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Dem in § 101 UrhG normierten urheberrechtlichen Auskunftsanspruch widerfa¨hrt zurzeit - wie kaum einer anderen Vorschrift in diesem Rechtsgebiet - immense Beachtung. Sowohl innerhalb der Rechtsprechung als auch in der Literatur wird mit Vehemenz an der "Feinjustierung" der Tatbestandsmerkmale gefeilt. Gleichwohl ist bislang keine klare Linie in der Auslegung und Wertung, etwa des Begriffes "gewerbliches Ausmaß", eines der zentralen Merkmale des § 101 UrhG, zu erkennen. Wa¨hrend die Rechtsprechung (vergeblich) versucht, die Konturen dieses Merkmals ergebnisorientiert durch quantitative Erwa¨gungen zu scha¨rfen, ist innerhalb der Literatur insoweit bereits der dogmatische Ansatzpunkt umstritten. Die sich im Zusammenhang mit der Norm aufgrund der Verknu¨pfung technischer und rechtlicher Aspekte im besonderen Maße ergebenden Schwierigkeiten bei der Subsumtion praktischer Sachverhalte unter das in Rede stehende Merkmal werden durch eine unsaubere Gesetzesformulierung noch verscha¨rft. Alle Versuche einer praxistauglichen Bestimmung des "gewerblichen Ausmaßes" im Sinne des § 101 UrhG scheitern letztlich an der Intention, eine universelle "All-In-One-Lo¨sung" schaffen zu wollen. Diese Zielsetzung u¨bersieht jedoch, dass man an einer Einzellfallbetrachtung unter Beru¨cksichtung aller Umsta¨nde praktisch nicht vorbei kommt. Fu¨r eine solche ist aber wiederum ein fundiertes technisches Wissen unerla¨sslich, dessen Fehlen gerade in der Rechtsprechung offensichtlich zu einem "holprigen Start" bei der Anwendung dieser relativ neuen Norm gefu¨hrt hat. Das eine zufriedenstellende Lo¨sung der spezifischen zivilrechtlichen Probleme im Umgang mit § 101 UrhG mo¨glich ist, zeigt die vorliegende Arbeit.
Ein gravierenderes und vor allem von der Rechtsprechung - und teilweise auch von der Literatur - weitgehend ausgeblendetes Problem bei der gesamten Diskussion um die Voraussetzungen des neuen § 101 UrhG betrifft datenschutzrechtliche und damit letztlich verfassungsrechtliche Aspekte: Soll eine Auskunft erlangt werden, die die Identita¨t eines Anschlussinhabers aufdeckt, mu¨ssen entsprechende Verkehrsdaten noch vorhanden sein. Ein derartiges erfolgreiches Vorgehen wird aber durch die aktuelle Gesetzeslage geradezu verhindert. Jene Daten du¨rfen na¨mlich nur in den gesetzlich geregelten Fa¨llen, welche aber die hier untersuchten und praktisch einschla¨gigen Konstellationen regelma¨ßig nicht erfassen, gespeichert werden. Es fehlt vorliegend also schlicht an einer ausdru¨cklichen datenschutzrechtlichen Erlaubnisnorm. Versuche, den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch auf andere Weise zu einer gesetzeskonformen Anwendung zu bringen, scheitern am Bestimmtheitsgebot.
Diese verfassungsrechtlichen Implikationen zeigen deutlich, dass im Rahmen der wissenschaftlichen Auseinandersetzung - und mehr noch der praktischen Anwendung des Auskunftsanspruchs gem. § 101 UrhG - der Fokus letztlich weg von den zivilrechtlichen Problemen hin zu den ungleich komplexeren und viel dra¨ngenderen verfassungsrechtlichen Problematiken bewegt werden muss.
Das vorliegende Werk will hier nicht zuletzt einen Schwerpunktwechsel in der (rechtswissenschaftlichen) Diskussion anregen und richtet sich damit an Juristen in Beratung, Wirtschaft, Wissenschaft und Judikative gleichermaßen.
"Mit seinem Werk liefert Wick eine strukturierte und fundierte Darstellung der bestehenden (privatrechtlichen) Auskunftsansprüche gegen Zugangsanbieter unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten. Die kritische Auseinandersetzung mit § 101 UrhG bietet viele interessante Lösungsansätze und zeigt mitunter klare datenschutzrechtliche Grenzen auf, die derzeit von Teilen der Rechtsprechung nicht eingehalten werden. Besonders interessant (...) für anwaltliche Praktiker (...), die mit der Thematik regelmäßig befasst sind gleich ob als Interessenvertreter des Verletzten oder des auf Auskunft in Anspruch genommenen Zugangsanbieters." Rechtsanwalt Alexander Schultz, LL.M. (Informationsrecht) in Kommunikation & Recht 3/2011, V
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