Silke Stutz
Klimaschutz und internationaler Emissionshandel
392 Seiten. 2008. ISBN 978-3-938807-56-9.
Preis: 29,00 Euro
RHOMBOS-VERLAG, Berlin
Der Emissionshandel ist eines der Instrumente zur Umsetzung der Reduktionsziele im internationalen Klimaschutz. Hierbei setzt der Handel mit Emissionsrechten als marktpolitisches Instrument auf die wirtschaftliche Verträglichkeit, um ein Maximum an ökologischer Effektivität zu erreichen.
Wie der Emissionshandel zu einem Mittel im Kampf gegen den Klimawandel wurde, worin die Ideen wurzeln und was ihn zu einem erfolgversprechenden Mittel zur Umsetzung der Reduktionsziele macht, wird in der vorliegenden Arbeit dargestellt. Die Entwicklung des Klimaschutzes, von der ersten Weltklimakonferenz 1979 bis zum Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls 2005 gibt hierbei den völkerrechtlichen Rahmen vor.
Im Weiteren wird aufgezeigt, wie der Emissionshandel auf unterschiedlichen Handelsebenen in der Praxis funktioniert und wie er sich in das Welthandelsrecht einfügt. Hierbei wird insbesondere untersucht, wie das Emissionszertifikat selbst welthandelsrechtlich zu qualifizieren ist.
Zusammenfassung
Der Klimawandel ist seit der ersten Weltklimakonferenz im Jahre 1979 ein beständiges Thema der Weltgemeinschaft. Aber erst mit der Klimarahmenkonvention und dem 2005 in Kraft getretenen Kyoto-Protokoll konnte der entscheidende Durchbruch geschafft werden. Das Kyoto-Protokoll legt erstmals rechtsverbindlich die Verpflichtung der in Anhang B benannten Industriestaaten fest, im Zeitraum 2008 bis 2012 die Treibhausgasemissionen um 5% gegenüber dem jeweiligen Stand von 1990 zu reduzieren. Zur Umsetzung dieser Vorgaben wurde den verpflichteten Staaten u.a. den Emissionshandel zur Verfügung gestellt. Der Emissionshandel verfolgt dabei nicht den Zweck unmittelbar Treibhausgase zu reduzieren, sondern wirkt als marktwirtschaftliches Instrument mittelbar. Hierfür bekommen die verpflichteten Staaten im Volumen ihrer zulässigen Emissionen äquivalente Zertifikate zugeteilt, die die Länder untereinander handeln können. Bedarf ein Land zusätzlicher Emissionszertifikate, weil es mehr emittiert, so kann es diese von einem Land kaufen, dass weniger emittiert und somit Zertifikate übrig hat. Dies hängt insbesondere von den Reduktionskosten und dem Reduktionspotential eines Landes ab. Der Preis des Zertifikats wird zum Entscheidungskriterium, ob es günstiger ist eigene Reduktionsmaßnahmen zu ergreifen, oder Zertifikate zu kaufen. Die mit dem Marktmechanismus verbundene Kosteneffizienz macht den Emissionshandel somit zu einem der innovativsten Instrumente zur Durchsetzung (umwelt-)völkerrechtlicher Verträge.
