Von der Entstehung des Urlaubsanspruchs im Einzelfall bis hin zur Berechnung des Teilurlaubs - mit diesem Praxiskommentar sind alle Probleme des Urlaubsrechts schnell und rechtssicher gelöst. Zusätzlich auf CD: kompletter Buchinhalt, Gesetze und Entscheidungen.
Der Kommentar zum Bundesurlaubsgesetz bietet Ihnen nicht nur für Spezialfragen in der personalrechtlichen Praxis und in der anwaltlichen Beratung eine verlässliche Entscheidungsgrundlage. Er orientiert sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verdeutlicht mit zahlreichen Beispielen und Hinweisen die Auslegung und Anwendung einzelner Vorschriften.
NEU IN DER 2. AUFLAGE
- Aktuelle Rechtsprechung zur Urlaubsübertragung bei Krankheit und Elternzeit
- Kommentierung der urlaubsrechtlich relevanten Vorschriften aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
- Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Hinweise
INHALTE
- Ausführliche Kommentierung des BUrlG
- Inklusive urlaubsrechtlich relevanter Vorschriften aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Pflegezeitgesetz (PflegeZG), Mutterschutzgesetz (MuSchG), Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
- Ergänzung der Kommentierung um Beispiele und Hinweise für die sichere und zeitsparende Umsetzung in die Praxis
- Kompetent: Erstklassiges Autorenteam für Informationen aus erster Hand
AUF DER CD-ROM
- Kompletter Kommentartext zum Bundesurlaubsgesetz und den sonstigen Urlaubsbestimmungen des Bundes und der Länder
- Alle im Kommentar enthaltenen Gesetze und Verordnungen sind direkt oder aus der Kommentierung heraus per Link aufrufbar
- Über 350 der im Kommentar zitierten Entscheidungen im Volltext
Produkt-Info
Reihe
Auflage
2. überarbeitete und ergänzte Auflage 2010
Sprache
Verlagsort
Produkt-Hinweis
ISBN-13
978-3-448-10013-6 (9783448100136)
Schweitzer Klassifikation
Herausgeber*in
Vors. Richter am LAG
Vors. Richter am LAG
Bearbeitet von
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Vors. Richter am LAG
Oberregierungsrätin
Vizepräsidentin am ArbG