Tabellenteil
Tabelle 1: Inlandsreisepauschalen 2013
Tabelle 2: Auslandsreisepauschalen 2013
Tabelle 3: Kürzung der Verpflegungspauschalen
Tabelle 4: Übersicht abziehbare Reisekosten
Tabelle 5: Übersicht steuerfreier Reisekostenersatz
Tabelle 6: Pauschale Kilometersätze
Tabelle 7: Vorsteuerabzug aus Reisekosten
Tabelle 8: Übersicht lohnsteuerliche Vorteile aus der Überlassung vonFirmenfahrzeugen
Tabelle 9: Günstigste Berechnungsmethode Firmenwagen
Tabelle 10: Übersicht abziehbare Kosten bei doppelter Haushaltsführung
Tabelle 11: Übersicht steuerfreie Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung
Erläuterungsteil
1 Einführung
2 Berufliche Auswärtstätigkeit als lohnsteuerlicher Reisekostenbegriff
3 Reisekostenrecht 2013
4 Steuerfreie Erstattungen durch den Arbeitgeber
5 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
6 Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern
7 Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer
8 Vorsteuerabzug bei Reisekosten und ähnlichen Aufwendungen
9 Bewirtungskosten
Stichwortverzeichnis
4 Steuerfreie Erstattungen durch den Arbeitgeber
4.1 Umfang der Steuerfreiheit
Der Arbeitgeber kann anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit seinen Arbeitnehmern im Normalfall dieselben Beträge steuerfrei erstatten, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann (§ 3 Nr. 16 EStG). Das Reisekostenrecht kennt nur wenige Abweichungen, die meist das Ziel verfolgen, den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber zu vereinfachen.
Meist ist es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstigere diese Aufwendungen steuerfrei zu erstatten und Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw pauschal zu versteuern als einen entsprechend höheren steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn zu versteuern. Zum einen unterliegen die steuerfreien Erstattungen sowie die pauschal versteuerten Zuschüsse regelmäßig nicht der Sozialversicherungspflicht. Zum anderen kann der Arbeitnehmer den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 EUR in Anspruch nehmen, wenn ihm sein Arbeitgeber sämtliche Werbungskosten steuerfrei erstattet bzw. Zuschüsse pauschal versteuert. Muss der Arbeitnehmer dagegen Aufwendungen selbst tragen und als Werbungskosten geltend machen, geht ihm der Pauschbetrag verloren.