Konfliktsituationen, die mit religiöser Betätigung oder Bekundung im Arbeitsverhältnis zusammenhängen, etwa das Tragen religiöser Symbole, Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen (z.B. wegen Gewissenskonflikt oder hohem Feiertag), haben in der arbeitsrechtlichen Praxis zunehmende Bedeutung. In derartigen Fällen bedarf es einer sehr differenzierten Abwägung.
Der Arbeitgeber hat die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG) zu respektieren. Auch darf er gem. Art. 3 Abs. 3 GG den Arbeitnehmer nicht wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauung benachteiligen.
Dagegen ist aber zu beachten, dass sich der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zu einer bestimmten Tätigkeit, letztlich in Ausübung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG verpflichtet hat, sodass hier mehrere Freiheitsrechte kollidieren.
Herr Prof. Richardi geht in seinem Vortrag zu dieser diffizilen Problematik insbesondere auf die Zulässigkeit einer Kündigung und den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen ein.