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Die Bundeswehr nimmt durch vielfältige Aktivitäten die Umwelt in Anspruch. Der normale Dienstbetrieb, Übungen und Manöver und vor allem militärische Einsätze können zu Umweltbeeinträchtigungen führen. Die Bundeswehr ist in das dichte Netz umweltrechtlicher Rechtsnormen eingebunden. Die Bestandsaufnahme zeigt aber, daß diese Normen weitgehend durch Sonderregelungen für die Bundeswehr überlagert werden:
- Nahezu flächendeckend werden Zuständigkeiten, die allgemein den Ländern obliegen, auf Bundesbehörden übertragen. Diese Zuständigkeiten haben vor dem Grundgesetz nur teilweise Bestand.
- Weit verbreitet sind materielle Regelungen, die ein Abweichen von allgemeinen Anforderungen gestatten, soweit dies aus Gründen der Landesverteidigung erforderlich ist.
- Verfahrensrechtliche Sondervorschriften schließen die Durchführung von Verwaltungsverfahren zum Teil aus, teilweise modifizieren sie - vor allem mit Blick auf die Beteiligung Dritter - verfahrensrechtliche Anforderungen.
Die Gesetzesbindung des Art. 20 Abs. 3 GG mutiert in erheblichem Umfang zu einer Bindung an Sondervorschriften, die den spezifischen Interessen und Forderungen der Bundeswehr verpflichtet sind. Die Bundeswehr ist an das materielle Landesrecht gebunden, soweit es nicht den Bereich der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für die Verteidigung erfaßt. Der Bund kann aber die Zulassung verteidigungsspezifischer Ausnahmen vom Landesrecht vorsehen. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten vollzieht der BMVg auf einigen Gebieten Landesrecht; das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundeswehrsonderrecht privilegiert nur die nach Art. 87a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG zulässigen Einsätze, für die aufgrund des Art. 24 Abs. 2 GG zulässigen Einsätze kann die Bundeswehr keine Sonderregelungen in Anspruch nehmen.
Für die Bereiche der Umweltverträglichkeitsprüfung des Umweltinformationsrechts, des Naturschutz-, Gewässerschutz-, Immissionsschutz- und Strahlenschutzrechts, des Gefahrstoff- und Gefahrgutbef
"Die Schrift 'Bundeswehr und Umweltschutz' ist dem Autor wohl gelungen. Gerade ein Praktiker (wie der Rezensent) liest das Buch mit stillem Vergnügen. Dies vor allem deshalb, weil Repkewitz manche Regelung oder Verwaltungspraxis als zweifelhaft oder gar rechtswidrig aufspießt - und durchaus mit guten Gründen. Eine so vollständige Darstellung der Rechtslage hat es bisher nicht gegeben. Das allein macht die Arbeit schon wertvoll. Jedem, der sich dienstlich mit dem Umweltschutz der Bundeswehr zu befassen hat, ist anzuraten, diese Arbeit zu lesen. Geschwinder ist ein Überblick der Rechtslage nicht zu gewinnen. ... Recht interessant sind ebenfalls die Ausführungen zu den Sonderrechten der Bundeswehr, sowohl ihre Definition, wie ihre rechtliche Beurteilung, wenn man dem Autor auch nicht immer folgen muss. Hierbei ist zu Gunsten der Bundeswehr zu konstatieren, dass die Bundeswehr sich ständig erfolgreich bemüht, die Zahl der Ausnahmen klein zu halten. Dies teils aus Verantwortungsbewusstsein - Beispielfunktion der öffentlichen Hand, teils deshalb, andernfalls diese Sonderrechte zu gefährden - Missbrauchsvorwurf. Insgesamt gibt das Werk dem Außenstehenden einen sehr kompakten Einblick in die Rechtsmaterie und dem Insider Anlass, über manche Verfahrensweisen, die sich unbeanstandet etabliert haben, einmal wieder nachzudenken." Hans Lepper, in: Zeitschrift für Wehrrecht, Heft 3/2000
Inhaltsübersicht: 1. Teil: Einleitung - 2. Teil: Bestandsaufnahme: Umweltrechtliche Sondervorschriften für die Bundeswehr: Begriff des Umweltrechts - Bundeswehrspezifisches Umweltrecht - 3. Teil: Das Umweltsonderrecht der Bundeswehr. Allgmeiner Teil: Gegenstände spezieller Regelungen - Verwaltungszuständigkeiten des Bundes - Materielle Regelungen - Verfahren - Kompetenzen der Länder - Tatbestände der Sondervorschriften - 4. Teil: Das Umweltsonderrecht der Bundeswehr. Besonderer Teil: Allgemeines Umweltrecht - Medialer Umweltschutz - Kausaler Umweltschutz - Vitaler Umweltschutz - Integrierter Umweltschutz: Luftverkehr - 5. Teil: Zusammenfassung und Ergebnisse - Literaturverzeichnis - Sachregister
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