Seit seinem Inkrafttreten 2004 ist das RVG fast 20-mal zum Teil grundlegend geändert worden und die Rechtsprechung hierzu ist sehr uneinheitlich und umfangreich. Dabei den Überblick zu wahren, ist zeitaufwendig und die wahre Kunst im Gebührenrecht.
Hier nimmt der vorliegende RENOkommentar RVG dem Gebührenpraktiker viel Arbeit ab:
Die Autoren haben sich zum Ziel gesetzt, einen handlichen, übersichtlichen und praxisnahen Kommentar für die Anwaltskanzlei zu verfassen. Die jüngsten Gesetzesänderungen (RVG, RDG, 2. JuMoG und WEG) und die bisher ergangene relevante Rechtsprechung finden in der übersichtlichen Darstellung Eingang. Der Leser - unabhängig davon, ob Bürovorsteher, ReNo oder Rechtsfachwirt, Gebührenspezialist oder Einsteiger - findet in diesem Kompaktkommentar auf die häufigsten Fragen des vergütungsrechtlichen Alltags schnell eine hilfreiche Antwort - unter Verzicht auf theoretische Ausführungen, mit Konzentration auf das Wesentliche.
Auszug aus dem Inhalt:Abschnitt 8: Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (S. 303-304)
§ 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.
I. Allgemeines
In § 44 RVG trifft der Gesetzgeber eine Nachfolgeregelung zu § 131 BRAGO. Es wird klargestellt, dass der Rechtsanwalt, der im Bereich des BerHG für den bedürftigen Mandanten tätig wird, grds. nach den Vorschriften des RVG abzurechnen hat. Die Gebühren werden in Teil 2 Abschnitt 5 des VV genannt (Nrn. 2500 bis 2508 VV). § 44 Satz 2 RVG stellt klar, dass Schuldner der Beratungshilfegebühr Nr. 2500 VV ausschließlich der Rechtsuchende ist. Diese Klarstellung ist aufgrund der Aufhebung des früher geltenden § 8 Abs. 1 BerHG erforderlich. Die übrige Vergütung erhält der Rechtsanwalt von der Landeskasse. Für die Abrechnung i.R.d. Beratungshilfe ist ein bestimmtes Formular zu verwenden (§ 13 BerHG i.V.m. der Beratungshilfevordruck- VO).
II. Geltungsbereich
Die Regelung betrifft die beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts auf der Grundlage des BerHG. Auch die Beratung durch einen Rechtsbeistand wird hiervon erfasst, § 1 Abs. 1 Satz 2 RVG. In sachlicher Hinsicht umfasst die Beratungshilfe die beratende wie die vertretende Tätigkeit des Rechtsanwalts im außergerichtlichen Bereich. Hiermit ist insbes. auch die Einholung von Informationen oder die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Gestaltung eines Vertrags (Nr. 2503 VV) gemeint. Auch die Tätigkeit i.R.d. Versuchs, mit Gläubigern eine außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu erzielen kann auf der Basis des BerHG erfolgen, die Vergütung nach dem VV ist in diesem Fall nach der Anzahl der Gläubiger gestaffelt (vgl. Nrn. 2502, 2505 bis 2508 VV).
III. Voraussetzungen für den Anspruch auf Vergütung nach BerHG
Voraussetzung für einen Anspruch auf Vergütung nach dem BerHG (Nrn. 2500 ff. VV) ist es, dass dem Ratsuchenden Beratungshilfe bewilligt wurde und ihm ein Berechtigungsschein ausgestellt worden ist (§ 6 BerHG). Es ist ihm gem. §§ 4, 7 BerHG freigestellt, bereits vor der Ausstellung eines Berechtigungsscheins einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Das Risiko, dass ihm später kein Berechtigungsschein ausgestellt wird, liegt beim Rechtsanwalt, der Rechtsrat erteilende Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf die übliche Vergütung nach dem RVG, wenn er im Vertrauen darauf, dass Beratungshilfe bewilligt werden wird, solchen erteilt. Ein Anwaltsvertrag ist nämlich nur unter der Bedingung zustande gekommen, dass Beratungshilfe gewährt wird (Gebauer/ Schneider, BRAGO, 1. Aufl., § 131 Rn. 9).
Allenfalls die Gebühr der Nr. 2500 VV schuldet der Rechtsuchende dem Rechtsanwalt. Dieser kann aber die Erteilung der Beratungshilfe davon abhängig machen, dass der Rechtsuchende zuvor einen Berechtigungsschein beim Auftraggeber beantragt (Gerold/Schmidt, RVG, § 44 Rn. 4). IV. Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse Wird dem Rechtsuchenden der Berechtigungsschein erteilt, hat der Rechtsanwalt einen Anspruch auf Vergütung gegen die Landeskasse, die ihrerseits nicht mehr einwenden kann, die Voraussetzungen der Beratungshilfe hätten nicht vorgelegen (Gerold/ Schmidt, RVG, § 44 Rn. 4, Riedel/Sußbauer, RVG, § 44 Rn. 7).