|
Kreditsicherheiten sollen den Darlehensgeber vor der Insolvenz des Darlehensnehmers weitest möglich sichern. Anders als unter Geltung der KO werden die gesicherten Gläubiger in das Insolvenzverfahren eingebunden und dürfen das Sicherungsgut außerhalb des Insolvenzverfahrens nicht mehr verwerten. Vielmehr räumt die InsO dem Insolvenzverwalter weitgehende Verwertungsbefugnisse ein; freilich sind die Sicherungsnehmer mit verfahrensrechtlichen Befugnissen ausgestattet (Teilnahme an der Gläubigerversammlung). Die Schwerpunkte: Auseinandersetzung mit der BGH-Rechtsprechung zum Spannungsverhältnis "Sicherungsnehmer u. Sicherungsgeber", rechtl. Strukturen besitzloser Sicherheiten, Verwertungsbefugnisse des Insolvenzverwalters, Rechte der Absonderungsberechtigten, Verfahrenskostenbeiträge, Grundschuld- und Hypothekengläubiger im Insolvenzverfahren, Fehlerquellen der Sicherheitenbestellung.
Prof. Dr. Stefan Smid, Kiel, ist ausgewiesener Sachkenner.
|