete Voraussetzungen eines Selbstaufgriffs
  • a) "in sonstiger Weise
  • b) "hinreichende Anhaltspunkte
  • c) Ermessen
  • d) Rechtsfolge: "Ersuchen
  • F. Kritik der dogmatischen Realisierung der Befugnisse des Bürgerbeauftragten durch das BBGes
  • VII. Umfang und Grenzen des Prüfungsrechts
  • A. Grundsätzlich umfassende Prüfungszuständigkeit
  • B. Die Grenzen des § 3 Abs. 1 BBGes
  • 1. Rechtscharakter der Regelung
  • 2. Die einzelnen Fallgruppen
  • a) Nichtbestehen einer Zuständigkeit oder rechtlichen Einwirkungsmöglichkeit
  • aa) horizontale Zuständigkeitsverteilung
  • bb) vertikaler Staatsaufbau
  • cc) Exkurs: Kommunale Selbstverwaltungskörperschaften
  • a) Reichweite der Staatsaufsicht
  • ß) Auswirkungen auf die Petitionsbehandlung durch den Bürgerbeauftragten
  • b) Justizieller Bereich und richterliche Unabhängigkeit, schwebende Verfahren
  • c) Subsidiärer Charakter im Verhältnis zu Untersuchungsorganen mit stärkeren Rechten
  • C. Die Grenzen des § 3 Abs. 2 BBGes
  • VIII. Zusammenfassende und abschließende Stellungnahme
  • Anhang
  • A. Rechtsnormen betreffend den Bürgerbeauftragten
  • I. Verfassung für Rheinland-Pfalz v. 18. Mai 1947
  • II. Landesgesetz über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland- Pfalz v. 3. Mai 1974
  • III. Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz v. 20. Mai 1975
  • B. Statistik
  • I. Eingaben, die dem Bürgerbeauftragten im Berichtsjahr 1978 zur Bearbeitung vorlagen
  • II. Aufgliederung der Neueingänge im Berichtsjahr 1978 nach Art des Eingangs und nach Personen
  • III. Zulässige Eingaben des Berichtsjahres 1978, aufgegliedert nach Sachgebieten (vgl. I 1 a )
  • IV. Eingaben, die im Berichtsjahr 1978 abschließend bearbeitet wurden
  • V. Abschließende Feststellungen über die Art der Erledigung der Eingaben im Berichtsjahr 1978
  • VI. Eingaben, bei denen von vornherein eine Unzulässigkeit festgestellt wurde (vgl. I 1 b )
  • VII. Aufgliederung der in der Berichtszeit erledigten und der noch in Bearbeitung befindlichen zulässigen Eingaben
  • Literaturverzeichnis

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