Mit der Bestellung durch das Insolvenzgericht erlangt der Insolvenzverwalter eine sehr weitgehende Rechtsmacht, die es ihm einerseits ermöglicht, über das Vermögen des Schuldners weitgehend frei zu verfügen, ohne dass das Insolvenzgericht dies verhindern könnte oder dürfte. Auf der anderen Seite enthält die Insolvenzordnung als notwendiges Korrektiv verschiedene Haftungstatbestände, die zu einer vergleichsweise strengen Haftung des Insolvenzverwalters führen.
Das vorliegende Werk wendet sich an alle Beteiligten des Insolvenzverfahrens. Dem Insolvenzverwalter zeigt es Haftungsrisiken und Strategien zur Haftungsvermeidung auf, verdeutlicht die Grenzen der Haftungstatbestände sowie die Interessenwidersprüche, in die er aufgrund der Haftungstatbestände kommen kann. Für Gläubiger, Vertragspartner des Insolvenzverwalters, Gerichte und Behörden bietet es eine Fülle an Informationen im Zusammenhang mit der möglichen haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Verwalters.
Im Mittelpunkt der Erläuterungen steht die aktuelle Rechtsprechung zur Haftung des Insolvenzverwalters, ergänzt durch Praxistipps insbesondere zur Haftungsvermeidung, Checklisten und andere Arbeitshilfen. Daneben werden die Haftung des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren, die Haftung des Sachwalters bei Eigenverwaltung des Schuldners sowie die Haftung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensphase dargestellt.
Auszug aus dem Inhalt:Teil 3 Haftung des Insolvenzverwalters (S. 141-143)
A. Grundlagen der Haftung
Die im staatlichen Auftrag ausgeübte zwangsweise Verwaltung und Verwertung eines fremden Vermögens im Interesse einer Gläubigergemeinschaft, deren Ansprüche gleichmäßig aus diesem Vermögen befriedigt werden sollen, führt zu einer Treuhänderstellung des Verwalters , dem das Vermögen des Schuldners anvertraut wird. Kontrolliert werden kann der fremdnützig tätige Verwalter, dessen Stellung häufig als „ mehrseitig fremdbestimmt “ umschrieben wird, zunächst durch die staatliche Stelle, die ihn bestellt hat und die Aufsicht wahrnimmt. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Kontrolle wäre es aber, dass das Gericht über ausreichend Zeit verfügt, um diese in die Beaufsichtigung des Verwalters zu investieren. Diese Zeit wird ihm i.d.R. aber nicht gegeben. Die Pensen der Richter und Rechtspfleger sind so bemessen, dass für eine sachgerechte Aufsicht nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Außerdem fehlt einigen Gerichten manchmal auch die Bereitschaft, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen und von ihnen bestellte Verwalter wirksam zu überprüfen. Die Konflikte, die sich aus der Aufsicht ergeben können, werden gescheut. Dies ändert sich regelmäßig erst, wenn ein Verwalter nicht mehr bestellt wird, weil er die ihm übertragenen Verfahren generell nicht mehr pflichtgemäß bearbeitet, insb. innerhalb überschaubarer Zeiträume beendet.
Als Kontrollorgane kommen ferner die Gläubiger selbst, die Richtlinien für die Verwaltung und Verwertung vorgeben, in Betracht. Diese Kontrolle würde allerdings eine aktive Mitarbeit und Beteiligung am Verfahren voraussetzen. Auch hier ist kaum mit einer effizienten Überwachung des Verwalters zu rechnen. Bereitschaft, sehr viel Zeit und Mühe in das Verfahren zu stecken, ist im Hinblick auf die i.d.R. marginalen Befriedigungsquoten nicht vorhanden. Häufig besteht nicht einmal die Bereitschaft, sich in den Gläubigerausschuss wählen zu lassen, sodass in vielen Verfahren auch dieses Organ für eine effektive Überwachung des Verwalters nicht zur Verfügung steht.
Die wirksamste Art der Beeinflussung des Handelns des Verwalters und der Sorge für eine gesetzeskonforme Abwicklung stellt deshalb in der Praxis auch nicht die gerichtliche Aufsicht oder die Gläubigerautonomie dar. Sie ergibt sich vielmehr mittelbar aus den gesetzlichen Vorgaben für persönliche Haftung des Verwalters . Diese muss letztlich Garant dafür sein, dass die Gläubiger und die weiteren Beteiligten durch die Verfahrensabwicklung nicht weiter geschädigt werden und der Verwalter getreu seinem Auftrag für die bestmögliche Gläubigerbefriedigung sorgt. Sind die haftungsrechtlichen Bestimmungen so gestaltet, dass es einem pflichtgemäß handelnden Verwalter ohne Weiteres möglich ist, die persönliche Haftung zu vermeiden, die Gläubiger andererseits aber auch sicher sein können, dass sie sich bei Pflichtverletzungen schadlos halten können, kann von einem ausgewogenen Gesetz ausgegangen werden. Sind die Haftungsanforderungen zu streng, kann dies die erforderliche Risikobereitschaft des Verwalters bei seiner Tätigkeit ersticken und eine effektive Verfahrensabwicklung infrage stellen. Werden an die Erfüllung der Pflichten des Verwalters überzogene Anforderungen gestellt, leidet darunter die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes. Zu lockere Anforderungen an die Haftung setzen die Gläubiger dem Risiko weiterer Schädigungen aus und können im Hinblick auf die treuhänderische Stellung des Verwalters nicht hingenommen werden. Zwischen diesen Extremen bewegen sich die Regelungen über die Haftung des Insolvenzverwalters, deren Auslegung und Anwendung. Die Vorschriften müssen für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen aller Beteiligten , insb. der Gläubiger und des Insolvenzverwalters sorgen.
I. Dogmatische Grundprinzipien
Die Haftung des Insolvenzverwalters soll das Vermögen aller Personen schützen, die mit der Amtsführung des Verwalters in Berührung kommen.