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Martin Henssler

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB
Top-Titel

Bd. 4: Schuldrecht Besonderer Teil II (§§ 611-704), EFZG, TzBfG, KSchG

Herausgeber: Prof. Dr. Martin Henssler
Bearbeitet von: Prof. Dr. Jan BuscheProf. Dr. Matthias CasperProf. Dr. Peter W. HeermannProf. Dr. Martin HensslerProf. Dr. Curt Wolfgang HergenröderDirk HesseDr. Rudi Müller-GlögeProf. Dr. Herbert RothProf. Dr. Jan SchürnbrandProf. Dr. Hans-Hermann SeilerProf. Dr. Klaus Tonner
Verlag: C.H. Beck, München
Reihentitel: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB
Band: Bd. 4
Zusatzinfo: 6. Auflage 2012; 2934 Seiten.
ISBN13: 9783406614644
ISBN10: 3406614647
Erschienen: 31.07.2012
Medientyp: Buch
Einbandart: Gebunden
Land: Deutschland
Sprache: Deutsch
Maße: Höhe 240 mm, Breite 160 mm
Lieferbar
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(Abnahmeverpflichtung für das Gesamtwerk. Bitte bestellen Sie über das Gesamtwerk ISBN 978-3-406-61460-6)
nicht bestellbar (Info)
Der Münchener Kommentar vereint in elf Bänden das Bürgerliche Recht mit den wichtigen Nebengesetzen in einer geschlossenen, aufeinander aufbauenden Darstellung. Der einheitliche systematische Aufbau aller Kommentierungen, jeweils beginnend mit dem Normzweck, und viele Querverweise erhöhen den Praxisnutzen des Großwerkes. Wer vertiefte Informationen, die neueste Rechtsprechung und die dazu erschienene Literatur einschließlich der Hintergründe benötigt, kurz, "wer es genau wissen will", wird gerne immer wieder auf den Münchener Kommentar zum BGB zurückgreifen.

Zu Band 4:
Mit Band 4 liegen zentral alle Bereiche des besonderen Schuldrechts vor. Im Einzelnen handelt es sich um den Dienstvertrag und das Arbeitsrecht, den Werkvertrag, Reisevertrag, Marklervertrag, sowie den Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste sowie ohne Auftrag, Verwahrung und Einbringung von Sachen bei Gastwirten. Besonders hinzuweisen ist auf die Kommentierung zur Vermittlung von Verbraucherdarlehnsverträgen (§ 655 a) sowie die Bestimmungen zum Recht der Zahlungsdienste (§§ 675 c bis 676 c), die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie geändert bzw. komplett neu normiert wurden. In diesen Zusammenhang sind auch die Regelungen aus Art. 247 EGBGB zu den Informationspflichten berücksichtigt.
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