Mit der Einführung des Emissionshandels stellt sich auch die Frage nach der Kompatibilität mit dem Welthandelsrecht. Die Beschränkung des Handels auf die in Anhang B des Kyoto-Protokolls benannten Staaten müsste sich ggf. an dem Meistbegünstigungsprinzip des GATT messen lassen, wenn das GATT auf den Handel Anwendung fände. Da das Emissionszertifikat im Ergebnis aber keine Ware ist, ist auch die Anwendbarkeit des GATT - als Abkommen über den internationalen Warenhandel - ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Konflikt mit dem GATS, da auch eine Dienstleistung durch das Zertifikat selbst nicht begründet wird. Neben den völkervertraglichen Regelungen wirft auch die Umsetzung des Handels auf nationaler Ebene wirtschafts-völkerrechtliche Fragen auf. Dabei bereitet der praktische Handel auf Staatenebene aus vorbenannten Gründen ebenfalls keine Probleme, da weder das GATT noch das GATS anwendbar ist. Die meisten Staaten haben jedoch den Handel auf ihre Unternehmen herunter gebrochen. Dieses Konzept spiegelt auch der seit 2005 praktizierte europäische Emissionshandel wider. Hier bedarf bereits der staatliche Zuteilungsakt der Emissionszertifikate an die nationalen Unternehmen einer nähren Untersuchung. Die überwiegend kostenlose Zuteilung begründet möglicherweise eine Subventionierung und damit einen Verstoß gegen das ÜSCM. Allerdings wäre die Anwendbarkeit des WTO-Rechts und damit auch des ÜSCM verschlossen, wenn mit der Zuteilung der Emissionszertifikate private Eigentumsrechte begründet würden. Die mit der Zuteilung verbundenen staatlichen Eingriffsbefugnisse widersprechen jedoch der freien Verfügungsbefugnis eines typischen privaten Eigentumsrechts. Es handelt sich bei den Emissionszertifikaten vielmehr um die Gewährung einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis zur Emission einer bestimmten Menge CO2. Womit auch die Anwendbarkeit des WTO-Rechts und damit auch des ÜSCM eröffnet ist. Es erscheint nicht abwegig, dass mit der Kostenlosigkeit der Zuteilung eine anfechtbare Subvention im Sinne des ÜSCM begründet wird. So profitieren diese Unternehmen im Vergleich zu Unternehmen anderer Länder, die für die Emissionsrechte zahlen müssen, von den geringeren Produktionskosten bzw. von der Werthaltigkeit des Emissionszertifikats und der damit verbunden Kapitalisierbarkeit. Es ist allerdings wenig wahrscheinlich, dass dies zu einer ernsthaften Schädigung oder auch nur einer entsprechenden Bedrohung des Interesses eines anderen WTO-Mitglieds führt. Der Preisunterschied kann kaum so erheblich sein, das der erforderliche Verdrängungseffekt einsetzen könnte.
Auch das GATS und dessen Anhang zur Finanzdienstleistung finden auf den Emissionshandel Anwendung, wenn bei dem Handel auf Unternehmensebene Finanzvermittler eingebunden werden. Die Zwischenschaltung von Börsen, Finanzmaklern u. ä. ist zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen und zur Schaffung der notwendigen Markttransparenz sogar geboten und im europäischen Emissionshandel fest installiert.
Die damit verbundene Dienstleistung begründet die Anwendbarkeit des spezifischen GATS-Anhangs zur Finanzdienstleistung. Das Emissionszertifikat als Objekt der Finanzdienstleistung entspricht hierbei am ehesten dem eines "begebbaren Wertpapiers" iSd. Abs. 5 (x) (E). Denn betrachtet man sich das europäische Emissionszertifikat unter zu Grundlegung des deutschen Wertpapierbegriffs genauer, so vereint es eine Vielzahl typischer Eigenschaften, so dass man im Ergebnis von einem vertretbaren und damit zirkulationsfähigen Kapitalpapier im Sinne des Abs. 5 (x) (E) des GATS-Anhangs zur Finanzdienstleistung sprechen kann. Allerdings sind die sich daraus ergebenden Liberalisierungsverpflichtungen sehr begrenzt und erfassen nur die WTO-Mitglieder, die zugestimmt haben, diesen Bereich der Finanzdienstleistung auch unter die GATS-Disziplin zu stellen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die internationalen vertraglichen Regelungen zum Emissionshandel als auch der praktische Handel auf staatlicher Ebene kein Konfliktpotential mit dem Welthandelsrecht beinhaltet. Der europäische Handel auf unternehmerischer Ebene ist insofern handelrechtlich relevant, als dass die kostenlose Zuteilung zumindest die potentielle Möglichkeit einer anfechtbaren Subventionierung im Sinne des ÜSCM begründet. Die Zwischenschaltung von Finanzvermittlern führt zwar zur Anwendbarkeit des GATS-Anhang zu Finanzdienstleistung, ein Konflikt ist hier aber wenig wahrscheinlich. Praktisch muss allerdings darauf geachtet werden, dass die Menge an Emissionszertifikaten auf dem Markt begrenzt bleibt, um die ökonomische und ökologische Effektivität nicht zu gefährden. Letztlich wird die praktische Umsetzung und Handhabung dieses Instruments über Erfolg oder Misserfolg entscheiden.
"Lassen Sie uns alles daransetzen, dass wir in der nächsten Generation, den Kindern von heute, eine Welt hinterlassen, die ihnen nicht nur den nötigen Lebensraum bietet, sondern auch die Umwelt, die das Leben erlaubt und lebenswert macht."
(Richard von Weizäcker)
Inhaltsverzeichnis
Vorwort V
Abkürzungsverzeichnis VII
Inhaltsübersicht XI
Zusammenfassung 1
1. Teil:
Grundlagen und Entwicklung 5
1. Einführung 5
1.1 Internationaler Klimaschutz 5
1.2 Internationaler Emissionshandel 6
1.3 Fragestellungen und Untersuchungsschwerpunkte der Arbeit 7
2. Hintergrund, Ursache und Folgen 8
2.1 Klima und Wetter 9
2.2 Das Klimasystem 9
2.3 Klimawechsel bzw. Klimaänderung 11
2.3.1 Der Einfluss des Menschen auf das Klima 12
2.3.2 Folgen des menschlichen Einflusses auf das Klima 13
2.3.2.1 Treibhauseffekt 13
2.3.2.2 Aerosole Effekt 15
2.3.3 Klimareaktion: Erderwärmung 15
2.3.4 Prognose 16
2.4 Folgen der Erderwärmung 17
2.4.1 Wetteränderungen 17
2.4.2 Schneebedeckung und Eisausdehnung 18
2.4.3 Steigen des Meeresspiegels 19
2.5 Folgen des Klimawandels für Mensch und Natur 20
3. Gegenmaßnahmen 21
3.1 Die Optionen 22
3.1.1 Technologische Optionen 22
3.1.2 Ökologische Option - Senke 23
3.1.3 Ordnungspolitische Maßnahmen 24
3.1.4 Wirtschaftliche Instrumente 24
3.1.4.1 Der Emissionshandel 25
3.1.4.1.1 Ökologisch effektiv 26
3.1.4.1.2 Ökonomisch effizient 27
3.1.4.2 Vorteile gegenüber ordnungspolitischen Maßnahmen 28
3.2 Resümee 30
4. Klimaschutz und Völkerrecht 31
4.1 Die Entwicklung des Umweltschutzes im Völkerrecht 31
4.2 Das Umweltvölkerrecht 33
4.3 Die allgemeinen Prinzipien 34
4.1.3.1 Die Nachhaltige Entwicklung 35
4.1.3.2 Das Vorsorge- und Verursacherprinzip 36
4.1.3.2.1 Das Vorsorgeprinzip 36
4.1.3.2.2 Das Verursacherprinzip 37
4.4 Die Anfänge des Klimaschutzes im Völkerrecht 38
5. Die Entwicklung eines Klimaregimes im Völkerrecht 39
5.1 Die erste Weltklimakonferenz - 1979 39
5.2 Zwischen der ersten und zweiten Weltklimakonferenz - 1979 bis 1990 40
5.2.1 Resolution 38/161 der UN - 1983 40
5.2.2 Weltkonferenz: "The Changing Atmosphere: Implications for Global Security" - 1988 40
5.2.3 Die Konferenz über den Schutz der Atmosphäre - 1989 41
5.2.4 Den Haag - 1989 41
5.2.5 "Noordwijk Declaration on Atmospheric Pollution and Climatic Change" - 1989 42
5.2.6 "Declaration on Sutainable Development in the ECE Region" - 1990 43
5.3 Die zweite Weltklimakonferenz - 1990 43
5.4 Der Erdgipfel in Rio - 1992 44
5.4.1 Ausarbeitung der Klimarahmenkonvention 44
5.4.2 Völkerrechtliche Bedeutung einer Rahmenkonvention 45
5.4.3 Die Klimarahmenkonvention - UNFCCC 46
5.4.3.1 Einleitung 46
5.4.3.2 Aufbau und Inhalt 47
5.4.3.3 Ziel - Art. 2 FCCC 47
5.4.3.4 Prinzipien - Art. 3 FCCC 50
5.4.3.4.1 Das Prinzip "der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeit" 50
5.4.3.4.2 Sonstige Prinzipien 50
5.4.3.4.3 Rechtliche Qualifizierung 51
5.4.3.5 Die Vertragsparteien 52
5.4.3.6 Verpflichtungen 52
5.4.3.6.1 Allgemeine Verpflichtungen - Art. 4. 1 FCCC 52
5.4.3.6.2 Spezifische Verpflichtungen - Art. 4. 2-10 FCCC 53
5.4.3.7 Berichtswesen - Art. 12 FCCC 54
5.4.3.8 Flexible Mechanismen 54
5.4.3.9 Institutionen der Konvention - Art. 7 bis 10 FCCC 57
5.4.3.9.1 Konferenz der Vertragsstaaten 57
5.4.3.9.2 Das Sekretariat 57
5.4.3.9.3 Nebenorgane 58
5.4.3.9.3.1 Ausschuss für Wissenschaft und Technologie - SBSTA 58
5.4.3.9.3.2 Implementierungsausschuss - SBI 58
5.4.3.10 Finanzierungsmechanismus - Art. 11 und 21. 3 FCCC 58
5.4.3.11 Erfüllungskontrolle 59
5.4.3.12 Schlussbestimmungen 61
5.4.4 Resümee 61
5.5 COP 1 - Das Berliner Mandat - 1995 62
5.6 COP 2 - Die Genfer Erklärung - 1996 66
5.6.1 Ergebnisse der Arbeitsgruppen und Beratungsgremien 66
5.6.2 Ergebnis der Plenarsitzung 68
5.7 Zwischen COP 2 und COP 3 69
5.7.1 AGBM 5 69
5.7.2 AGBM 6 70
5.7.3 AGBM 7 70
5.7.4 AGBM 8 71
5.8 COP 3 - Das Kyoto-Protokoll - 1997 71
5.8.1 Einleitung 71
5.8.2 Überblick 72
5.8.3 Die Reduktionsverpflichtungen 73
5.8.3.1 Die Zeitvorgaben 74
5.8.3.2 Die Zielvorgaben 75
5.8.4 Umsetzung durch flexible Mechanismen 76
5.8.4.1 Joint Implementation 76
5.8.4.2 Clean Development Mechanismus 78
5.8.4.3 Der Emissionshandel 79
5.8.4.3.1 Einleitung 79
5.8.4.3.2 Die Verhandlungen 81
5.8.4.3.3 Konzept 83
5.8.4.4 Gemeinsame Vertragserfüllung (Bubbling) 84
5.8.5 Banking 85
5.8.6 Politiken und Maßnahmen 86
5.8.7 Erfüllungskontrolle 87
5.8.8 Erfüllungshilfe, Nichteinhaltung und Streitbeilegung 88
5.8.9 Institutionen 89
5.8.10 Überprüfung und Weiterentwicklung 90
5.8.11 Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten 91
5.8.12 Schlussbestimmungen 94
5.8.13 Resümee 95
5.9 COP 4 - Der Buenos Aires Plan of Action - 1998 96
5.10 COP 5 - 1999 97
5.11 COP 6 I und II - 2000/2001 98
5.12 COP 7 - Die Vereinbarungen von Marrakesch - 2001 99
5.12.1 Einleitung 99
5.12.2 Die Anrechenbarkeit von Senken 100
5.12.3 Flexible Mechanismen 103
5.12.3.1 Teilnahmevoraussetzung 103
5.12.3.2 Joint Implementation 104
5.12.3.3 Clean Development Mechanism 104
5.12.3.4 Baseline Problem 106
5.12.3.5 Emissionshandel 107
5.12.4 Handelsbegrenzung 109
5.12.4.1 Zusätzlichkeit der Mechanismen 109
5.12.4.2 Commitment Period Reserve 109
5.12.5 Banking 110
5.12.6 Registrierungssystem 111
5.12.6.1 Das nationale Register 111
5.12.6.2 Die Transaction Log 112
5.12.6.3 CDM Register 112
5.12.7 Finanzierungsinstrumente 112
5.12.8 Rechtsverbindlichkeit 113
5.13 COP 8 - Delhi Declaration on Climate Change and Sustainable Development - 2002 114
5.14 COP 9 - 2003 116
5.15 COP 10 - 2004 117
5.16 COP 11 / COP/MOP 1 - 2005 118
5.16.1 COP/MOP 1 119
5.16.1.1 Startschuss für Kyoto II 119
5.16.1.2 Annahme der Vereinbarungen von Marrakesch 120
5.16.1.3 Verbesserungen 120
5.16.2 COP/MOP 11 121
5.16.3 Resümee 121
6. Die Rechtsdurchsetzung 122
6.1 Begriffserklärung 122
6.2 Traditionelle Mittel der Rechtsdurchsetzung 123
6.3 Moderne Mittel der Rechtsdurchsetzung 124
6.3.1 Die Erfüllungskontrolle 125
6.3.1.1 Allgemein 125
6.3.1.2 Die Elemente der Erfüllungskontrolle 125
6.3.1.3 Institutionen 126
6.3.2 Reaktion auf Erfüllungsprobleme 127
6.4 Das Erfüllungskontrollsystem des Kyoto-Protokolls 128
6.4.1 Allgemein 128
6.4.2 Institutionen 129
6.4.3 Die Erfüllungskontrolle 131
6.4.4 Das Erfüllungskontrollverfahren 131
6.4.5 Sanktionen 133
6.4.6 Rechtsverbindlichkeit der Regelungenzur Erfüllungskontrolle 135
6.4.6.1 Problemaufriss 135
6.4.6.2 Unterschied zwischen einfachem Beschluss und Vertragsänderung 135
6.4.6.3 "Verbindliche Folgen" im Sinne des Art. 18 S. 2 Kyoto-Protokoll 138
6.4.6.4 Ergebnis 138
6.4.7 Der Emissionshandel als mengenpolitischer Durchsetzungsmechanismus 139
2. Teil:
Der Emissionshandel in der Praxis 143
7. Die Handelsebenen 143
7.1 Der zwischenstaatliche Emissionshandel 144
7.2 Der Emissionshandel unter Einbezug privater Akteure 147
7.2.1 Die Beteiligten des Handels 148
7.2.1.1 Downstream-Ansatz 148
7.2.1.2 Upstream-Ansatz 148
7.2.1.3 Hybrid-Ansatz 149
7.2.2 Die Abwicklung des Handels 149
7.2.3 Abstimmung des privatwirtschaftlichen Handels mit den Kyoto-Vorgaben 152
8. Empirische Erfahrungen 153
8.1 Das US Acid Rain Program 154
8.2 RECLAIM 158
8.3 Beispiele für Emissionshandelssysteme in OECD-Ländern 161
8.3.1 Dänemark 161
8.3.2 Großbritannien 162
9. Der Europäische Emissionshandel 164
9.1 Einleitung 164
9.2 Ziel- und Zeitplan 165
9.3 Erfasste(s) Gas(e) 166
9.4 Teilnehmer 167
9.4.1 Dowstream 168
9.4.2 Opt-out / Opt-in 168
9.4.3 Pooling 169
9.5 Der Handel 169
9.6 Allokation 170
9.6.1 Neueinsteiger 173
9.6.2 Unternehmensstilllegungen 173
9.6.3 Early Actions 174
9.7 Banking 174
9.8 Borrowing 175
9.9 Registrierungssystem 175
9.9.1 Nationale Register 175
9.9.2 Transaktionskontrolle 176
9.10 Erfüllungskontrolle 177
9.11 Sanktionen 178
9.11.1 Sanktionierung der Unternehmen 178
9.11.2 Sanktionierung der Mitgliedsstaaten 178
9.12 Verbindung des europäischen Emissionshandels mit den Kyoto-Vorgaben 179
9.12.1 Die Anrechnung der EUAs 179
9.12.2 Die Anrechnung von CERs und ERUs 180
9.12.2.1 Die Linking Directive 180
9.12.2.2 Vermeidung einer doppelten Erfassung 182
9.12.3 Abstimmung des Registrierungssystems 182
9.12.4 Abstimmung der Erfüllungskontrolle 182
9.12.5 Abstimmung des Sanktionssystems 183
9.12.6 Anforderung an die Zusätzlichkeit 184
9.12.7 Transparenz 187
9.13 Resümee 187
10. Anbindung nationaler Handelssysteme an den europäischen Emissionshandel 189
10.1 Die Anbindung nationaler Handelssysteme der EU-Mitgliedsstaaten 190
10.2 Die Anbindung nationaler Handelssysteme der Anhang-B-Staaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind 191
3. Teil:
Internationaler Emissionshandel und Welthandelsrecht 203
11. Einleitung 203
12. Welthandelsrecht und Umweltschutz 205
12.1 Nationale Maßnahmen 206
12.2 Multilaterale Umweltschutzverträge 207
12.3 Das Verhältnis multilateraler Umweltschutzverträgen und Welthandelsrecht 208
12.3.1 Klärungsansätze 209
12.3.2 Internationale Regelungen / Anwendbares Recht 212
13. Welthandelsrecht und das Klimaschutzregime 214
13.1 Vereinbarkeit der Klimarahmenkonvention mit dem Welthandelsrecht 214
13.2 Vereinbarkeit des Kyoto-Protokolls mit dem Welthandelsrecht 215
14. Welthandelsrecht und der internationale Emissionshandel nach dem Kyoto-Protokoll 217
14.1 Problemaufriss
217
14.1.1 Möglicher Verstoß gegen das Prinzip der Meistbegünstigung
217
14.1.2 Möglicher Verstoß gegen das Verbot einer mengenmäßige Beschränkung 218
14.2 Die Anwendbarkeit des GATT 220
14.2.1 Das Emissionszertifikat als Ware
220
14.2.3 Bestimmung unter Berücksichtigung des "Harmonized System" 220
14.2.1 Bestimmung nach allgemeinen Anknüpfungskriterien 221
14.3 Die Anwendbarkeit des GATS 224
14.3.1 Das Emissionszertifikat als Dienstleistung 224
14.3.2 Ergebnis 226
15. Der praktische Emissionshandel und die Vereinbarkeit mit dem Welthandelsrecht 227
15.1 Handel auf zwischenstaatlicher Ebene 227
15.2 Handel auf Ebene der privaten Anlagenbetreiber 229
15.2.1 Anwendbarkeit des WTO-Rechts 229
15.2.1 Problemaufriss 229
15.2.2 Emissionszertifikate als private Eigentumsrechte 230
15.2.3 Ergebnis 237
15.3 Der europäische Emissionshandel 238
15.3.1 Die Zuteilung als Dienstleistung im Sinne des Art. I GATS 239
15.3.2 Die Zuteilung als Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Subventionierung 240
15.3.2.1 Problemaufriss 240
15.3.2.2 Anwendbarkeit des ÜSCM 241
15.3.2.3 Subventionierung 242
15.3.2.3.1 Finanzieller Beitrag 244
15.3.2.3.2 Veranlasst durch die Regierung 249
15.3.2.3.3 Gewährung eines Vorteils 251
15.3.2.3.3.1 Vorteile durch Verkaufsoption der Zertifikate 252
15.3.2.3.3.2 Vorteile durch die vollständige Nutzung der Zertifikate zur Produktion 254
15.3.2.3.3.3 Ergebnis 255
15.3.2.3.4 Spezifische Subvention 256
15.3.2.3.4.1 Verbotene Subventionen 257
15.3.2.3.4.2 Anfechtbare Subventionen 258
15.3.2.3.4.3 Nicht anfechtbare Subventionen 260
15.3.3 Ergebnis 261
15.4 Der Handel unter Zwischenschaltung von Finanzvermittlern 261
15.4.1 Anwendbarkeit des GATS 263
15.4.2 Anwendbarkeit des GATS-Anhangs zu den Finanzdienstleistungen 264
15.4.2.1 Die Finanzdienstleistung 264
15.4.2.2 Das Objekt der Finanzdienstleistung 265
15.4.2.2.1 Die Emissionszertifikate als Devisen 266
15.4.2.2.2 Die Emissionszertifikate als Wertpapiere 267
15.4.2.2.2.1 "Begebbare Wertpapiere" im Sinne des Abs. 5 (x) (E) des GATS-Anhangs zu Finanzdienstleistungen 267
15.4.2.2.2.2 Das Emissionszertifikat als vertretbares Kapitalpapier 269
15.4.2.2.2.3.1 Art des verbrieften Rechts 270
15.4.2.2.2.3.2 Verbriefung eines privaten Rechts 271
15.4.2.2.2.3.3 Fehlende Verbriefung 272
15.4.2.2.3 Die Emissionszertifikate als Warenderivate 273
15.4.2.2.4 Sonstige begebbare Titel 275
15.4.2.3 Ergebnis 275
15.4.2.4 Folge 276
15.4.2.4.1 Gebot der Meistbegünstigung 276
15.4.2.4.2 Gebot des Marktzugangs 276
15.4.2.4.3 Bedeutung für den Emissionshandel 277
16. Resümee 278
4. Teil:
Bewertung des Kyoto-Protokolls und des Emissionshandels 281
17. Ziel- und Zeitplan - Effektivität des Kyoto-Protokolls 281
17.1 Prognosen 281
17.1.1 Kurzfristige Prognosen 281
17.1.2 Mittelfristige Prognosen 282
17.1.3 Langfristige Prognosen 283
17.2 Beitrag des Kyoto-Protokolls
zum Abbau der Klimagase 284
17.3 Weiterentwicklung des Kyoto-Protokolls 286
17.3.1. Die USA 287
17.3.1.1 Die Entwicklung auf internationaler Ebene 287
17.3.1.2 Die Entwicklung auf Bundesstaatenebene 289
17.3.1.3 Die Entwicklung auf Unternehmensebene 290
17.3.2 Die Schwellen- und Entwicklungsländer 291
17.3.3 Aktuelle Entwicklung 292
17.4 Ergebnis 294
18. Die Rolle des Emissionshandels im internationalen Klimaschutz 294
18.1 Mögliche Gefahren 296
18.1.1. Hot air 297
18.1.2 Senken 299
18.1.3 CDM 300
18.2 Der Emissionshandel als Mittel zur Erreichung von Universalität 300
18.3 Das völkerrechtliche Neuartige 303
19. Resümee und Prognose 305
Literaturverzeichnis 309
Anlage 329